Tatbestand:
Streitig ist, ob für Beschäftigungszeiten von Januar 1972 bis Dezember 1984 Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.
Der Kläger ist 1938 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Am 25. Mai 1966
wurde ihm von der F für M der T H K-M-Stadt der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Mit Wirkung ab 1. Mai 1987
wurde er in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgenommen (Urkunde der staatlichen Versicherung
der DDR vom 15. Juni 1987).
Seit Mai 1966 war der Kläger beim Wissenschaftlich-Technisches Zentrum (WTZ) für Bekleidungstechnik Berlin und seinen Rechtsnachfolgern
tätig. Das WTZ Berlin war zunächst ein rechtlich nicht selbstständiger Betrieb der VVB Konfektion Berlin. Es wurde ab 1. Januar 1968 als VEB unter demselben Namen rechtlich selbstständig, übergeordnetes Organ
blieb die VVB Konfektion Berlin. Ab 1. Januar 1972 wurde der VEB WTZ für Bekleidungstechnik unter dem Namen VEB Rationalisierung Konfektion
(im folgenden RAKO) mit dem ehemaligen VEB Mechanische Werkstätten Oelsnitz, dem aus der VVB Konfektion - Zentrale - ausgegliederten Ingenieurbüro für Rationalisierung und dem WTZ der Erzeugnisgruppe Dienstbekleidung,
Außenstelle Halle (Saale), zusammengelegt und mit demselben übergeordneten Organ weitergeführt (Gründungsanweisung des Generaldirektors
der VVB Konfektion vom 23. Dezember 1971). 1975 kam der Betriebsteil Mechanische Werkstätten Oschersleben, 1980 der Betriebsteil
Mechanische Werkstätten Berlin Schönhauser Allee hinzu. Ab 1. Januar 1979 trug der VEB RAKO den Namenszusatz "Leitbetrieb
für Wissenschaft und Technik", und das übergeordnete Organ war der VEB Kombinat Oberbekleidung Berlin. Die Rechtsfähigkeit
des VEB RAKO endete zum 31. Dezember 1984, ab 1. Januar 1985 war er Teil des VEB Herrenbekleidung Fortschritt, Stammbetrieb
des Kombinats Oberbekleidung Berlin. Der Kläger war im streitigen Zeitraum im Konstruktionsbereich tätig.
Auf seinen Antrag stellte die Beklagte durch Bescheid vom 28. Mai 2003 die Zeiten vom 2. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 1971
und vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz und die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Entgelte fest. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend,
dass auch die Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1984 berücksichtigt werden müsse. Die unterschiedlichen rechtlichen
Zuordnungen seines Arbeitsplatzes hätten keine Auswirkungen auf den Inhalt seiner Tätigkeit gehabt. Hierzu hat er Unterlagen
zu seinen Arbeitsverhältnissen eingereicht.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2004 zurück. Die Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe
der DDR zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder den ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit
sie im Rahmen der Wirtschaftsverträge mit den Produktionsbetrieben Rationalisierungsmittel nach deren speziellen Wünschen
konstruiert und hergestellt hätten, sei diese Aufgabe nachrangig gewesen.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Der VEB RAKO sei maßgeblich mit der Entwicklung und Konstruktion
von Nähautomaten und -maschinen sowie Teilen davon befasst gewesen. Die Produktion sei in den Werksteilen Oelsnitz, Oschersleben
und Berlin Schönhauser Allee erfolgt. Es habe sich um eine industrielle Produktion gehandelt, der Betrieb sei auch einem Industrieministerium
zugeordnet gewesen. Nur in der Abteilung Forschung und Entwicklung und Rationalisierungsmittelbau sei Forschung und Entwicklung
betrieben worden. Hierzu hat er diverse Unterlagen vorgelegt. Soweit einer Aussage des Zeugen B in einem Parallelverfahren
etwas anderes zu entnehmen sei, sei die Aussage unvollständig.
