LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - 5 B 1180/08
Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren, Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes
Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien nach §
141 Abs.
3 S. 1
ZPO anordnen wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Daraus folgt, dass vor Verhängung eines Ordnungsgeldes
abzuwägen ist, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszwecks ungünstigeren Verlauf des Verfahrens
geführt, das Verfahren behindert oder verzögert und insbesondere eine Entscheidung im Termin verhindert hat. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 10.06.2008 S 99 AS 26923/07