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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2015 - 4 R 819/12
Erstattung der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Folgen eines Verstoßes gegen Obliegenheiten der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung
Ein Verstoß des Rentenversicherungsträgers gegen seine Obliegenheit aus § 2 Abs. 1 VAErstV, die zu erstattenden Aufwendungen innerhalb von vier Kalendermonaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, festzustellen und von dem zuständigen Träger der Versorgungslast anzufordern, hat nicht zur Folge, dass die Erstattungsanforderung mit Ablauf dieser Frist als erfolgt gilt.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1
,
SGG § 144 Abs. 2
,
VAErstV § 2 Abs. 1 und Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 27.08.2012 S 32 R 6364/08
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert beträgt 3.260,91 EUR.

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