Gründe:
I. Streitig ist die Berechtigung der Beklagten, einen Bescheid aufzuheben, mit dem sie Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen
zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr.
19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) festgestellt hatte.
Der Kläger ist 1944 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Nach dem erfolgreich
abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften war er ab 15. April 1971 bis zum 2. Oktober 1990 - unterbrochen durch einen
mit Stipendium geförderten Lehrgang an der Bezirksparteischule F vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1985 - beim Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der DDR beschäftigt. Die im Sozialversicherungsausweis eingetragene Bezeichnung der ausgeübten
Tätigkeit lautete bis 31. Dezember 1989 "politischer Mitarbeiter", danach "diplomatischer Mitarbeiter". Seit Juli 2009 bezieht
der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist mit Wirkung ab dem 15. April 1971 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter
des Staatsapparates beigetreten und hat zu diesem Versorgungssystem bis zum 30. Juni 1990 Beiträge entrichtet. In der Zeit
vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Januar 1990 wurde er beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) als hauptamtlicher Mitarbeiter
im Offiziersrang geführt.
Durch Bescheid vom 5. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2001 hat das Bundesverwaltungsamt
- Außenstelle Berlin-Lichtenberg - die Zeiten vom 15. April 1971 bis zum 31. Januar 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur
Sonderversorgung des ehemaligen MfS/Amtes für Nationale Sicherheit (Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festgestellt. Im daran anschließenden Klageverfahren hat der Kläger
geltend gemacht, dass er nicht vom MfS eingestellt worden sei. Die Zusammenarbeit mit dem MfS als "Offizier im besonderen
Einsatz" (OibE) habe sich ausschließlich daraus ergeben, dass er 1975 bei seiner Tätigkeit in Neu Delhi von dem amerikanischen
Geheimdienst CIA angeworben worden sei. Er habe vom MfS in unregelmäßigen Abständen Geldbeträge als Aufwandserstattung und
Anerkennung erhalten, jedoch kein Gehalt. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat dem entgegengehalten, dass die Zugehörigkeit
der Sonderversorgung des MfS durch Gehaltskontokarten nachgewiesen sei; in der Spalte "VK-Beiträge" sei vermerkt, dass 10
% der Bruttobesoldung an die Versorgungskasse abgeführt worden seien. Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts
[SG] Potsdam vom 24. November 2004 - S 12 RA 942/01, bestätigt durch Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 11. April 2006 - L 22 R 30/05; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundessozialgericht [BSG] durch Beschluss vom 16. Mai 2007
- B 4 RS 76/06 B - als unzulässig verworfen).
Der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Rentenversicherung hatte das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 5.
Dezember 2000 mitgeteilt, dass während der gesamten Dienstzeit des Klägers für das MfS eine Zugehörigkeit zur Sonderversorgung
bestand.
Gegenüber der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Zusatzversorgung beantragte der Kläger im April 2002 die Überführung
von Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen. In dem Antragsformular gab der Kläger an, dem Zusatzversorgungssystem für
die hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates angehört zu haben. Er verneinte die Fragen 3.6 ("Haben Sie einem Sonderversorgungssystem
angehört") und 3.7 ("Waren Sie hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS/AfNS, ohne in das Sonderversorgungssystem einbezogen worden
zu sein"; als Beispiele sind OibE und hauptamtliche inoffizielle Mitarbeiter genannt).
Durch Bescheid vom 25. März 2003 stellte die Beklagte die Zeiten vom 15. April 1971 bis zum 31. August 1984 und vom 1. Juli
1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter
des Staatsapparates und die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Entgelte fest.
Nachdem die Beklagte durch ein für Aufgaben des Trägers der Rentenversicherung zuständiges Dezernat auf das Schreiben des
Bundesverwaltungsamtes vom 5. Dezember 2000 hingewiesen worden war, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2003 ihre
Absicht mit, den Bescheid vom 25. März 2003 betreffend die Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Januar 1990 zurückzunehmen. Das
Gesetz bestimme, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS keine Zeiten der Zusatzversorgung zu
berücksichtigen seien. Der Kläger habe nach Lage der Akten kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des erlassenen Bescheides.
Der Bescheid habe auch einen Widerrufsvorbehalt für den Fall enthalten, dass Beschäftigungszeiten als Mitarbeiter des MfS
vorliegen. Der Kläger äußerte sich nicht auf das Schreiben.
