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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2010 - 5 AS 1540/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Aufenthalt in einem Wohnheim
Ist ein Empfänger von Arbeitslosengeld II in einem Wohnheim untergebracht, das für Unterkunft und Heizung einschließlich aller Nebenkosten wie Energie und Warmwasser einen bestimmten Tagessatz als Miete fordert, und übernimmt der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Kosten der Unterkunft und Heizung durch Zahlung der fälligen Tagessätze unmittelbar an das Wohnheim, so darf die dem Leistungsempfänger gewährte Regelleistung nicht um eine Energiepauschale (für Kosten der Haushaltsenergie und Warmwasser) gekürzt werden.
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 02.08.2010 S 39 AS 35375/09
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. August 2010 geändert. Für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin wird dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M G, S, B, gewährt. Raten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: