Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der sie bei verständiger Würdigung ihres Antrages
begehrt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (S 45 SB 110/11) zu verpflichten, für sie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)
vorläufig festzustellen,
ist gemäß §§
172 Abs.
1,
173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das
Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten
einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §§
920 Abs.
2,
294 der
Zivilprozessordnung -
ZPO -). Ist das Begehren - wie vorliegend - auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
vorwegnimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die den Erlass einer solchen Anordnung gebieten.
Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft
gemacht. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Antragstellerin keine schweren und unzumutbaren Nachteile drohen,
wenn ihrem Begehren auf Erteilung des Merkzeichens "aG" nicht sofort entsprochen wird. Soweit die Antragstellerin ausführt,
sie benötige das Merkzeichen ""aG", um Behindertenparkplätze für Arztbesuche nutzen zu können, ist eine besondere Dringlichkeit,
die es rechtfertigen könnte, die mit der Erteilung des Merkzeichens verbundene Statusentscheidung bereits im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes vorläufig zuzuerkennen, nicht glaubhaft gemacht. Denn dass solche Arztbesuche gegenwärtig und in
einem Ausmaße anstehen, dass die Erteilung des begehrten Merkzeichens bereits jetzt zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer
Nachteile zwingend geboten wäre, vermag der Senat zu seiner Überzeugung nicht zu erkennen. Schon nach den eigenen Einlassungen
der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass derartige Termine jedenfalls gegenwärtig überhaupt nicht stattfinden. Nicht
anders kann jedenfalls die Erklärung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. April 2011 verstanden werden, dass sie infolge
bestehender Erkrankungen bettlägerig sei und unfähig sei, Termine jeglicher Art wahrzunehmen. Überdies ergibt sich nach Aktenlage,
dass die die Antragstellerin behandelnden Ärzte in unmittelbarer Nachbarschaft der Antragstellerin praktizieren (vgl. etwa
die im -MVZ, Platz B tätigen Ärzte) bzw. die nach einer Internet-Recherche des Senats in einer Entfernung von max. 500 Metern
vom Wohnort der Antragstellerin in der Mstraße B ansässige Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. W-B ausweislich des von dem
Antragsgegner eingeholten Befundberichtes vom 30. März 2010 grundsätzlich nur im vierteljährlichem Zeitabstand aufgesucht
wird, so dass auch vor diesem Hintergrund eine besondere Dringlichkeit für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft
gemacht ist. Nichts anderes ergibt sich auch mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin, es sei ihr ohne die Erteilung
des Merkzeichens "aG" nicht möglich, neue Ärzte sowie Krankenhäuser wie etwa die Charité aufzusuchen. Denn dass insoweit Arztkonsultationen
oder notwendige Untersuchungen gegenwärtig überhaupt und in einem Ausmaß anstehen, die es unzumutbar erscheinen lassen, die
Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sonstige Gründe, die ausnahmsweise
eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).