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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2013 - 34 AS 3215/12
Rechtsmittelbelehrung Unvollständige Belehrung Elektronische Form Keine Hinweispflicht
1. Die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG wird nicht ausgelöst, wenn eine Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf die geltende Möglichkeit einer elektronischen Berufungseinlegung gemäß § 65a SGG in Verbindung mit der entsprechenden Landes-Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr enthält.
2. Eine Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf die an dem Rechtsmittelgericht (oder dem Ausgangsgericht) bereits eröffnete Möglichkeit der elektronischen Kommunikation enthält, ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht "unrichtig" i. S. von § 66 Abs. 1 SGG (in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (JKomG) vom 22. März 2005, BGBl. I 837).
3. Es handelt sich bei der elektronischen Form i.S. des § 65a SGG nicht um einen Unterfall der Schriftform, sondern um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber "als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form" eingeführt hat, wie auch aus dem Wortlaut von § 158 Satz 1 SGG deutlich wird (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Dies ist auch (noch) kein „Regelweg" i. S. § 66 Abs. 1 SGG 4. Die Einordnung der elektronischen Form als gleichrangige prozessuale Form führt nicht automatisch dazu, dass diese schon jetzt als "Regelweg" i. S. § 66 Abs. 1 SGG anzusehen bzw. vom Gesetzgeber als gleichgewichtige Form neben der Schriftform normiert worden ist, zumal derzeit erst sieben von sechzehn Bundesländern die elektronische Form im Sozialgerichtsprozess nutzen.
Normenkette:
SGG § 66 Abs. 1
,
SGG § 65a
Vorinstanzen: SG Berlin 23.11.2012 S 55 AS 14131/11
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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