Die Beklagte hat ihrerseits darauf verwiesen, dass der VEB RAKO der Wirtschaftsgruppe der Ingenieurbüros für Rationalisierung
zugeordnet gewesen sei. Ein Betrieb der industriellen Massenproduktion sei er nicht gewesen. Zur Unterstützung ihrer Auffassung
hat die Beklagte ebenfalls diverse Unterlagen eingereicht.
Beide Beteiligte haben das - betreffend den hier streitigen Zeitraum klageabweisende - Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
5. Dezember 2005 - S 16 RA 27/04 - eingereicht.
Das Sozialgericht hat Unterlagen aus den Gerichtsakten LSG Berlin-Brandenburg L 3 R 150/06 (Berufungsverfahren zu dem Urteil der 16. Kammer des Sozialgerichts) in das Verfahren eingeführt. Durch Gerichtsbescheid
vom 7. November 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bereits der Name des Betriebes lege nahe, dass es sich nicht
um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, ebenso die Einordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige. Gestützt werde
das Ergebnis durch das Statut. Entsprechend beschreibe der Direktor des Betriebs in einem Artikel aus dem Jahr 1976 die "breite
Palette von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung", und auch der Betriebsdirektor in den Jahren 1979 bis 1984 verweise
in seiner Aussage vor der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin darauf, dass der Betriebszweck gewesen sei, die Fertigungszeit
in den Betrieben zu senken. Der Bau von Geräten sei nur ein Teil einer umfassenden Tätigkeit gewesen. Der VEB RAKO gehöre
auch nicht zu den nach den Vorschriften des Versorgungsrechts gleichgestellten Betrieben. Es sei insbesondere nicht ersichtlich,
dass es sich um ein Forschungsinstitut gehandelt habe. Das ergebe sich sowohl aus der vom Kläger selbst eingereichten Betriebsstruktur
für das Jahr 1977 als auch aus der Aussage des Zeugen B auf ausdrückliche Nachfrage des Sozialgerichts.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Das Sozialgericht übersehe, dass Produktionsbetriebe in den
VEB RAKO eingegangen seien, um die Produktion von Rationalisierungsmitteln in großem Umfang zu ermöglichen. Dass eine solche
geschehen sei, ergebe sich aus der Steigerung des Wertes der Warenproduktion von 0,3 Mio. M im Jahr 1972 auf 15 Mio. M im
Jahr 1985. Dienstleistungen seien nicht der Hauptzweck des Betriebes gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1.
Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1984 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz
und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.
Der Senat hat Unterlagen aus dem Rechtsstreit L 8 R 1721/05 in das Verfahren eingeführt, darunter das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2005
in der Sache S 9 RA 6328/03*16. Außerdem ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen T G. Bezüglich des Beweisergebnisses
wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2011 Bezug genommen.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem
und der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte.
Das AAÜG ist gemäß dessen § 1 Abs. 1 auf den Kläger anwendbar, da er am 30. Juni 1990 tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen war. Die Einbeziehung wurde
jedoch erst ab dem 1. Mai 1987 wirksam. Die streitigen Zeiten, die vor diesem Datum liegen, sind nur dann im Sinne des § 5 AAÜG Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, wenn eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von
einem Versorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 oder 2 zum AAÜG erfasst ist (s. etwa BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 25/02 R). Das wiederum beurteilt sich nach den Versorgungsregelungen der DDR und deren Sprachverständnis am 2. Oktober 1990. Unbeachtlich
sind jedoch alle Vorschriften, die eine bewertende Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, eines Direktors
oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen (s. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 3).
Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben (VO-AVItech; vom 17. August 1950, DDR-GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung
(2. DB; vom 24. Mai 1951, DDR-GBl. S. 487) hing die Einbeziehung in die Versorgung im Sinne eines "Anspruchs" von drei Voraussetzungen
ab: Der Versorgungsberechtigte muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung
entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb
im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung
verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1
Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6).
Es steht außer Frage, dass der Kläger im streitigen Zeitraum sowohl die persönliche als auch die sachliche Voraussetzung in
dem eben beschrieben Sinn erfüllt hat. Nicht nachweisen lässt sich dagegen, dass auch die betriebliche Voraussetzung vorliegt.
