Gründe:
I. Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1947 geborene Kläger hat in den Jahren 1963 bis 1966 in der DDR eine Lehre zum Schweißer durchlaufen. Bis 1968 war er,
unterbrochen durch den Wehrdienst, als Schweißer beschäftigt, anschließend übte er bis 1990 eine Tätigkeit als Taxifahrer
aus. Nach eigenen Angaben hat er während seiner Tätigkeit als Taxifahrer berufsbegleitend noch die Ausbildung zum Berufskraftfahrer
gemacht und ist Verkehrsmeister geworden. Vom 04. Mai 1990 bis zur Kündigung zum 30. Juni 2000 war er als Rental Sales Agent
bei der E Autovermietung GmbH beschäftigt. Er bezieht nach eigenen Angaben Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB
II).
Am 14. Juni 2004 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente unter anderem im Hinblick
auf Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Probleme, Schulter-Arm-Beschwerden und Knieschmerzen. Die Beklagte holte
Befundberichte von dem behandelnden Augenarzt Dr. R von Oktober 2004 sowie von dem Internisten Dr. M von November 2004 ein.
Anschließend erstellten der Facharzt für Orthopädie Dr. R und die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. R im Auftrag
der Beklagten Gutachten über den Kläger (Gutachten vom 19. Juli 2004 und 28. September 2004). Zusätzlich wurde ein Entlassungsbericht
der Reha-Klinik B vom 11. April 2002 berücksichtigt. Mit Bescheid vom 21. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers
schließlich ab. Der Kläger habe weder Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser
Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen
sei die Erwerbsfähigkeit durch einen Diabetes mellitus Typ II b mit mäßiger Stoffwechseleinstellung ohne diabetische Retinopathie,
Neuropathie oder Nephropathie, einen gut eingestellten Hypertonus mit Fundus hypertonicus Stadium I, eine koronare Herzkrankheit
ohne signifikante Stenosen, eine Fettleber und Hypercholesterinämie, eine Refluxösophagitis sowie ein Cervikobrachialsyndrom
beeinträchtigt. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im
Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Im Rahmen des anschließenden Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte noch Auskünfte der E Autovermietung GmbH vom 08. März
und 08. April 2005 ein. Anschließend wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2005 zurück. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und/oder Gehen
sechs Stunden und mehr ausüben. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, Knien und Hocken, häufige Überkopfarbeit, häufiges Heben,
Tragen, Bewegen von Lasten über fünf kg, häufiges Klettern und Steigen, Nachtschichtarbeit sowie Arbeiten unter Zeitdruck,
unter häufigem Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft sowie starken Temperaturschwankungen, unter erhöhter Verletzungsgefahr sowie
Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Vibrationen. Mit diesem Leistungsvermögen sei er zwar nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit
eines Vermietassistenten einer Autovermietung auszuüben. Er könne jedoch zumutbar z. B. die Tätigkeit eines Bürohelfers in
einer Poststelle oder Registratur der öffentlichen Verwaltung ausüben.
Hiergegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben und unter anderem vorgetragen, es sei zu einer stetigen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen. Das
SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte Frau Dipl.-Med. Z (Physikalische und Rehabilitative Medizin) vom 20. Dezember
2005, Dr. W (Internist) vom 20. Dezember 2005, Dr. M vom 04. Januar 2006, Dr. S (Chirurg) vom 05. Januar 2006 und 24. April
2007, Dr. R vom 19. Januar 2006, Dr. S (Internist) vom 26. Januar 2006 und Frau Dr. D (Internistin) vom 20. Dezember 2005
sowie eine Auskunft der E Autovermietung GmbH vom 23. Februar 2007 eingeholt.
Anschließend hat das SG den Internisten Dr. S mit der Untersuchung des Klägers und der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens betraut. In seinem
am 23. August 2007 aufgrund von Untersuchungen des Klägers am 17. und 23. August 2007 erstellten Gutachten hat er folgende
Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Metabolisches Syndrom mit Übergewicht, Hypertonus, Fettstoffwechselstörung Typ II b, Diabetes mellitus Typ 2, Bewegungsmangel,
schädlicher Gebrauch von Tabak
- Sensible periphere Polyneuropathie
- Fundus hypertonicus Stadium I
- Geringe koronare, extrakranielle und periphere Arteriosklerose, peripher-venöse Insuffizienz
- Chronische Fettleberhepatitis
- Cervikobrachial-/Impingementsyndrom
- Lendenwirbelsäulensyndrom
- Neurasthenisch-depressives Syndrom.
Der Kläger sei noch in der Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere sowie geistig einfache Tätigkeiten im Wechsel
der Haltungsarten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen täglich sechs Stunden und mehr auszuüben.
Das SG hat schriftliche Aussagen der arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen M L vom 14. Februar 2000 und K-H R vom 12.
März 2003 jeweils zur Tätigkeit des Pförtners in den Rechtsstreit eingeführt.
Mit Urteil vom 29. Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung, denn er sei nach dem Ergebnis der Beweiserhebungen noch in der Lage, körperlich leichte bis gelegentlich
mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Er sei auch nicht berufsunfähig.
Mit diesem Leistungsvermögen könne er nach den vorliegenden arbeitsmarkt- und berufskundlichen Aussagen jedenfalls eine Tätigkeit
als Pförtner noch vollschichtig ausüben. Diese Tätigkeit sei ihm auch subjektiv zumutbar. Ausgangspunkt der Beurteilung sei
der bisherige Beruf. Dies sei die letzte Tätigkeit des Klägers als Vermietassistent. Zugunsten des Klägers gehe das Gericht
davon aus, dass der Kläger diesbezüglich als Angelernter im oberen Bereich einzustufen sei. Eine Einstufung als Facharbeiter
komme nicht in Betracht, denn nach den Angaben des Arbeitgebers habe er nicht über die notwendige kaufmännische Ausbildung
verfügt und die Tätigkeit im Übrigen auch nicht entsprechend einer solchen Ausbildung ausgeübt. Als Angelernter im oberen
Bereich könne er zumutbar verwiesen werden auf die Tätigkeit als Pförtner.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fort. Er ist insbesondere der
Auffassung, er sei als Facharbeiter einzustufen, denn er habe mehr als zehn Jahre eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt und
seinen arbeitsvertraglichen Pflichten genügt. Er bezieht sich außerdem auf ein Attest des Dr. M vom 27. Januar 2009 sowie
einen Arztbrief der Kardiologin Dr. F vom 08. Januar 2009.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
21. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2005 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte von Dr. M vom 17. Oktober 2008 nebst zahlreichen medizinischen Befunden und von dem Neurologen
und Psychiater Dipl.-Med. Z vom 21. Februar 2009 eingeholt. Anschließend ist die Neurologin und Psychiaterin Dr. H mit der
Untersuchung des Klägers und der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens betraut worden. In ihrem am 13. Juli 2009 nach
einer Untersuchung des Klägers am 06. Juli 2009 erstellten Gutachten hat sie auf ihrem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen
festgestellt:
1. Dysthymie
2. metabolisches Syndrom mit Adipositas, insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörungen, Hypertonus
3. Polyneuropathie multifaktorieller Genese.
Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger täglich noch leichte körperliche sowie einfache geistige
Arbeiten in geschlossenen Räumen im Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen, vorzugsweise im Wechsel der Haltungsarten unter
Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens acht Stunden verrichten.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 31. August 2009 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gem. §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte
verwiesen.
II. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gem. §
153 Abs.
4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht, wie das SG zutreffend entschieden hat, weder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Der ab Juni 2004 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach §
43 Abs.
1 und
2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise
oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs.
1 S. 2
SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs.
2 S. 2
SGB VI).
Nach §
43 Abs.
3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten, insbesondere der Gutachten
des Facharztes für Orthopädie Dr. R vom 19. Juli 2004, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. R vom 12. Oktober 2004,
des Facharztes für Innere Medizin - Diabetologie und Sportmedizin - Dr. S vom 23. August 2007 sowie der Fachärztin für Neurologie
und Psychiatrie Dr. H vom 13. Juli 2009 ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert
noch berufsunfähig ist.