Durch Bescheid vom 24. Juni 2003 nahm die Beklagte den Bescheid vom 25. März 2003 in dem Umfang zurück, wie er in dem Anhörungsschreiben
mitgeteilt worden war. Die Rücknahme sei zulässig, da der Kläger nicht auf den Bestand des Bescheides habe vertrauen können.
Die Umstände, die zur Rücknahme geführt hätten, seien ihm bekannt gewesen. Die vorzunehmende Ermessensabwägung habe ergeben,
dass der Bescheid von Beginn an zurückzunehmen sei. Unterlagen, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, habe der
Kläger nicht eingereicht. Hierfür seien auch aus den Akten keine Gründe ersichtlich gewesen. Ein wirtschaftlicher Nachteil
entstehe dem Kläger nicht, da es sich um einen "Nichtleistungsbescheid" handle und die fraglichen Zeiten durch den Träger
der Sonderversorgung berücksichtigt würden.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf das laufende Verfahren gegen den Träger
der Sonderversorgung.
Durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der angefochtene Bescheid sei
rechtlich nicht zu beanstanden. Sollte der Träger der Sonderversorgung mitteilen, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem
nicht mehr zu berücksichtigen seien, sei die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem erneut zu prüfen.
Mit seiner Klage hat der Kläger sich weiterhin gegen den Rücknahmebescheid der Beklagten gewandt. Das Verfahren hat wegen
des noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits gegen den Träger der Sonderversorgung zeitweilig geruht. Nachdem dieser Rechtsstreit
abgeschlossen war, hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte damit begründet, dass er sich gegen die Entgeltbegrenzung für
Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS wende. Er habe unbestritten Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung
für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates entrichtet. Es komme einer Enteignung gleich, wenn diese Beiträge aufgrund
des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes unberücksichtigt blieben. Der Ausgang von Verfahren beim BSG über die generellen
Rentenleistungen für Mitarbeiter des MfS sei abzuwarten.
Durch Urteil vom 18. November 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen auf die angefochtenen
Bescheide Bezug genommen.
Mit seiner Berufung, die er trotz Ankündigung nicht begründet hat, verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er beantragt
der Sache nach,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2003 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und die von ihr erlassenen Bescheide für zutreffend.
Die Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits, des Rechtsstreits SG Potsdam S 12 RA 942/01 (LSG Berlin-Brandenburg L 22 R 3/05) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts
wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II. Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet. Der maßgebliche Sachverhalt ist geklärt und zu den entscheidungserheblichen
Vorschriften liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG vor, so dass eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist.
Die Beklagte war berechtigt, den Bescheid vom 25. März 2003 wie geschehen teilweise zurückzunehmen. Rechtsgrundlage für den
Rücknahmebescheid vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2004 ist § 45 Abs. 1 i. V.
mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der
Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß §
45 Abs. 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen
kann sich der Begünstigte unter anderem nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Der den Kläger im rechtlichen Sinn "begünstigende" Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) der Beklagten vom 25. März 2003
war in dem Umfang, in dem er von der Beklagten zurückgenommen worden ist, rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger - für das hier in Frage stehende System der Zusatzversorgung die Beklagte (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) - in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die Feststellung des Wertes der Rente nach dem
SGB VI oder von Rentenanwartschaften durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind jedenfalls die Daten
über
- die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 5 AAÜG),
- die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze
in Betracht kommt (§ 8 Abs. 2 i. V. mit § 6 Abs. 2 und § 7 AAÜG),
- die Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, soweit es in der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder
Tätigkeit erzielt worden ist (§ 8 Abs. 2 AAÜG), sowie
- die Summe der Arbeitsausfalltage, soweit diese nicht in einem Sozialversicherungsausweis einzutragen waren (§ 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG),
(ständige Rechtsprechung des BSG, s. stellvertretend Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8570 § 8 Nr. 7). Ob der Versorgungsträger darüber hinaus auch mit Bindungswirkung
gegenüber dem Träger der Rentenversicherung die etwaige Begrenzung von Entgelten vorzunehmen hat, kann dahingestellt bleiben,
weil es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt (s. zu dieser Frage entgegen BSG aaO. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, Revision anhängig zum Aktenzeichen B 5 R 2/10 R des BSG).
