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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2010 - 5 AS 2340/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende;, Hilfebedürftigkeit bei vorhandenem Vermögen
Einen Leistungsanspruch begründende Hilfebedürftigkeit iSd § 9 Abs. 1 SGB II besteht auch bei Vorhandensein von Vermögen, das die Freigrenzen nach § 12 Abs. 2 SGB II nur geringfügig überschreitet, erst dann, wenn dieses aufgezehrt ist (Alles-oder-nichts-Prinzip). Hat ein Leistungsempfänger falsche Angaben gemacht und erklärt er im Zusammenhang mit der Beantragung von Folgeleistungen, es habe keine wesentlichen Änderungen gegeben, so ist auch dies unrichtig. Wird die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aufgehoben, so findet auch bei der Ermittlung des zu erstattenden Betrags keine Bilanzierung dergestalt statt, dass der Wert des anzurechnenden Vermögens dem im Anspruchzeitraum entstandenen Bedarf gegenübergestellt wird.
Normenkette:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB II § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus 11.11.2008 S 22 AS 1333/07
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. November 2008 geändert und die Klage vollständig abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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