Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe
für das Verfahren bei dem Sozialgericht.
Nach §
73 a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §§
114 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht vollständig erfüllt.
Der Senat kann offen lassen, ob der Rechtsstreit, in dem der Kläger die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von
50 begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von
Euro monatlich bezieht, ist jedenfalls unter Zugrundelegung seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
vom 20. November 2008 und der vorgelegten Belege nicht bedürftig. Da nicht geltend gemacht worden ist, dass sich die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau während des Beschwerdeverfahrens wesentlich geändert haben, sind
die dazu gemachten Angaben auch weiterhin zu berücksichtigen.
Nach Abzug seines monatlichen Mietanteils von Euro, der Pauschale nach §
115 Abs.
1 Satz 2 Nr.
2 a ZPO in Höhe von 395,- Euro und eines Betrags von Euro monatlich als hälftiger Anteil der als gemeinsame Kosten mit seiner Ehefrau
geltend gemachten Unfallversicherung, Versicherung bei der A AG und Kfz-Versicherung sowie der Hälfte der monatlichen Sollzinsen
in Höhe von Euro verbleibt zwar kein einsetzbares Einkommen des Klägers. Er hat jedoch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss
gemäß §
1360 a Abs.
4 S. 1
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) gegen seine Ehefrau. Ein solcher im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach §
115 Abs.
3 ZPO als Vermögen zu berücksichtigender Anspruch besteht nur, wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit des berechtigten
Ehegatten betrifft und der andere - unterhaltspflichtige - Ehegatte hinreichend leistungsfähig ist. Das Begehren des Klägers
auf Zuerkennung eines höheren GdB ist eine persönliche Angelegenheit, die unter die Vorschusspflicht fällt. Seine Ehefrau
ist auch leistungsfähig.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten muss nicht in allen Einzelheiten geprüft werden, vielmehr ist eine Pauschalierung
möglich. Das Recht zur Pauschalierung führt dazu, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss entfällt, wenn der Unterhaltsverpflichtete
bei Führung des Rechtsstreits selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte. Dies gilt auch dann, wenn er die Kosten in Form
einer Ratenzahlung im Ergebnis tragen müsste (Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 07. Februar 1994 - 9/9a RVg 4/92 - in SozR 3-1750 § 115 Nr. 1; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 08. Januar 2008 - L 3 B 1102/06 R PKH -zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de; Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. A. 2005,
RN 371 m. w. N.).
Die Ehefrau des Klägers hätte keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie den Prozess als eigenen führen würde. Sie bezieht
nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro. Davon abzusetzen
sind der monatliche Mietanteil von Euro, der Betrag von Euro monatlich als hälftiger Anteil an der Unfallversicherung, der
Versicherung bei der A AG und der Kfz-Versicherung, die Hälfte der monatlichen Sollzinsen in Höhe von Euro sowie der Erwerbsfreibetrag
von 180,- Euro nach §
115 Abs.
1 S. 2 Nr.
1 b ZPO und der Freibetrag von 395,- Euro nach §
115 Abs.
1 S. 2 Nr.
2 a ZPO. Es verbleibt nach Abzug dieser Beträge ein einsetzbares Einkommen von gerundet Euro monatlich (§
115 Abs.
1 Satz 4
ZPO). Dies entspricht einer Monatsrate von Euro. Da die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung nicht die Summe von vier
Monatsraten übersteigen würden, käme eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Ehefrau des Klägers nach §
115 Abs.
4 ZPO nicht in Betracht. Die Gebühren des Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren richten sich nach §§ 3, 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG. Unter Zugrundelegung von Mittelgebühren nach Nrn. 3102 (Verfahrensgebühr) in Höhe von 250,- Euro und 3106 (Terminsgebühr)
in Höhe von 200,- Euro sowie 20,- Euro als Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002) und 19% Mehrwertsteuer würde der
Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten 559,30 Euro betragen und damit deutlich unter dem Betrag von vier Monatsraten
liegen, der sich hier auf Euro beläuft.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§
127 Abs.
4 ZPO).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§
177 SGG).