Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2009, mit dem das
Sozialgericht dem Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen die Zusicherung zur Übernahme
der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zweieinhalbzimmerwohnung, Hring, 4. Obergeschoss, B, zu erteilen,
im Wesentlichen stattgegeben hat, ist begründet, so dass mit der vorzunehmenden Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der
ebenfalls gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung als erledigt anzusehen ist.
Die Antragstellerinnen, die derzeit trotz der erfolgten Trennung von dem Ehemann noch gemeinsam mit diesem in einer Wohnung
zusammenleben, haben einen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit
nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG], 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung [ZPO]).
Sie können einen Anordnungsanspruch nicht aus den §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) herleiten.
Nach der zuletzt genannten Vorschrift soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue
Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen
für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist
und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Die sich aus dem vorliegenden Wohnungsangebot ergebenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind hier nicht als angemessen
anzusehen. Danach setzen sich die Gesamtmietkosten in Höhe von 443,42 EUR für die 63,42 Quadratmeter große Wohnung aus einer
Nettokaltmiete in Höhe von 304,42 EUR, kalten Betriebskosten in Höhe von 96,- EUR und warmen Betriebskosten in Höhe von 43,-
EUR zusammen. Diese Gesamtmiete hält sich zwar im Rahmen des in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zur Gewährung
von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) vom 10. Februar 2009 (ABl. Berlin S. 502) für einen
Zweipersonenhaushalt vorgesehenen Richtwertes, nämlich einer Bruttowarmmiete in Höhe von 444,- EUR. Die im Wohnungsangebot
ausgewiesenen Betriebskosten sind jedoch zu niedrig angesetzt. Nach Maßgabe der vom Deutschen Mieterbund (DMB) im "Betriebskostenspiegel
2007" veröffentlichten Angaben, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, betragen die durchschnittlichen Heizkosten
0,85 EUR je Quadratmeter und die sonstigen Betriebskosten ohne Warmwasser 1,75 EUR je Quadratmeter. Danach würden sich bei
einer Wohnungsgröße von 63,42 Quadratmetern Heizkosten in Höhe von 53,91 EUR und kalte Betriebskosten in Höhe von 110,99 EUR
ergeben, einschließlich der Nettokaltmiete in Höhe von 304,42 EUR also Gesamtmietkosten in Höhe von 469,32 EUR, so dass die
Angemessenheitsgrenze überschritten würde.
Die Anerkennung eines höheren Betrages als 444,- EUR ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Richtwert ist nicht zu knapp bemessen
(vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2008, L 5 AS 1649/07; Beschluss vom 13. September 2007, L 29 B 883/07 AS ER; jeweils abrufbar bei der Datenbank Juris). Es besteht auch kein Anlass, aus Gründen der Preisentwicklung seit dem
Jahr 2007 von einem höheren Richtwert auszugehen. Denn eine aktuelle Internetrecherche des Senats in der Datenbank Immobilien-Scout
24 hat ergeben, dass im Rahmen dieses Richtwertes noch in erheblichem Umfang Zweizimmerwohnungen mit einer angemessenen Wohnfläche
von bis zu sechzig Quadratmetern angeboten werden, insbesondere auch in der Nähe des angestrebten Wohnumfeldes.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, von dem Richtwert im hiesigen Fall abzuweichen. Zwar können die Richtwerte nach Ziffer
3.2.1 Abs. 4 AV-Wohnen bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu zehn Prozent überschritten
werden. Hier handelt es sich jedoch gerade nicht um bestehenden Wohnraum. Soweit gemäß Ziffer 3.2.2 Abs. 1 Satz 3 AV-Wohnen
auch bei der Neuanmietung durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen eine Überschreitung von zehn Prozent
möglich ist, wenn nur so die Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert
werden kann, sind diese Voraussetzungen hier ebenfalls nicht erfüllt, da für eine drohende Wohnungslosigkeit nichts vorgetragen
oder sonst ersichtlich ist.
Den bedürftigen Antragstellerinnen ist gemäß §
73 a Abs.
1 SGG in Verbindung mit den §§
119 Abs.
1 Satz 2,
121 Abs.
2 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu bewilligen, da der Antragsgegner das
Rechtsmittel eingelegt hat und die Beiordnung erforderlich erscheint.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.