Gründe:
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Az. S 178 SB 1553/10,
in dem der Klägerin am 8. August 2010 Untätigkeitsklage mit der Begründung erhoben hat, dass der Beklagte seinen am 10. Mai
2010 gestellten Verschlimmerungsantrag nicht beschieden habe, mit Beschluss vom 7. September 2010 zu Unrecht zurückgewiesen.
Der Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht
in Raten - aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO-).
Zwar war die Untätigkeitsklage im Zeitpunkt des Beschlusses des Sozialgerichts mangels Ablaufs der sechsmonatigen Sperrfrist
des §
88 Abs.
1 Satz 1
SGG noch nicht zulässig. Da dieser Mangel jedoch geheilt wird, wenn die Frist während des Rechtsstreits verstreicht, war das
Sozialgericht gehalten, den Fristablauf abzuwarten (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer,
SGG, Rn. 5c zu §
88 SGG). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der offensichtlich rechtsunkundige Kläger versäumt hat, einen Rechtsanwalt zu benennen,
was das Sozialgericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hätte veranlassen sollen, den Kläger zu bitten, dies nachzuholen.
Da die Sperrfrist inzwischen abgelaufen ist, ist die Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage zu bejahen. Ein zureichender Grund
dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht zu erlassen ist (§
88 Abs.
1 Satz 2
SGG), ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Beklagte seine Verwaltungsakten einschließlich des noch nicht bearbeiteten Verschlimmerungsantrags
im Rahmen eines anderen Rechtsstreits an das Sozialgericht gesandt hatte, stellt angesichts der Möglichkeit, Abschriften des
Antrags zu fertigen, keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung der Bescheidung dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).