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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2016 - 13 SB 229/14
Herabsetzung eines GdB Zweijährige Heilungsbewährung Zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheides
1. Ein Bescheid, mit dem eine begünstigende Feststellung im Schwerbehindertenverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird, ist nicht derart in zeitlicher Hinsicht teilbar, dass einer rechtswidrig früh einsetzenden Wirkung durch Aufhebung des Bescheides nur für einen Teilzeitraum Rechnung getragen und der Bescheid im Übrigen aufrechterhalten werden könnte.
2. Bei einem Entziehungsbescheid, der eine günstige Feststellung in einem Dauerverwaltungsakt ändert, handelt es sich seinerseits nämlich nicht um einen Dauerverwaltungsakt; seine Wirkung beschränkt sich darauf, den aufzuhebenden Dauerverwaltungsakt zu dem von der Behörde bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise aufzuheben, für nachfolgende Zeiträume enthält er hingegen keine Feststellungen.
3. Maßgeblich ist insoweit allein der ursprüngliche Dauerverwaltungsakt in der Fassung, die er durch den Absenkungsbescheid erhalten hat.
4. Diese zeitlich punktuelle Wirkung eines Aufhebungsbescheides führt dazu, dass eine Regelung, welche die innere Wirksamkeit der Aufhebung erst später eintreten lässt, - anders als eine geringer ausfallende Entziehung der Begünstigung - kein Minus gegenüber der ursprünglichen Regelung darstellt, sondern ein Aliud.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 04.06.2014 S 24 SB 228/11
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Juni 2014 geändert sowie der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 26. August 2014 aufgehoben, soweit in diesen Bescheiden ein GdB von weniger als 50 in Ansatz gebracht wird.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens in voller Höhe zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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