Die Beklagte war nicht berechtigt, die Zeiten vom 1. Juli 1975 bis zum 31. August 1984 und vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Januar
1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Durch den bindend gewordenen Bescheid des Bundesversicherungsamtes
als zuständigem Versorgungsträger für die Sonderversorgung des MfS (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG) ist verbindlich festgestellt, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum aus einem der in § 7 Abs. 1 AAÜG genannten Gründe - Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des MfS (Satz 1) oder verdeckte hauptamtliche Tätigkeit für das MfS
ohne Zugehörigkeit zu dessen Versorgungssystem (Satz 2) - die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen
Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 zum AAÜG erfüllt hat. Diese Feststellung bindet auch die Beklagte.
Auf Grund der durch das AAÜG vorgegebenen, dem Prinzip der Spezialität folgenden Typik (s. dazu BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 und bereits das Urteil vom 27.
Januar 1993 - 4 RA 40/02, SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) schließt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für § 7 Abs. 1 AAÜG die Anwendung anderer, für den Kläger günstigerer Tatbestände aus; mit anderen Worten kann nach dem AAÜG während einer Tätigkeit eine Pflichtbeitragszeit im Sinne des § 5 AAÜG nur entweder unter Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze oder unter Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen
nach § 6 Abs. 2 oder § 7 AAÜG zurückgelegt sein. Wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist dabei unbeachtlich, ob während einer hauptamtlichen Tätigkeit für das MfS formal eine "zivile" Beschäftigung ausgeübt
wurde. Ausdrücklich bestimmt § 6 Abs. 4 Satz 1 AAÜG ergänzend zu § 7 Abs. 1 AAÜG, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des MfS neben dem (begrenzt zu berücksichtigenden) Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht zu
berücksichtigen ist; gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 AAÜG gilt dasselbe, soweit der Tatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vorliegt. Als Folge davon bleibt für die Beklagte im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit kein Raum mehr für die Feststellung
von Tatsachen der oben genannten Art, die denen des Bundesverwaltungsamtes widersprächen.
Die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegen ebenfalls vor. Soweit der Kläger die teilweise Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 25. März 2003 nicht
positiv gekannt haben sollte, beruht diese Unkenntnis jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit. Er führte bei Erlass des Bescheides
einen Rechtsstreit gegen das Bundesversicherungsamt als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem des MfS. Für ihn
war, nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner Ausbildung als Jurist, mit einfachsten Gedankengängen erkennbar, dass die vom
Bundesversorgungsamt auf der Grundlage des § 7 AAÜG getroffenen Feststellungen die weitaus günstigeren der Beklagten in Frage stellten. Denn hätte er nicht um die rechtlichen
Konsequenzen des Bescheides des Bundesversorgungsamtes gewusst, so hätte es für ihn keinen zwingenden Grund gegeben, gerade
diesen Bescheid anzufechten.
Da bereits die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen, muss nicht entschieden werden, ob der Rücknahmebescheid zusätzlich auch darauf hätte gestützt werden können, dass
der Kläger die Fragen 3.6 und 3.7 in dem Antragsformular mit "nein" beantwortet hat, ohne auf den anhängigen Rechtsstreit
gegen das Bundesversicherungsamt hinzuweisen; dies könnte den Vorwurf begründen, dass der Feststellungsbescheid auf Angaben
beruhte, die der Kläger in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt sind, war die Beklagte - auch wenn dies mangels Rentenbezugs ohne praktische Auswirkung bleibt - berechtigt, den
Feststellungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit teilweise aufzuheben (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Rücknahmefristen des § 45 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sind offenkundig gewahrt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft
ausgeübt haben könnte, bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid lässt erkennen, dass sich die Beklagte des ihr zustehenden
Ermessens bewusst war und eine Abwägung vorgenommen hat. Soweit der Kläger auf die rechtlichen Auswirkungen des § 7 AAÜG auf seine Rentenleistung verweist, ist dies unbeachtlich. Die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen ist eine
Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt; sie kann deshalb kein Argument dafür sein, einen rechtswidrigen Bescheid
bestehen zu lassen, aus dem sich zur Anwendung und den Auswirkungen des § 7 AAÜG keine Aussage ergibt. Zu Recht hat die Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass sie dann, wenn das Bundesverwaltungsamt
seinen auf der Grundlage des § 7 AAÜG ergangenen Bescheid aufheben sollte, ohnehin erneut Feststellungen betreffend den Zeitraum 1. Juli 1975 bis 31. Januar 1990
zu treffen hätte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), bestehen nicht.