Gründe:
Die vom 25. Juli 2011 datierende Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht (§§
173 Abs.
3 Nr.
1,
144 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), sie ist aber nicht begründet.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch)
und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86 b Abs.
2 Satz 3
SGG i.V.m. §§
920 Abs.
2,
294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die zu treffende Eilentscheidung kann, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung in Zusammenhang mit Leistungen
nach dem SGB II bzw. XII betont hat (Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, S. 927 ff), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch
alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im Vordergrund steht dabei für den
Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund),
um differierende Entscheidungen im Eil- und Hauptsacheverfahren möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht
verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern im Rahmen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Möglichen abschließend zu prüfen, besonders wenn das einstweilige Verfahren im Wesentlichen oder vollständig die Bedeutung
des Hauptsacheverfahrens übernimmt und einem Beteiligten eine endgültige Grundrechtsbeeinträchtigung droht, wie dies im Streit
um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die
kaum je absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Unter Beachtung der auf dem
Spiel stehenden Grundrechte dürfen dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, aaO.).
Hieran gemessen hält der Senat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für überwiegend wahrscheinlich, denn der Leistungsausschluss
wegen Verstoßes gegen die Erreichbarkeitsvorschriften sanktioniert (nur) den Umstand, dass der Hilfebedürftige sich durch
die Ortsabwesenheit den Arbeitsförderungsbemühungen des Antragsgegners entzieht. Für die Dauer einer ärztlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit aber ist eine Vermittlung nicht zu erwarten. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn die Antragstellerin
hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht in einem die (hier faktisch endgültige) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden
Maße glaubhaft gemacht. Sowohl in der Zeit, in welcher sie sich bei ihren Eltern aufgehalten hat, als auch während des nunmehr
angetretenen stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik ist sie versorgt. Dass sie ihren Eltern für Kost und
Logis etwas hätte zahlen müssen, ist nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht und nach allgemeiner Lebenserfahrung
auch äußerst unwahrscheinlich. Dass der Erhalt der Wohnung in Berlin konkret gefährdet wäre, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin zuzumuten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bleibt in Anwendung von §
73a SGG in Verbindung mit §§
114 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).