Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Mit der am 14. August 2002 erhobenen Untätigkeitsklage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung seines
am 30. April 2002 gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 19. April 2002 (Beitrag für das Jahr 2001 i. H. v. 2.125,74
Euro, Insolvenzgeld-Umlage für das Jahr 2001 i. H. v. 486,66 Euro und Insolvenzgeld-Umlage-Vorschuss für das Jahr 2002 i.
H. v. 486,66 Euro jeweils betreffend die Rettungsstation des Klägers, K Straße in G) erhobenen Widerspruchs begehrt.
Zuvor hatte die Beklagte durch Bescheid vom 06. November 2001 ihre Zuständigkeit für die vom Kläger betriebene Rettungsstation
in der K Straße in G festgestellt und diesen ab dem 01. Januar 2001 bis auf Weiteres nach dem Gefahrtarif (Gefahrtarifstelle
15, Gefahrklasse 5,20) veranlagt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger die Zuständigkeit des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Hannover geltend gemacht hatte, hatte die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002 zurückgewiesen. Hiergegen hatte
der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zum Aktenzeichen S 69 U 373/02 Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 08. Juli 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Beitragsbescheid sei ein Folgebescheid zum Zuständigkeits-
und Veranlagungsbescheid, so dass er im Klageverfahren S 69 U 373/02 als mit angefochten gemäß §
96 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gelte; sie sehe daher von einem weiteren Widerspruchsbescheid ab. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 erwiderte der Kläger,
dass die Frage, ob ein Beitragsbescheid als Folgebescheid zum Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid anzusehen sei, durch
das Sozialgericht zu klären sei. Er werde nicht davon absehen, von seinem Recht auf Erhebung einer Untätigkeitsklage Gebrauch
zu machen.
Nach Erhebung der Untätigkeitsklage hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2003 den Widerspruch gegen den
Beitragsbescheid vom 19. April 2002 zurückgewiesen. Daraufhin haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. April 2003 und der
Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 2003 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 25. September 2003 hat
der Kläger seinen zuvor gestellten Kostenantrag wieder zurückgenommen. Die Beklagte hat die vorliegende Untätigkeitsklage
wegen des bereits anhängigen Rechtsstreits S 69 U 373/02 als unzulässig und damit ihre Kostenpflichtigkeit als nicht begründbar angesehen.
Durch Beschluss vom 16. Februar 2004 hat das SG Berlin der Beklagten die Kosten des Verfahrens gemäß §§
197 a Abs.
1,
183 SGG i. V. m. §
161 Abs.
1 und
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.033,02 Euro gemäß §
197 a Abs.
1 Satz 1 1. Halbsatz
SGG i. V. m. §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) festgesetzt. Die Kostenentscheidung sei unabhängig von der Rücknahme des ursprünglich von dem Kläger gestellten Kostenantrages
von Amts wegen und nach billigem Ermessen zu treffen gewesen. Die Beklagte habe Veranlassung zur Erhebung der Untätigkeitsklage
gegeben, da sie eine Bescheidung des streitgegenständlichen Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid 2001 vom 19. April 2002
ausdrücklich abgelehnt habe, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Grund gegeben habe. Insbesondere könne sie sich nicht
auf §
96 SGG berufen, da der Beitragsbescheid bereits vor Anhängigkeit eines Klageverfahrens zu dem Veranlagungsbescheid vom 06. November
2001 erlassen worden sei. Zudem habe die Beklagte, sofern sie sich auf eine entsprechende Anwendung des §
86 SGG berufen wolle, auch eine entsprechende Regelung in dem Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2002 betreffend den Veranlagungsbescheid
treffen müssen. Dies sei offensichtlich nicht geschehen. Auf eine überproportionale Arbeitsbelastung als sachlicher Grund
für die verspätete Bescheidung des Widerspruchs könne sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht berufen, da der Grund
für die Nichtbescheidung ausweislich ihres Schreibens vom 08. Juli 2002 ein anderer gewesen sei.
Der Beschluss sei mit der Beschwerde anfechtbar, da nach Sinn und Zweck der Verweisung in §
197 a Abs.
