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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2017 - 13 SB 40/17
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches mit Merkzeichen B Aufklärung eines medizinisch geprägten Sachverhaltes durch ein Tatsachengericht Einholung eines Sachverständigengutachtens
1. Die Aufklärung eines medizinisch geprägten Sachverhaltes durch ein Tatsachengericht unterliegt in allen Gerichtsinstanzen einheitlichen Qualitätsanforderungen; im Hinblick auf die Amtsermittlung erstinstanzlicher Gerichte sind danach im Grundsatz die gleichen Anforderungen heranzuziehen, die auch das BSG an die Sachverhaltsaufklärung durch die Landessozialgerichte stellt.
2. Danach darf sich in einem medizinisch geprägten Sachgebiet ein Gericht mangels entsprechender medizinischer Fachkenntnisse nicht allein auf die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen und die dazu eingegangenen versorgungsärztlichen Stellungnahmen stützen.
3. Die Auswertung eingeholter Befundberichte der behandelnden Ärzte genügt im Regelfall nicht, um den Erfordernissen der Amtsermittlung gerecht zu werden.
4. Sie sind nur schriftliche Zeugenaussagen, wobei den behandelnden Ärzten überdies oftmals eine sozial-medizinische Schulung und Erfahrung fehlt; zudem sollte die richterliche Sachaufklärung nicht dazu führen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beeinträchtigt wird, solange geeignetere Methoden der Sachverhaltsaufklärung verfügbar sind.
5. Die Aufklärung eines Sachverhaltes in medizinischer Hinsicht bedarf daher regelmäßig der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Normenkette:
SGB IX § 146 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 26.01.2017 S 33 SB 5235/15
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: