Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2014, mit dem dieses die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für die gegen den Sanktionsbescheid des Beklagten vom 13. August 2013 gerichtete Klage abgelehnt hat,
ist gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
127 Abs.
2 Satz 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) sowie §§
172 und
173 SGG zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten
für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin. Ihre Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife
ihres Prozesskostenhilfeantrages eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der
ZPO entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
114 ZPO). Dabei hat das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung
des Streitstoffes zu beurteilen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) soll die Prüfung
der Erfolgsaussicht im Rahmen des §
114 ZPO nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe
vorzuverlagern. Dieses darf nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz fordert, nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen soll (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008, 1 BvR 1807/07, zitiert nach juris, sowie BVerfGE 81, 347,357). Im Hinblick auf die fehlende Aussicht einer Klage auf Erfolg darf Prozesskostenhilfe nur verweigert werden, wenn die
Klage (bei summarischer Prüfung) völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen,
die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05; LSG Berlin-Brandenburg, 1. Senat, Beschluss vom 10. März 2006, L 1 B 1150/05 KR PKH, jeweils zitiert nach juris).
Steht eine höchstrichterliche Klärung von im Hauptsacheverfahren noch entscheidungserheblichen Fragen aus oder kommt eine
weitere Aufklärung oder eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte
dafür vor, dass richterliche Aufklärungsmaßnahmen oder eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des
Klägers oder Antragstellers ausgehen würden, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008,
1 BvR 1807/07, zitiert nach juris).
Danach stand der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht die fehlende Erfolgsaussicht der erhobenen Klage
schon deshalb nicht entgegen, weil das Sozialgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt - zu Recht - für klärungsbedürftig
hielt und selbst noch in der Sache ermittelt hat, als der Prozesskostenhilfeantrag bereits bewilligungsreif war. So hat das
Sozialgericht in dem zusammen mit dem Klageverfahren eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren Ermittlungen zur Aufklärung
der Betreuungsmöglichkeiten und der tatsächlichen Betreuung des Klägers zu 2) in einer Kindertagesstätte durchgeführt und
die Klägerin zu 1) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren u.a. zu dieser Frage in einem Erörterungstermin angehört. Die aus
den Ermittlungen bei der Kindertagesstätte und der Anhörung der Klägerin zu 1) festgestellten Tatsachen waren für die Entscheidung
des Sozialgerichts, vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu versagen,
entscheidungserheblich (vgl. die Gründe des sozialgerichtlichen Beschlusses vom 26. November 2013).
Auch die Tatsache, dass das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren keine Ermittlungen (mehr) durchgeführt hat, bevor es Prozesskostenhilfe
abgelehnt hat, steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Denn das Sozialgericht hat die Versagung von Prozesskostenhilfe
im Hauptsacheverfahren (ausschließlich) auf die Gründe seines Beschlusses im parallel zum Hauptsacheverfahren geführten einstweiligen
Rechtsschutzverfahren gestützt. Die Ermittlungen im vorläufigen Rechtschutzverfahrenwaren deshalb auch für die Ablehnung von
Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren entscheidungserheblich und ursächlich. Klärt ein Gericht für parallel geführte Eilrechtsschutz-
und Klageverfahren in einem dieser Verfahren den Sachverhalt weiter auf, darf es Prozesskostenhilfe grundsätzlich auch in
dem Verfahren nicht ablehnen, in dem es keine Ermittlungen angestellt hat, wenn es in diesem Verfahren seine Ablehnung von
Prozesskostenhilfe auf die Ermittlungen des Parallelverfahrens stützt, wie es das Sozialgericht hier getan hat.
Da die Kläger ausweislich ihrer Angaben über keinerlei Vermögenswerte verfügen und (gekürztes)Arbeitslosengeld II beziehen,
musste ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt werden; an der Bedürftigkeit hatte auch das Sozialgericht zu Recht keinen Zweifel
mehr, wie sowohl die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Klageverfahren zeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
73 a SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177).