Nach den weitgehend übereinstimmenden Feststellungen dieser Sachverständigen kann der Kläger täglich zumindest noch körperlich
leichte sowie geistig einfache Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter Ausschluss von Belastungsfaktoren wie
Hitze, Kälte, Zugluft, Staub und Feuchtigkeit im Gehen, im Stehen, überwiegend aber im Sitzen, vorzugsweise im Wechsel der
Haltungsarten sechs Stunden und mehr verrichten. Zu vermeiden sind Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung. Arbeiten
im festgelegten Arbeitsrhythmus sind möglich. Arbeiten unter Zeitdruck sowie in Nacht- und Wechselschicht und auf - hohen
- Leitern und Gerüsten sind auszuschließen. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg ist zumutbar, kurzfristig auch bis
zu 15 kg. Arbeiten am Computer sind möglich. Hinsichtlich des Reaktionsvermögens ergibt sich kein Anhalt für Beeinträchtigungen.
Auffassungsgabe, Lern- und Merkfähigkeit, Gedächtnisfunktion, Konzentrationsfähigkeit sowie Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit
sind für einfache geistige Tätigkeiten gegeben. Angesichts dessen sowie der Diagnose einer Dysthymie (im Gegensatz zu einer
schwerer wiegenden Depression) ist - entgegen der Auffassung von Frau Dr. H - auch von einer erhaltenen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit
für einfache geistige Tätigkeiten auszugehen. Arbeiten mit Publikumsverkehr sind möglich, die Wegefähigkeit ist erhalten.
Eine Notwendigkeit zusätzlicher Pausen besteht nicht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Attest des Dr. M vom 27. Januar 2009 oder dem Arztbrief der Frau Dr.
F vom 08. Januar 2009. Das von Frau Dr. F erstellte Belastungs- EKG ergab keinen Nachweis einer myokardialen Ischämie.
Der Kläger ist demnach weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn er kann noch täglich regelmäßig sechs Stunden und
mehr Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.
Mit diesem Leistungsvermögen dürfte dem Kläger die Ausübung seines erlernten Schweißerberufs (schwerere körperliche Arbeit)
sowie seiner letzten Tätigkeit als Rental Sales Agent (schwierigere geistige Arbeit) nicht mehr möglich sein, dennoch ist
er nicht berufsunfähig.
Nach §
240 Abs.
1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Berufsunfähig sind nach §
240 Abs.
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als
sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,
umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit
Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial
zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des §
240 Abs.
2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer
Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe
in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw.
des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit
von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten
bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema
erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr
die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb.
Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen
Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. Bundessozialgericht [BSG] in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 Randnrn. 6-7 m. w. N.).
Ausgangspunkt für die Einstufung in das Mehrstufenschema ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf,
den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von
der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist
oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn.
126, 130, 164). Danach ist der bisherige Beruf des Klägers derjenige eines Rental Sales Agent. Von seinem erlernten Beruf
des Schweißers hat sich der Kläger bereits vor langem dauerhaft abgewandt, ebenso wie von der Tätigkeit als Taxifahrer (bzw.
Berufskraftfahrer).
Im Rahmen des zuvor dargelegten Mehrstufenschemas ist der Kläger auf Grund der langjährig bei der Firma E ausgeübten Tätigkeit
als Rental Sales Agent der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters (oberer Bereich) zuzuordnen (Arbeiter
oder Angestellte mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten, vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr.
45). Eine Einordnung als Facharbeiter kommt hier nicht in Betracht.
Auch nach dem vom BSG für die Angestellten entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 107) ergibt sich
kein für den Kläger günstigeres Ergebnis. Danach wäre er als Rental Sales Agent in die Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildungsdauer
bis zu zwei Jahren einzustufen und ebenfalls als Angelernter zu qualifizieren. Eine Eingruppierung in die Gruppe der Angestellten
mit einer regelmäßigen Ausbildungszeit von drei Jahren kommt nicht in Betracht.
So erfolgt die Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters im Wesentlichen nach folgenden - vier - Merkmalen:
(1) Der Gruppe ist zunächst zuzurechnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. von § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 25 Handwerksordnung (HwO) mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat. (2) Einem solchen Facharbeiter gleichgestellt ist
derjenige Versicherte, der in einem nach dem BBiG bzw. der HwO anerkannten Ausbildungsberuf arbeitet, ohne die hierfür erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wenn neben der tariflichen
Einstufung als Facharbeiter seine Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen eines vergleichbaren Facharbeiters
mit abgelegter Prüfung entsprechen. Verlangt wird, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende
Arbeitsleistung erbringt, sondern dass er auch über die für diesen Beruf erforderlichen praktischen Fähigkeiten und theoretischen
Kenntnisse in dem Umfang verfügt, dass er mit ausgebildeten Arbeitnehmern vergleichbaren Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig
ist. (3) Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters sind ferner Versicherte zuzuordnen, die in Ausbildungsberufen ohne
anerkannten Ausbildungsgang i. S. des § 25 BBiG bzw. § 25 HwO tätig waren, wenn deren Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind, weil die tarifliche
Einstufung eines Berufs in der Regel ein zuverlässiges Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit in der Arbeitswelt ist. (4)
Schließlich sind Berufstätigkeiten, für die kein Ausbildungsgang i. S. des BBiG (bzw. der HwO) besteht und die nicht als solche in einem Tarifvertrag einer Lohngruppe zugeordnet sind, als Facharbeitertätigkeiten einzustufen,
wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten
den Anforderungen an einen Facharbeiter gleich zu achten sind; auch für diese Einordnung ist die tarifliche Einstufung ein
wichtiger Anhaltspunkt, der im Zweifel ausschlaggebend, aber nicht ohne weiteres maßgeblich ist. Fehlt es an einer tariflichen
Einordnung - was bei spezialisierten Tätigkeiten nicht selten der Fall ist -, kann die Facharbeitereigenschaft gleichwohl
zu bejahen sein. Entscheidend ist dann, ob sich der Versicherte in der Gesamtschau aus dem Kreis der oberen Angelernten so
hervorhebt, dass eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter gerechtfertigt erscheint (vgl. BSG in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn.
8 -12 m. w. N.).
Nach der Auskunft der Firma E Autovermietung GmbH vom 23. Februar 2007 erfordert die Tätigkeit eines Rental Sales Agent eine
kaufmännische Ausbildung. Über eine solche verfügt der Kläger nicht. Er kann einem Facharbeiter bzw. -angestellten auch nicht
gleichgestellt werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Kenntnisse und Fertigkeiten in voller Breite denjenigen
eines vergleichbaren Facharbeiters bzw. -angestellten mit abgelegter Prüfung in einem kaufmännischen Beruf entsprechen. Zwar
hat er rund 10 Jahre als Rental Sales Agent gearbeitet, jedoch hat er nach Angaben der E Autovermietung GmbH vom 23. Februar
2007 nicht alle Arbeiten vollwertig wie bei einem normalen Ausbildungsweg in diesem Beruf verrichtet. Ebenso wenig erlaubt
die konkrete tarifliche Einstufung eine Zuordnung der Tätigkeit des Klägers über die Anlernebene hinaus, denn eine Bezahlung
nach Tarifvertrag ist nicht erfolgt. Zutreffend ist das SG daher davon ausgegangen, dass der Kläger höchstens als Angelernter im oberen Bereich angesehen werden kann.
Als Angelernter im oberen Bereich muss der Kläger sich jedoch auf ihm zumutbare Tätigkeiten verweisen lassen. Zumutbar ist
im Rahmen des Mehrstufenschemas der Abstieg um eine Stufe, wobei der Kläger als Angelernter nicht auf ungelernte Tätigkeiten
mit ganz geringem qualitativen Wert verwiesen werden darf (vgl. auch BSG in SozR 2200 § 1246
RVO Nr. 16 m. w. N.). Die Verweisungstätigkeit muss sich durch besondere Qualitätsmerkmale wie eine Einweisung und Einarbeitung
oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. auch BSG in SozR 3-2200 § 1246
RVO Nrn. 45 und 55 jeweils m. w. N.). Eine solche Verweisungstätigkeit ist konkret zu benennen. Die hier vom SG eingeführte Verweisungstätigkeit des Pförtners erfüllt diese Voraussetzungen, wie das SG in seinem Urteil zutreffend und ausführlich unter Berücksichtigung der von ihm eingeführten arbeitsmarkt- und berufskundlichen
Stellungnahmen dargetan hat. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 29. Februar 2008 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab (§
153 Abs.
2 SGG).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.