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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2016 - 13 VE 28/14
Bewertung des Grades von Schädigungsfolgen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit Antizipierte Sachverständigengutachten
1. Der GdS ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen nach Zehnergraden abgestuft zu beurteilen.
2. Hierbei sind als antizipierte Sachverständigengutachten die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) heranzuziehen.
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 1
,
AHP Nr. 26.18
,
BVG § 1 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 04.03.2014 S 17 VE 140/11
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2014 aufgehoben und der Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2011 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 13. Oktober 2005 wegen des durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 Bundesversorgungsgesetz hervorgerufenen Verlusts der Fingerendglieder 1 bis 4 der linken Hand und des Verlusts des Fingerendglieds 1 der rechten Hand Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, insbesondere eine Beschädigtenrente, nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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