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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2017 - 8 R 233/14
Rentenversicherung Zuschuss für die obligatorische und freiwillige Krankenversicherung in der Schweiz Verfassungskonformität des Ausschlusstatbestands
1. § 106 Abs. 1 SGB VI ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden; ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor.
2. Da die Pflichtmitgliedschaft eines Inlandsrentners in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung die Gewährung eines Beitragszuschusses ausschließt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Pflichteinbeziehung in ein ausländisches gesetzliches Krankenschutzsystem dieselbe Wirkung hat.
3. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung von Unionsrecht.
Normenkette:
SGB VI § 106 Abs. 1
,
GG Art. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 21.02.2014 S 12 R 2517/10
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2014 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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