Rentenversicherung
Zuschuss für die obligatorische und freiwillige Krankenversicherung in der Schweiz
Verfassungskonformität des Ausschlusstatbestands
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin, mit dem sie verurteilt wurde, dem
Kläger einen Zuschuss gemäß §
106 Abs.
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) zu seinen Aufwendungen für die obligatorische und freiwillige Krankenversicherung in der Schweiz für die Zeit ab dem 1.
Juli 2009 zu gewähren (bzgl. der ebenfalls begehrten Zeit seit Mai 1993 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen).
Der 1926 in B geborene Kläger lebt in der Schweiz. Mit Bescheid vom 23. Mai 1991 gewährte ihm die Beklagte Altersruhegeld
ab dem 1. Mai 1991. Die Rente wurde mit Bescheid vom 15. September 1992 neu berechnet und ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung
(in der Schweiz) anerkannt. Mit Bescheid vom 12. Mai 1993 wurde die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung ab
dem 1. Mai 1993 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wieder aufgehoben mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen seien weggefallen, weil der Kläger ab dem 1. Mai 1993
eine Alters- und Hinterlassenenversicherung aus der Schweiz beziehe. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger keinen Widerspruch
eingelegt.
Mit Eingang bei der Beklagten am 20. Juli 2009 beantragte der Kläger die Gewährung eines Zuschusses "zum (freiwilligen) Krankenversicherungsbeitrag
gem. §
106 SGB VI" ab Beginn der Altersrente und unter Verzinsung von vier Prozent. Er sei seit 1996 in der gesetzlichen Krankenversicherung
der Schweiz - OKPV - [obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung - KVG -]
pflichtversichert und entrichte außerdem Beiträge zu einer freiwilligen Zusatzversicherung (VVG) in der Schweiz. Ein Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sei ihm bei Stellung seines Altersrentenantrages
nicht zugänglich gemacht worden. Er legte Bescheinigungen seiner Krankenversicherungen vor, u.a. die der G M Krankenversicherung)
vom 16. Juli 2009, wonach die Mitgliedschaft in der OKPV auf gesetzlichem Zwang beruht bzw. obligatorisch ist und in der VVG freiwillig. Die Versicherung habe am 1. Januar 1999 begonnen und sei nicht gekündigt. Versichert seien unter anderem die
Kosten für ambulante Arztbehandlung, Arznei/Heilmittel, stationäre Krankenhausbehandlung und zahnärztliche Behandlung/Zahnersatz.
Die G M bescheinigte die Zahlung der Prämien für die Zeit von 1999 bis 2009 in unterschiedlicher Höhe, für 2009 in Höhe von
insgesamt 718,30 Schweizer Franken (CHF), wovon 415,70 CHF auf die OKPV und 304,- CHF auf die VVG entfielen. Die G M bestätigte weiter, dass das Krankenversicherungsunternehmen der Aufsicht der Schweiz unterliege und auf
die Leistungen ein Rechtsanspruch bestünde, der nicht von der Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers abhänge und auch nicht
von der Disposition eines Dritten.
Mit Bescheid vom 6. August 2009 hat die Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses zu den Aufwendungen für
die private Krankenversicherung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Kläger unterliege aufgrund seines Wohnsitzes
in der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Schweizerischen Bundesgesetz über die Krankenversicherung
vom 18. März 1994 (KV-Obligatorium nach KVG). Diese Pflichtversicherung stelle bezogen auf den Zeitpunkt seines Antrags vom
20. Juli 2009 eine Ausschlussversicherung gemäß §
106 Abs.
1 Satz 2
SGB VI dar, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitragszuschusses nicht erfüllt seien. Soweit der Kläger einen
Beratungsmangel geltend mache und für die Zeit ab dem 1. Mai 1991 die Gewährung eines Beitragszuschusses begehre, seien die
Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht erfüllt.
Zur Begründung seines am 6. Oktober 2009 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruches trug der Kläger vor, es sei unstreitig,
dass vor dem 1. Mai 2007 keine gesetzliche Regelung bestanden habe, nach der die Zahlung eines Beitragszuschusses durch eine
ausländische Pflichtkrankenversicherung ausgeschlossen gewesen sei. Er machte einen Beratungsmangel geltend dahingehend, die
Beklagte habe ihn nicht über die Möglichkeit des Bezuges eines Beitragszuschusses aufgeklärt. Er habe daher einen Anspruch
auch über April 1993 hinaus, der im Wege der Besitzstandswahrung gemäß §
315 Abs.
1 SGB VI auch über April 2007 hinaus zu gewähren sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2010 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.
Mit der am 7. Mai 2010 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, ihm einen
Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für seine private Krankenversicherung zu gewähren. Die Begründung entspricht im Wesentlichen
derjenigen im Widerspruchsverfahren.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium nach dem KVG um eine gesetzliche
Pflichtkrankenversicherung handele. Bestünde eine gesetzliche Krankenversicherung, könne zu den Beiträgen, die aufgrund der
Versicherungspflicht in diese Krankenversicherung gezahlt würden, kein Zuschuss nach §
106 SGB VI gewährt werden.
Mit Urteil vom 21. Februar 2014 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Februar 2010 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Juli 2009 einen Zuschuss zu seinen Aufwendungen
für die Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Kosten für seine obligatorische und freiwillige Krankenversicherung
bei der zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich
bei der von dem Kläger in der Schweiz abgeschlossenen Versicherung nicht um eine Pflichtversicherung im Sinne von §
106 Abs.
1 Satz 2
SGB VI handele. In der Zeit bis zum 30. April 2007 habe ein Ausschluss nach der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift nur bei
gleichzeitiger Pflichtversicherung in der (inländischen) gesetzlichen Krankenversicherung bestanden. Unabhängig vom Eingreifen
der Besitzstandsregelung gemäß §
315 Abs.
4 SGB VI habe sich hieran für den Kläger mit der zum 1. Mai 2007 erfolgten Gesetzesänderung nichts geändert, denn bei den von dem
Kläger abgeschlossenen Versicherungen handele es sich nicht um Pflichtversicherungen im Sinne von §
106 Abs.
1 Satz 2
SGB VI. Für die Zeit vor dem 1. Juli 2009 bestünde ein Anspruch mangels Antragstellung nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
unter Berücksichtigung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches.
Gegen das ihr am 7. März 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. März 2014 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Versicherung in der OKPV
auf der Rechtsgrundlage des schweizerischen KVG eine gesetzliche Pflichtversicherung, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung
in Deutschland vergleichbar sei. Da der Kläger in einer ausländischen gesetzlichen Pflichtversicherung versichert sei, könne
ein Zuschuss nach §
106 Abs.
1 SGB VI nicht gewährt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2014 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, dass die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden sei, da die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts nicht angegeben gewesen seien.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Es seien beim BSG nicht nur die von der Beklagten genannten Revisionen anhängig gewesen, sondern eine weitere Revision unter dem Aktenzeichen
B 5 RE 2/14 R. In diesem Verfahren habe die Beklagte ihre Revision zurückgezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten
und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung beraten und entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Berufung ist zulässig. Bei der von dem Kläger in Bezug genommenen Vorschrift über den Inhalt der Berufungsschrift (§
151 Abs.
3 SGG) handelt es sich um eine Sollvorschrift. Zwingend notwendig ist lediglich die - hier erfolgte - Nennung des angegriffenen
Urteils. Im Übrigen hat eine Verletzung der Soll-Vorschriften grundsätzlich keine Folgen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum
SGG, 11. Auflage, §
151 Rn. 11b am Ende).
Die Berufung ist auch begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2014 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte zur Gewährung eines
Beitragszuschusses ab Juli 2009 verurteilt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Februar 2010 ist dagegen rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses zu den
Aufwendungen seiner bei der in der Schweiz bestehenden Krankenversicherung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der obligatorischen
als auch bezüglich der freiwilligen Versicherung.
Hinsichtlich des Zuschusses zur obligatorischen Versicherung ist das Urteil bereits deshalb aufzuheben, weil das Gericht über
den Antrag des Klägers hinausgegangen ist (so auch für einen Parallelfall Urteil des BSG vom 27. Mai 2014, Az B 5 RE 6/14 R, juris Rn. 19 = SozR 4-2600 §
106 Nr. 4). Hierin liegt ein Verstoß gegen §
123 SGG, wonach das Gericht über die von dem Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu
sein. Mit der Klage hatte der Kläger lediglich sein Begehren weiterverfolgt, ihm einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen
für seine freiwillige Krankenversicherung zu gewähren.
Hinsichtlich des Zuschusses zur freiwilligen Versicherung steht einem Anspruch der Ausschlussgrund der anderweitigen Pflichtversicherung
gemäß §
106 Abs.
1 Satz 2
SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I Seite 554) entgegen. §
106 Abs.
1 SGB VI lautet: Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen,
das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die
Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sind.
Der Kläger war und ist im streitigen Zeitraum Rentenbezieher. Ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen
für seine freiwillige Krankenversicherung besteht nicht, weil der Ausschlussgrund des §
106 Abs.
1 Satz 2
SGB VI, nämlich die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung, gegeben ist. Nach den Urteilen des BSG vom 27. Mai 2014, Az. B 5 RE 6/14 R und B 5 RE 8/14 R, beide dokumentiert in juris, denen der erkennende Senat folgt, ist
die schweizerische OKPV eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung, die den Kläger als Pflichtmitglied im Streitzeitraum
erfasste und erfasst und ist eine Pflichtversicherung im Sinne des §
106 Abs.1Satz 2
SGB VI. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Vorschriften des schweizerischen Krankenversicherungsgesetzes im Vergleich mit
den im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Merkmalen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Die OKPV ist als ausländische
gesetzliche Krankenversicherung auf eine Vollversicherung angelegt und daher auch unter dem Gesichtspunkt der Pflichtversicherung
wenigstens annähernd mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Dies gilt auch für Zeiten vor dem 1.
Mai 2007, wenn der Rentner - wie hier der Kläger - in die schweizerische OKPV einbezogen war (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 6/14 R - Rn. 62 ff). Der Senat verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die genannten
Urteile des BSG, die dem Kläger zugänglich gemacht wurden und schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an.
Dies bedeutet, dass auch aus den Übergangsvorschriften des §
315 Abs.
1 und Abs.
4 SGB VI kein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Beitragszuschusses für die Zeit ab Juli 2009 folgt. Es ist durch das Urteil
des Sozialgerichts, gegen das der Kläger keine Berufung eingelegt hat, rechtskräftig festgestellt, dass er für die Zeit vor
Juli 2009 keinen Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses hatte, so dass auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift
des § 315 Abs. 4, nämlich das Bestehen eines Anspruchs auf einen Zuschuss am 30. April 2007, nicht erfüllt ist. Daraus folgt
auch, dass ein sich aus der Übergangsvorschrift des §
315 Abs.
1 SGB VI ergebender Anspruch nicht gegeben war, so dass dieser auch nicht ab Juli 2009 weitergewährt werden konnte. Im Übrigen ist
durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 1993 festgestellt, dass ein Anspruch, der nach dieser
Vorschrift weitergelten könnte, ab Mai 1993 nicht mehr bestand.
Der Fall des Klägers ist auch nicht mit demjenigen vergleichbar, der beim BSG unter dem Aktenzeichen B 5 RE 2/14 R anhängig war. Das ergibt sich aus der in Juris dokumentierten Entscheidung der Vorinstanz
(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az. L 3 R 1250/11). Danach hatte die Beklagte einen Bewilligungsbescheid erteilt, den sie wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurücknehmen wollte. Das LSG hatte sich zur Begründung darauf gestützt, dass der Bewilligungsbescheid mangels Rechtswidrigkeit
nicht aufgehoben werden konnte. Es musste deshalb nicht mehr prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für eine Bescheidrücknahme
vorliegen. Das BSG war hieran nicht gebunden. Die Beklagte kann die dortige Revision deshalb ohne Weiteres auch zurückgenommen haben, weil einer
Bescheidrücknahme jedenfalls Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstanden (§ 45 Abs. 2 SGB X). Im Fall des Klägers war ein solcher Bewilligungsbescheid zwar ursprünglich ergangen, aber bestandskräftig aufgehoben worden,
so dass der Kläger hieraus keine Rechte mehr herleiten kann.
Schließlich kann der Kläger auch nichts aus Art.
3 Abs.
1 GG i.V.m. einer möglicherweise anderen Verwaltungspraxis der Beklagten zu seinen Gunsten herleiten. Aus den oben dargelegten
Gründen hat einem Auslandsrentner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und in der OKPV versichert ist, kein Anspruch auf
Gewährung eines Zuschusses nach §
106 Abs.
1 SGB VI a.F zugestanden, sodass eine entsprechende Gewährung rechtswidrig gewesen wäre. Auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch
rechtswidrige Gestaltungen, also auf "Gleichheit im Unrecht" kann sich niemand berufen (BVerfGE 50, 142, 166; BSG, Urteil vom 27. Mai 2014, Az. B 5 RE 6/14 R, Rn. 70 m.w.N.).
§
106 Abs.
1 SGB VI ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art.
3 GG liegt nicht vor. Da die Pflichtmitgliedschaft eines Inlandsrentners in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung die
Gewährung eines Beitragszuschusses ausschließt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Pflichteinbeziehung in ein ausländisches
gesetzliches Krankenschutzsystem dieselbe Wirkung hat (vgl. BSG aaO.). Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung von Unionsrecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor. Die Rechtsfragen sind durch die genannten Urteile des BSG geklärt.