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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2013 - 11 VS 45/08
Soldatenversorgungsrecht Unterlassen einer Behandlungsempfehlung im Anschluss an Musterungsuntersuchung Truppenärztliches Versagen
1. Aus dem Erlass über Fehler bei truppenärztlichen Behandlungen/Untersuchungen ist im Rahmen von Musterungsuntersuchungen früherer Wehrpflichtiger im Einzelfall keine Haftung des Bundes bei fehlender Besserung des Befundes durch Unterlassen einer eingehenden Information und Empfehlung des Betroffenen zu seiner raschen ärztlichen Fachbehandlung herzuleiten.
2. Für einen schließlich ausgemusterten Wehrpflichtigen gilt dies auch in dem Fall, dass Anzeichen einer Nierenkrankheit vorlagen, die im zeitlichen Ablauf zur Dialyse-Notwendigkeit und letztlich einer operativen Nierentranplantation führten.
Normenkette:
BVG § 1
,
SVG § 80
,
SGG § 106
Vorinstanzen: SG Berlin 28.01.2004 S 42 VS 49/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren einschließlich des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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