Gründe:
Die Verbindung beruht auf §
113 Abs.
1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem er bei verständiger Würdigung seines Antrages
begehrt,
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich eventuell anschließenden
Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, für ihn das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) sowie "H" (Hilflosigkeit)
vorläufig festzustellen
sowie
2. ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
1. Dabei geht der Senat unter Berücksichtigung der Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Beschwerdevorbringen
des Antragstellers davon aus, dass das Merkzeichen "aG" bereits von dem erstinstanzlichen Antragsbegehren auf Gewährung einstweiligen
Rechtschutzes erfasst war, auch wenn der einstweilige Rechtsschutzantrag vom 15. Juni 2011 sich auf dieses Merkzeichen ausdrücklich
nicht bezieht.
Die in der Sache erhobene Beschwerde ist gemäß §§
172 Abs.
1,
173 SGG zulässig, jedoch unbegründet.
Soweit der Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "H" begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig, weil es insoweit an einer
ausdrücklichen Antragstellung beim Antragsgegner fehlt mit der Folge, dass das diesbezügliche Begehren nicht zum Gegenstand
eines gerichtlichen einstweiligen Rechtschutzverfahrens gemacht werden kann. An einer entsprechenden Antragstellung beim Antragsgegner
fehlt es, weil mit Bescheid vom 22. November 2010 und vom 25. März 2011 bestandskräftig über den Antrag vom 17. März 2010
entschieden worden ist, mit dem u. a. das Merkzeichen "H" beantragt war. Der Neufeststellungsantrag vom 24. Mai 2011 selbst
bezieht sich mangels ausdrücklicher Benennung in dem Antragsvordruck nicht zugleich auch auf das Merkzeichen "H".
Soweit das Begehren des Antragstellers auf die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung
der Merkzeichen "G" und "aG" gerichtet ist, ist die Beschwerde unbegründet. Denn der Antragsteller hat den für den Erlass
einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, wie
das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §§
920 Abs.
2,
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich,
welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Erteilung der begehrten Merkzeichen nicht
sofort entsprochen wird. Weder hat der Antragsteller vorgetragen, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche
er im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch weshalb er bereits jetzt im Sinne einer
Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller,
dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner vermeintlichen Ansprüche auf den am 24. Mai 2011 gestellten
Antrag zunächst der Klärung im Verwaltungsverfahren und einem sich eventuell anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleibt. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient unter
Abkürzung eines Verwaltungs- und sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition
vorab zu realisieren.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist ebenfalls zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren richtet. Denn dem einstweiligen Rechtschutzantrag war, wie das Sozialgericht
zutreffend ausgeführt hat, von Anfang an kein Erfolg beschieden, §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §§
114 ff.
ZPO.
Angesichts dessen ist auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
193 Abs.
1 Satz 3
SGG in analoger Anwendung, §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).