Herabsetzung eines GdB
Zweijährige Heilungsbewährung
Zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheides
1. Ein Bescheid, mit dem eine begünstigende Feststellung im Schwerbehindertenverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird,
ist nicht derart in zeitlicher Hinsicht teilbar, dass einer rechtswidrig früh einsetzenden Wirkung durch Aufhebung des Bescheides
nur für einen Teilzeitraum Rechnung getragen und der Bescheid im Übrigen aufrechterhalten werden könnte.
2. Bei einem Entziehungsbescheid, der eine günstige Feststellung in einem Dauerverwaltungsakt ändert, handelt es sich seinerseits
nämlich nicht um einen Dauerverwaltungsakt; seine Wirkung beschränkt sich darauf, den aufzuhebenden Dauerverwaltungsakt zu
dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise aufzuheben, für nachfolgende Zeiträume enthält er hingegen keine
Feststellungen.
3. Maßgeblich ist insoweit allein der ursprüngliche Dauerverwaltungsakt in der Fassung, die er durch den Absenkungsbescheid
erhalten hat.
4. Diese zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheides führt dazu, dass eine Regelung, welche die innere Wirksamkeit
der Aufhebung erst später eintreten lässt, - anders als eine geringer ausfallende Entziehung der Begünstigung - kein Minus
gegenüber der ursprünglichen Regelung darstellt, sondern ein Aliud.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Kläger wehrt sich gegen die Herabsetzung des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung (GdB).
Auf den Antrag des Klägers vom 11. Juli 2008 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2008 bei ihm einen GdB von 50
festgestellt und hierbei "Teilverlust des Dickdarms, Dickdarmerkrankung in Heilungsbewährung" (Nachprüfung: Juni 2010) als
Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde gelegt.
Mit Bescheid vom 11. November 2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 26. August 2008 mit der Begründung auf, dass die Heilungsbewährung
eingetreten sei und nunmehr kein GdB von wenigstens 20 vorliege. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Beklagte stellte
mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 bei dem Kläger mit Wirkung ab 21. Juli 2011 einen GdB von 20 fest und wies den
Widerspruch im Übrigen zurück. Hierbei ging er von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aus:
1. Teilverlust des Dickdarms (Einzel-GdB von 10),
2. Bauchnarbenbruch (Einzel-GdB von 20).
Mit der Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat der Kläger die Aufhebung des Herabsetzungsbescheides begehrt. Das
Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. S vom 25. Mai 2012 eingeholt,
der (auf der Grundlage der Annahme, dass die Heilungsbewährung bis Juni 2013 laufe) den GdB mit 80 bewertet hat. Mit Urteil
vom 4. Juni 2014 hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, bei dem Kläger nach Ablauf einer zweijährigen Heilungsbewährung
einen GdB von 40 festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die bei dem Kläger im Zeitpunkt der Herabsetzung bestehenden
Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertigten einen GdB in dieser Höhe. Es könne offen bleiben, ob im Zeitpunkt der ursprünglichen
Festsetzungsentscheidung vom 26. August 2008 für die Dickdarmerkrankung des Klägers eine Heilungsbewährung von zwei oder fünf
Jahren gegolten habe. Denn jedenfalls mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizinverordnung
am 10. März 2010 sei lediglich eine zweijährige Heilungsbewährung zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat mit Ausführungsbescheid vom 26. August 2014 bei dem Kläger mit Wirkung ab dem 14. November 2010 einen GdB
von 40 festgestellt und ausgeführt, dass in dem Zeitraum vom 11. Juli 2008 bis zum 7. November 2008 der GdB 80 betragen habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Juni 2014 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 11. November
2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 26. August 2014
aufzuheben, soweit darin der GdB abgesenkt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seiner Entscheidung fest.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt
der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Das Sozialgericht hat auf die Anfechtungsklage zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 nicht in vollem Umfang aufgehoben. Denn die Absenkung ist insgesamt rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für einen Absenkungsbescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die bei dem Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Im hier zu
entscheidenden Fall handelt es sich bei dem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung um den Festsetzungsbescheid vom 26. August 2008.
Ob im Sinne der genannten Vorschrift in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsakts vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, kann indes dahinstehen, denn der Beklagte hat entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Festsetzungsbescheid nicht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Abzustellen ist hierbei (allein) auf den Widerspruchsbescheid
vom 21. Juli 2011. Denn der Beklagte hat hierin den Ausgangsbescheid vom 11. November 2010 nicht erkennbar im Rahmen seiner
Befugnis als Widerspruchsbehörde korrigiert, sondern eine eigenständige Entscheidung über die Herabsetzung des GdB auf 20
mit Wirkung ab dem 21. Juli 2011 getroffen. Dies folgt daraus, dass er davon abgesehen hat, in den Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides
eine Regelung über die entsprechende Anpassung des Ausgangsbescheides aufzunehmen. Auch in der Begründung der Widerspruchsentscheidung
geht der Beklagte nicht darauf ein, dass der Ausgangsbescheid hinsichtlich des Grades der Herabsetzung rechtswidrig war. Vielmehr
ergibt sich aus der Auslegung des Widerspruchsbescheides unter Berücksichtigung der Begründung lediglich, dass der Beklagte
an dem Ausgangsbescheid nicht mehr festhalten wollte. Anders wäre es auch nicht zu erklären, dass der Beklagte den Kläger
zu der beabsichtigten Feststellung eines GdB von 20 mit Schreiben vom 22. Februar 2011 angehört und in diesem Schreiben von
einer als "möglich" bezeichneten Teilabhilfe vor Erlass des Widerspruchsbescheides ausdrücklich abgesehen hat.
Nach dem Verfügungsteil des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 sollte die Aufhebungswirkung am selben Tag eintreten.
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam,
in dem er ihm bekannt gegeben wird. Mithin konnte die Wirkung des angefochtenen Verwaltungsakts gegenüber der Kläger erst
ab der Bekanntgabe im Sinne des § 37 SGB X eintreten und nicht bereits am Tag der Erstellung des Bescheides. Tatsächlich handelte es sich damit um eine Aufhebung mit
Wirkung bereits für die Vergangenheit und nicht für die Zukunft.
Die Rechtswidrigkeit führt auch zur Aufhebung der Absenkung. Insbesondere kommt eine Aufhebung nur für die Zeit vor Bekanntgabe
des Bescheides nicht in Betracht, da eine Teilbarkeit des Bescheides in zeitlicher Hinsicht nicht gegeben ist. Ein Bescheid,
mit dem eine begünstigende Feststellung im Schwerbehindertenverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird, ist nicht derart
in zeitlicher Hinsicht teilbar, dass einer rechtswidrig früh einsetzenden Wirkung durch Aufhebung des Bescheides nur für einen
Teilzeitraum Rechnung getragen und der Bescheid im Übrigen aufrechterhalten werden könnte (so Urteil des Senats vom 28. Januar
2016 - L 13 SB 182/15 -, juris; a.A. 11. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2015 - L 11 SB 157/11 -, juris). Bei einem Entziehungsbescheid, der eine günstige Feststellung in einem Dauerverwaltungsakt ändert, handelt es
sich seinerseits nämlich nicht um einen Dauerverwaltungsakt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 10/14 R -, juris). Seine Wirkung beschränkt sich darauf, den aufzuhebenden Dauerverwaltungsakt zu dem von der Behörde bestimmten
Zeitpunkt ganz oder teilweise aufzuheben. Für nachfolgende Zeiträume enthält er hingegen keine Feststellungen. Maßgeblich
ist insoweit allein der ursprüngliche Dauerverwaltungsakt in der Fassung, die er durch den Absenkungsbescheid erhalten hat.
Diese zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheides führt dazu, dass eine Regelung, welche die innere Wirksamkeit
der Aufhebung erst später eintreten lässt, - anders als eine geringer ausfallende Entziehung der Begünstigung - kein Minus
gegenüber der ursprünglichen Regelung darstellt, sondern ein Aliud.
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. §
160 Abs.
2 SGG sind nicht gegeben, zumal der Beklagte unterdessen seine Verwaltungspraxis geändert hat.