1 Satz 1 3. Halbsatz
SGG nur zum Ausdruck komme, dass die inhaltlichen Vorgaben der
VwGO zur Kostenentscheidung Anwendung finden sollten, während für die Frage der Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung weiterhin
die nicht ausgeschlossene Regelung des §
172 SGG gelte.
Gegen den ihr am 24. Februar 2004 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 08. März 2004 Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung
eingelegt. Sie halte nach wie vor §
96 SGG analog auf den streitgegenständlichen Widerspruch vom 30. April 2002 anwendbar; zumal in einem gemeinsamen Schreiben der
Vorsitzenden Richter der betroffenen Unfallversicherungskammern des SG Berlin vom 20. Januar 2003 darauf hingewiesen worden
sei, dass §
96 SGG auf Beitragsbescheide als Folgebescheide von Veranlagungsbescheiden anwendbar sei. Jedenfalls müsse dies gelten, wenn der
Beitragsbescheid allein wegen der Zuständigkeit angegriffen werde. Zu berücksichtigen sei zudem die Masse der vom Kläger erhobenen
Widersprüche und dessen fehlende Bereitschaft, Musterverfahren durchzuführen. Des Weiteren hätte das SG der Praxis des Klägers, Kostenanträge bei erledigten Untätigkeitsklagen nicht mehr zu stellen bzw. zurückzunehmen, Rechnung
tragen müssen. Zudem habe das SG ihr hierzu kein rechtliches Gehör gewährt. Nach dem gerichtlichen Schreiben vom 17. September 2003 an den Kläger und dessen
anschließender Antragsrücknahme habe sie auf eine günstige Kostenentscheidung vertrauen dürfen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Richterbrief vom 29. August 2005 hat der frühere Vorsitzende des Senats die Beklagte darauf hingewiesen, dass entgegen
der Rechtsbehelfsbelehrung Zweifel an der Statthaftigkeit der Beschwerde bestünden. Zudem dürfte es der Beschwerde an der
Erfolgsaussicht mangeln, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Beitragsbescheid regelmäßig nicht Gegenstand
des den Veranlagungsbescheid betreffenden Rechtsstreits werde.
Der Verwaltungsvorgang der Beklagten (...) hat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.
II. Die Beschwerde der Beklagten, die sich ausschließlich gegen die vom SG getroffene Kostenentscheidung nach §
197a SGG richtet, ist unzulässig.
Gemäß §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidung des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß §
197a SGG - eingefügt durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (6.
SGG-ÄndG; BGBl I Seite 2144) mit Wirkung ab dem 02. Januar 2002 - sind, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte
zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben; die §§
184 bis
195 SGG finden keine Anwendung; die §§
154 bis
162 der
VwGO sind entsprechend anzuwenden. Mit dieser Verweisung ist auch §
158 Abs.
2 VwGO in Bezug genommen, der eine zu §
172 Abs.
1 SGG abweichende Regelung trifft. Danach ist in Fällen, in denen in der Hauptsache eine Entscheidung nicht ergangen ist, die Entscheidung
über die Kosten nicht anfechtbar.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. §
197a SGG findet im vorliegenden Fall Anwendung. Die Regelung gilt für Verfahren, die - wie die hier maßgebliche am 14. August 2002
erhobene Untätigkeitsklage - ab dem 02. Januar 2002, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens (Art. 19 6.
SGG-ÄndG), rechtshängig geworden sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 S. 2 6.
SGG-ÄndG; BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 73/00 R - in SozR3-2500 § 135 Nr. 21). Der Rechtsstreit gehört zu den gemäß der Begriffsbestimmung in §
197a Abs.
1 S. 1 1. Halbsatz
SGG gerichtskostenpflichtigen Verfahren, da weder der Kläger noch die Beklagte zu dem in §
183 genannten Personenkreis (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder
deren sozialrechtliche Nachfolger) gehören. Der Rechtsstreit endete auch nicht mit einer Entscheidung der Hauptsache. Die
Beteiligten haben nach Erlass des vom Kläger begehrten Widerspruchsbescheides durch die Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit
in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das SG hatte daher nach §
161 Abs.
1 VwGO unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Kostenantrages eines der Beteiligten eine Kostenentscheidung von Amts wegen
zu treffen, und zwar gemäß §
161 Abs.
2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Der vom SG vertretenen Auffassung, §
158 Abs.
2 VwGO sei trotz der Verweisung in §
197a Abs.
1 S. 1 3. Halbsatz
SGG unanwendbar, weshalb auch die Kostenentscheidung gemäß §
172 Abs.
1 SGG mit der Beschwerde angefochten werden könne (ebenso LSG Berlin, Beschluss vom 28. April 2004 - L 6 B 44/03 AL ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - L 8 AL 3833/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 05. August 2003 - L 5 SB 25/02 KR -, alle nach Juris; Knittel in Hennig u. a.,
SGG, Stand September 2002, §
197a Rdnr. 17f) ist nicht zu folgen. Zwar führt für den Zeitraum bis zum 31. März 2008 die Anwendung von §
158 Abs.
2 VwGO zu einer abweichenden Verfahrensweise gegenüber den von §§
183,
193 SGG erfassten gerichtskostenfreien Fällen, in denen Kostenbeschlüsse allgemein mit der Beschwerde anfechtbar waren. Solche -
als Wertungswiderspruch empfundene - systematische Unstimmigkeiten können jedoch eine Missachtung des uneingeschränkten Wortlauts
des §
197a Abs.
1 S. 1 3. Halbsatz
SGG nicht begründen (wie hier: Thüringer LSG, Beschluss vom 21. November 2007 - L 6 KR 1204/07 ER -; LSG NRW, Beschluss vom 24. September 2007 - L 20 B 90/07 SO -; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 04. Mai 2007 - L 1 B 436/07 KR -; LSG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - L 9 B 209/04 KR -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - L 3 B 79/03 KA - und Hessisches LSG, Beschluss vom 29. März 2004 - L 14 B 55/03 P -; alle nach Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 8. Auflage 2005, §
197a Rdnr. 21). So findet sich ein §
202 SGG entsprechender Vorbehalt, wonach andere Verfahrensvorschriften dann nicht anwendbar sind, wenn die grundsätzlichen Unterschiede
der Verfahrensarten dies ausschließen, nicht in §
197a SGG. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der fehlenden Einschränkung lediglich um ein redaktionelles
Versehen des Gesetzgebers handelte. Denn wie die tatsächlich vorgenommenen Anpassungen von §
161 Abs.
2 VwGO (in §
197a Abs.
1 S. 2
SGG) und §
154 Abs.
3 VwGO (in §
197a Abs.
2 S. 1
SGG für den Fall der Verurteilung Beigeladener nach §
75 Abs.
5 SGG) an die sozialgerichtlichen Gegebenheiten zeigen, hat der Gesetzgeber sich bei der Einführung des neuen Kostensystems detaillierte
Gedanken gemacht und die entsprechenden Anpassungen vorgenommen. Eben so wenig kann den Gesetzesmaterialien (s. BR-Drucksache
132/01 vom 16. Februar 2001; BR-Drucksache 453/01 vom 22. Juni 2001; BT-Drucksache 14/5943 vom 04. Mai 2001) entnommen werden,
dass der Wille des Gesetzgebers dahingeht, §
158 Abs.
2 VwGO von der Verweisung auszunehmen.
Die unterschiedliche Regelung in gerichtskostenfreien und gerichtskostenpflichtigen Verfahren ist eine zwangsläufige Folge
davon, dass der Gesetzgeber mit dem 6.
SGG-ÄndG ein zweites, im Vergleich zur bisherigen Regelung völlig neues Kostensystem orientiert an den im verwaltungs- und zivilrechtlichen
Verfahren geltenden Maximen in das
SGG eingeführt hat. Es besteht kein sozialpolitischer Grund, dem Kreis der Beteiligten nach §
197a SGG kostenrechtlich ein Beschwerderecht zuzugestehen. Wie im Verwaltungsrecht benötigt dieser Beteiligtenkreis das Beschwerderecht
nicht, da sich die Beteiligten wirtschaftlich gleich stark gegenüberstehen und es ihnen zuzumuten ist, eine an der Erfolgsaussicht
orientierte Kostenentscheidung des Gerichts hinzunehmen. Der vom Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig angesehene Personenkreis
des §
183 SGG muss (weiterhin) keine Gerichtskosten tragen; für die Kostengrundentscheidung eröffnet §
193 SGG dem Gericht einen umfassenden, Billigkeitserwägungen einschließenden Entscheidungsspielraum. Die sonstigen Beteiligten sind
dagegen gerichtsgebührenpflichtig und den Vorschriften der
VwGO zur Kostengrundentscheidung unterworfen, die zumeist nur an das Unterliegen und/oder Obsiegen in der Hauptsache anknüpfen
