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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2011 - 5 AS 397/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht
1. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt es insofern nicht an. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung. Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gem § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gem § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen.
2. Gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht eingewandt werden, dass das Begehren lediglich in einem geringfügigen Umfang (hier 0,01 EUR) hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, sofern es sich bei dem Streitgegenstand nicht insgesamt um einen Bagatellbetrag handelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 600
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
,
ZPO § 117 Abs. 1
,
ZPO § 117 Abs. 2
,
ZPO § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 118 Abs. 2
,
ZPO § 121 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 05.01.2010 S 128 AS 18211/09
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2010 aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt C L bewilligt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungstext anzeigen: