Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
bei fehlenden Arbeitsbemühungen
Ausgehend von den umfassenden Selbsthilfepflichten des Hilfesuchenden aus § 2 SGB II, wonach alle Möglichkeiten zur Beendigung
oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit - insbesondere durch den Einsatz der Arbeitskraft - ausgeschöpft werden müssen, ist
von einem arbeitsfähigen Hilfesuchenden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erwarten, dass er sich mit besonderem
Nachdruck um Arbeit bemüht und diese Bemühungen nachweist. Der Hilfesuchende ist gehalten, die Arbeitsuche in dem durch die
vorgebrachte Dringlichkeit gebotenen Umfang zu betreiben. Kommt er dem nicht oder nicht genügend nach, ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass seinem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz das eilige Regelungsbedürfnis fehlt. Der Hilfesuchende benötigt
in diesen Fällen grundsätzlich keinen vorläufigen Rechtsschutz, da er sich selbst helfen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Gründe:
Die am 4. Januar 2011 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Dezember
2010, mit dem das auf die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) gerichtete Begehren des Antragstellers abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der 1969 geborene Antragsteller, dessen Weiterbewilligungsantrag vom 19. August
2010 hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Oktober 2010 mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2010 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit
aufgrund bestehenden Vermögens abgelehnt worden ist, hat jedenfalls einen Anordnungsgrund - also ein eiliges Regelungsbedürfnis
- mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs.
2
Sozialgerichtsgesetz [SGG], 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung [ZPO]).
Ausgehend von den umfassenden Selbsthilfepflichten des Hilfesuchenden aus § 2 SGB II, wonach alle Möglichkeiten zur Beendigung
oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit - insbesondere durch den Einsatz der Arbeitskraft - ausgeschöpft werden müssen, ist
von einem arbeitsfähigen Hilfesuchenden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erwarten, dass er sich mit besonderem
Nachdruck um Arbeit bemüht und diese Bemühungen nachweist. Der Hilfesuchende ist gehalten, die Arbeitsuche in dem durch die
vorgebrachte Dringlichkeit gebotenen Umfang zu betreiben. Kommt er dem nicht oder nicht genügend nach, ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass seinem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz das eilige Regelungsbedürfnis fehlt. Der Hilfesuchende benötigt
in diesen Fällen grundsätzlich keinen vorläufigen Rechtsschutz, da er sich selbst helfen kann.
So liegt der Fall hier. Auf das gerichtliche Schreiben vom 24. Februar 2011, mit dem der Antragsteller aufgefordert worden
ist, seine Arbeitsbemühungen seit dem Antragseingang beim Sozialgericht (8. November 2010) nachzuweisen, hat er eine Liste
mit lediglich neunzehn Stellen übersandt, auf die er sich beworben haben will. Nachweise über die angeblichen Bewerbungen
sind nicht erbracht worden. Selbst wenn sich der Antragsteller tatsächlich bei den jeweiligen Arbeitgebern beworben hat, genügt
der Umfang der Arbeitsbemühungen nicht ansatzweise den Anforderungen, zumal sich der Antragsteller mit der letzten Eingliederungsvereinbarung
vom 10. Juni 2010, die bis zum 9. Dezember 2010 galt, dazu verpflichtet hatte, monatlich mindestens acht Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige
Arbeitsplätze vorzunehmen. Bei den vom Antragsteller aufgelisteten Stellen handelt es sich zudem ausschließlich um solche
im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Das entspricht zwar ausweislich der Leistungsakten der Ausbildung des Antragstellers.
Er wäre jedoch gehalten gewesen, seine Bemühungen auch auf andere gelernte (Drehen, Fräsen, Schweißen) sowie auf ungelernte
Beschäftigungen zu erstrecken.
Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Satz 1
ZPO wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Dieser Beschluss kann gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.