Der VEB RAKO war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des - hier von vornherein ausscheidenden - Bauwesens.
Volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie waren nur solche, die (neben etwaigen anderen Aufgaben) durch eine stark standardisierte
Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mithilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen
Produktionsmodells ihr Gepräge erhalten haben (s. dazu BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 16 mit Hinweis auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr.
6; ferner BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B). Auf die Prüfung des "Gepräges" kann weder deshalb verzichtet werden, weil der VEB RAKO einem bestimmten Ministerium unterstand
noch deshalb, weil er statistisch einem bestimmten Wirtschaftsbereich zugeordnet war; beides sind lediglich Beurteilungskriterien,
keine unwiderleglichen Nachweise (s. BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R, unter Bezug auf BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 5).
Maßgeblich für die Beurteilung ist der Betrieb als rechtliche Einheit und somit weder der Betriebsteil, in dem der Kläger
konkret tätig war noch das übergeordnete Organ. Von daher hat keine Bedeutung, dass die "betriebliche Voraussetzung" vom Kläger
außerhalb des streitigen Zeitraums erfüllt wird, ohne dass sich an seiner konkreten Tätigkeit etwas geändert hat. Die Gerichte
können nur an den Rechtszustand anknüpfen, den das DDR-Recht vorgibt; sie sind nicht berechtigt, darin angelegte Widersprüchlichkeiten
oder Ungereimtheiten nachträglich zu beseitigen. Dies noch umso weniger, als der Kläger selbst mitgeteilt hatte, dass er keine
Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz zu erwarten gehabt hätte, wenn seinem Betrieb nicht daran
gelegen gewesen wäre, ihn auf diese Weise zu halten.
Der Hauptzweck des VEB bestand nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht prägend in der industriellen - seriellen - Fertigung
von Sachgütern nach dem fordistischen Produktionsmodell.
Nach § 3 seines Statuts lagen die Hauptaufgaben des VEB RAKO "auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung und Rationalisierung"
und wurden bezeichnet mit der Entwicklung von Herstellungsprinzipien, der Entwicklung von Verfahren und Maschinen sowie deren
kurzfristiger Überleitung in die Produktion/Praxis, der Lösung von Aufgaben der sozialistischen Rationalisierung zur breiten
Anwendung einer effektiven Technologie und Produktionsorganisation, der Herstellung zweigspezifischer Rationalisierungsmittel
sowie die Koordinierungstätigkeit in Bezug auf die Planung und Durchführung der Forschung und Entwicklung, der Rationalisierungsaufgaben
und des Rationalisierungsmittelbaues im Industriezweig Konfektion. Diese Aufgaben stellen sich im Wesentlichen als betriebswirtschaftliche
Leistungen und damit als Dienstleistungen dar. Bestätigt wird das durch den seit 1979 tätig gewesenen ehemaligen Betriebsdirektors
B, dessen Aussagen in das Verfahren eingeführt worden sind. Danach hat etwa ein Viertel der Mitarbeiter Geräte und Ersatzteile
gebaut, während die anderen in der Erzeugnisentwicklung als Technologen und Konstrukteure tätig gewesen sind, wobei er den
Anteil der Forschungstätigkeit auf anfangs etwa 20 %, später sogar auf weniger geschätzt hat. Die Technologen seien in die
Betriebe gegangen und hätten dann auch die Erzeugnisentwicklung mit umgesetzt. Die weiteren Angaben des Zeugen indizieren,
dass der VEB RAKO vielfältige Aufgaben hatte, die vom Entwurf und der Herstellung von Geräten und Ersatzteilen zur Beschleunigung
der Produktion über den Umbau vorhandener Geräte bis hin zur Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen
in den Betrieben reichten. Danach ist bereits kein Schwerpunkt der Betriebstätigkeit im produzierenden Bereich ersichtlich.
