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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2016 - 11 SB 16/16
Feststellung eines Grades der Behinderung Auslegung eines Klagebegehrens Ermessen für Schmerzensgeldbemessung
1. Ob die Behörde einem Begehren in vollem Umfang abgeholfen hat, ist anhand eines Vergleichs zu beurteilen, bei dem gegenüberzustellen ist, was der Kläger mit seiner Klage begehrt hat und was ihm von der Behörde zuerkannt worden ist.
2. Wie eine Klage zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Auslegung von Prozesserklärungen die Auslegungsregel des § 133 BGB gilt.
3. Anders als die Bemessung des Schmerzensgeldes, steht die Feststellung des GdB nicht im freien Ermessen des Tatrichters, sondern bildet exakt das Ausmaß der Behinderung ab, für das im Übrigen auch nicht alle Gesamtumstände des Einzelfalls, sondern lediglich die im Einzelfall feststellbaren Funktionsbeeinträchtigungen und ihre wechselseitigen Beziehungen Bedeutung haben.
4. Insoweit kann hier nicht von einer Lage gesprochen werden, die der Bemessung des Schmerzensgeldes ähnlich ist, wobei der Senat nicht verkennt, dass es den betroffenen Klägern ohne geeignete Beratung oftmals nicht möglich sein wird, den in ihrem Fall bestehenden GdB korrekt zu bestimmen, sie im Streitfall (bei anwaltlicher Vertretung) ebenfalls Kostenrisiken ausgesetzt sind und bei der Entscheidung an ihren jeweiligen Anträgen festgehalten werden müssen.
Normenkette:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1
,
BGB § 133
Vorinstanzen: SG Berlin 04.01.2016 S 33 SB 935/14
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.

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