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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 11 SB 207/13
Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht Schwerbehindertenrecht Prognose zu den Voraussetzungen des Merkzeichens "aG"
1. Im Rahmen restriktiver Auslegung der Vorausetzungen für das Merkzeichen "aG" wird mit dem BSG nach den maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht darauf abgestellt, über welche Wegstrecken ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges noch zumutbar bewegen kann oder nicht, sondern allein danach gefragt, unter welchen Bedingungen ihm dies noch möglich ist, nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung.
2. Im Einzelfall genügt dafür noch nicht bei stark gangunsicheren Personen die Fortbewegung am Arm einer Hilfsperson, sondern auch wegen der Eigen- bzw. Fremdgefährdung ein Leidenszustand, der den Transport mit einem Rollstuhl bedingt.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
StVO § 46 Nr. 11
Vorinstanzen: SG Berlin 29.07.2013 S 161 SB 976/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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