(vgl. etwa §§
154 Abs.
1 und
2,
155 Abs.
1 und
2 VwGO). Dieser Differenzierung entspricht es, wenn für die sonstigen Beteiligten das strengere Kostenrecht der
VwGO auch im Hinblick auf den Ausschluss der Beschwerde gegen isolierte Kostengrundentscheidungen gilt. Ein Verfassungsverstoß
liegt hierin schon deshalb nicht, weil weder Art.
19 Abs.
4 noch Art.
103 Abs.
3 Grundgesetz (
GG) noch das Rechtsstaatsprinzip verlangen, für eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz
vorzusehen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 - in Juris; BVerfGE 74 S. 358, 377).
Der Ausschluss der Beschwerde nach §
158 Abs.
2 VwGO in gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren entspricht zudem den weiteren Zielsetzungen des 6.
SGG-ÄndG. Damit sollte auch eine Straffung und Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren, u. a. durch den Ausschluss nicht
unbedingt erforderlicher Rechtsbehelfe, bezweckt werden (vgl. BT-Drucksache 14/5943 vom 04. Mai 2001). Im Übrigen hat der
Gesetzgeber diese Zielsetzung weiter verfolgt und mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung ab dem 01. April 2008 auch das Beschwerderecht bei isolierten Kostengrundentscheidungen nach §
193 SGG für den nach §
183 SGG geschützten Personenkreis abgeschafft (vgl. §
172 Abs.
3 Nr.
3 SGG).
Eine Umdeutung der Beschwerde in einen außerordentlichen Rechtsbehelf nach §
178a SGG (Anhörungsrüge) ist nicht möglich, da diese Regelung erst mit Wirkung vom 01. Januar 2005 durch Art. 9 Nr. 3, Art. 22 S.
2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 09. Dezember 2004 (AnhörungsrügenG
; BGBl. I S. 3220) eingeführt worden ist. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
im Sinne von §
62 SGG vorliegend nicht erkennbar ist. Der Beklagten war die eindeutige Gesetzeslage, wonach das Gericht von Amts wegen über die
Kosten zu entscheiden hat und insoweit ein entsprechender Antrag bzw. eine Antragsrücknahme des Klägers nicht zu beachten
ist, bekannt. Dies gilt auch für die Rechtsprechung des BSG, wonach der Beitragsbescheid regelmäßig nicht Gegenstand des den
Veranlagungsbescheid betreffenden Rechtsstreites bzw. des Widerspruchsverfahrens wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003
- B 2 U 21/02 R - in SozR4-2700 § 157 Nr. 1). Sie musste daher davon ausgehen, dass die von den unfallversicherungsrechtlichen Kammern des
SG Berlin vertretene abweichende Auffassung einer obergerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde (vgl. auch die weiteren
Entscheidungen des BSG vom 05. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R - in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, 09. Dezember 2003 - B 2 U 54/02 R - in SozR 4-2700 § 160 Nr. 1 und 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R - in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 S. 1 3. Halbsatz
SGG i. V. m. §
154 Abs.
2 VwGO. Gerichtskosten sind nach § 8 Abs. 1. S. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 maßgeblichen Fassung (a. F.) allerdings nicht zu erheben, da der mit der Beschwerde angefochtene
Beschluss des SG eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §
197a Abs.
1 S. 1 1. Halbsatz
SGG i. V. m. §§ 13, 14 GKG a. F. und trägt der aus der Kostenlast (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten des Klägers) für das erstinstanzliche Verfahren
resultierenden Beschwer der Beklagten Rechnung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar, §
177 SGG.