LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - 7 B 57/08
Pflicht zur Zertifizierung ärztlicher Praxissoftware für Vertragsärzte; Softwarehersteller
Die Pflicht zur Zertifizierung ärztlicher Praxissoftware folgt in Form eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt unmittelbar aus
dem Gesetz, indem §
73 Abs.
8 S. 7
SGB V ausdrücklich bestimmt, dass Vertragsärzte für die Verordnung von Arzneimitteln nur solche elektronischen Programme nutzen
dürfen, die die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 sowie über das Vorliegen von Rabattverträgen nach §
130a Abs.
8 SGB V enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Selbst
wenn die Bundesmantelverträge also keine näheren Bestimmungen zur Zertifizierung enthielten, lautet schon der Gesetzesbefehl
ausdrücklich dahin, dass ein Zulassungsverfahren im Hinblick auf bestimmte, im Gesetz benannte Aspekte durchzuführen ist.
[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 16.06.2008 S 79 KA 148/08 ER