Relativiert werden die Ausführungen des Zeugen B allerdings durch die des vom Senat gehörten Zeugen Geist. Ihnen ist zu entnehmen,
dass die Zahl der Mitarbeiter in dem Bereich des VEB RAKO, der Aufgaben der Forschung und Entwicklung wahrnahm, über die Jahre
der Existenz des VEB RAKO hinweg gleich blieb, während die Zahl der Mitarbeiter, die in dem von dem Zeugen geleiteten Bereich
Rationalisierungsmittelbau tätig waren, ständig zunahm. Zwar konnte der Zeuge, der seit 1975 beim VEB RAKO tätig war, keine
Angaben dazu machen, in welchen Stückzahlen Rationalisierungsmittel hergestellt wurden und wie sich die Bedeutung des Rationalisierungsmittelbaus
im Vergleich zu den anderen Bereichen des Betriebs genau entwickelt hat. Selbst wenn aber angenommen würde, dass der Rationalisierungsmittelbau
dem VEB RAKO ab einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich das Gepräge gegeben hätte, so wird doch auch aus der Aussage des Zeugen
G nicht erkennbar, dass in diesem Bereich eine industrielle Massenfertigung im Sinne des fordistischen Produktionsmodells
praktiziert worden wäre. Diese Produktionsweise ist, wie bereits ausgeführt, durch eine stark standardisierte Massenproduktion
und Konstruktion von Gütern mithilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen gekennzeichnet. Von dem Zeugen beschrieben
wurde dagegen eine Produktion mit "klassischen" Mitteln des Metall verarbeitenden Handwerks beziehungsweise des spezialisierten
Maschinenbaus. Der Umstand, dass standardisierte Produkte oder Baugruppen angeboten wurden, kann ebenso wenig mit "Massenproduktion"
gleichgesetzt werden wie die Verarbeitung eines bestimmten Volumens an Rohmaterialien oder in größeren Stückzahlen vorproduzierter
Einzelteile. Massenproduktion bezeichnet die Herstellung eines Endproduktes in großen Stückzahlen; die Veränderung oder Anpassung
des Sachgutes in Einzelfällen auf Wunsch der Abnehmer ist dabei nicht vorgesehen. Den Angaben des Zeugen ist dagegen zu entnehmen,
dass entweder das vom VEB RAKO gelieferte Endprodukt das Ergebnis der Anpassung an die konkreten Gegebenheiten eines Betriebs
war oder aber durch wenige Geräte eine derartige Produktivitätssteigerung erreicht werden konnte, dass eine Produktion dieses
Gerätes in großen Stückzahlen gar nicht in Betracht kam.
Der VEB RAKO war auch kein den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie und des Bauwesens) gleichgestellter Betrieb.
Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde in der 2. DB getroffen (§ 5 VO AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2.
DB waren den VEB gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros;
technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und
Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Diese
Vorschrift ist keiner erweiternden Auslegung zugänglich (s. nur BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 und Beschluss vom 13. Februar 2008
- B 4 RS 133/07 B).
Der VEB RAKO konnte allenfalls der Betriebsgruppe der wissenschaftlichen Institute bzw. Forschungsinstitute zuzuordnen sein.
Forschungsinstitute waren selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche)
Forschung und Entwicklung war (s. BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 5 und § 1 Nr. 2). Er verfolgte als tatsächlichen betrieblichen Hauptzweck
jedoch nicht die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung. Das ergibt sich neben dem Statut aus den insoweit
übereinstimmenden Angaben der Zeugen B und G. Keine Bedeutung hat, dass der VEB RAKO der Rechtsnachfolger des (VEB) WTZ der
Bekleidungsindustrie gewesen ist. Zu betrachten ist, wie bereits ausgeführt, der Gesamtbetrieb. Nach der Gründungsanweisung
des VEB RAKO waren aber die Planaufgaben aller ehemals selbstständigen Betriebe Bestandteil der Pläne des VEB RAKO geworden.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor. Die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Kriterien sind durch die umfangreiche Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts geklärt.