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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2008 - 3 B 236/08
Anspruch auf Prozesskostenhilfe, hinreichende Erfolgsaussicht, Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers auf Grund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch vertretbar hält; hinsichtlich der Tatsachen muss es mindestens von der Möglichkeit des Beweises überzeugt sein. Die Erfolgsaussicht ist in der Regel immer gegeben, wenn das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen für notwendig hält. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
ZPO § 115
Vorinstanzen: SG Cottbus 20.12.2007 S 7 U 108/05
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2007 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. O M gewährt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: