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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2016 - 9 AS 2582/15
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Ungeklärter aufenthaltsrechtlicher Status Gewährung von Sozialhilfe als Ermessensentscheidung Ermessensanspruch Ermessensreduzierung auf Null nach längerem Aufenthalt
1. Auch der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass einem Ausländer, der dem Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 erste oder zweite Alternative SGB XII unterfällt, vom Träger Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen gewährt werden kann, soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist.
2. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist insoweit jedenfalls hinsichtlich eines Ermessensanspruchs von einer hohen Erfolgsaussicht in der Hauptsache auszugehen.
3. Unabhängig davon, ob der Rechtsprechung des BSG zu folgen ist, wonach eine Ermessensreduzierung auf Null im Regelfall bereits anzunehmen ist, wenn sich der Hilfebedürftige länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich bereits aus dem Urteil des BSG vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -, dass es auch Fälle geben kann, in denen trotz des Zeitablaufs eine Reduzierung des nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eingeräumten Ermessens nicht anzunehmen ist.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 17.09.2015 S 6 AS 12738/15 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2015 geändert.
Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 404,00 EUR monatlich vom 24. Mai 2016 bis zum 23. August 2016 sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 420,00 EUR für die Zeit vom 23. Juni 2015 (Eingang des Antrags beim Sozialgericht Berlin) bis zum 01. Juni 2016, beide Leistungen jedoch längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen; der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: