Gründe:
I. Mit der am 31. Mai 2010 eingegangenen Klage begehrt der Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25. März
2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2010 ihm unter Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folgen
eines geltend gemachten schädigenden Ereignisses vom 4. August 2008 Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz i. V. m.
den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Am 1. Dezember 2010 ersuchte der Kläger um Bewilligung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Dagegen richtet sich die am 9. Februar 2011 eingegangene
Beschwerde, für die dem Kläger durch Beschluss des Senats vom 5. April 2011 hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.
Gemäß §
73 a SGG i. V. m. §
114 Satz 1
Zivilprozessordnung -
ZPO - ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu beurteilen.
Vorliegend ist eine entsprechende Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt
worden, so dass sich das Vorliegen von Kostenarmut nicht beurteilen lässt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe kann daher schon deshalb keinen Erfolg bieten. Denn unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist das Prozesskostenhilfegesuch jedenfalls nicht Bewilligungsreif.
Im Hinblick darauf, dass das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten
abgelehnt hat, sei jedoch angemerkt, dass der Senat den dabei vom Sozialgericht angelegten Prüfungsmaßstab für zweifelhaft
hält. Denn die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten darf nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahrens an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache
treten zu lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen
Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG aaO.).
Vor diesem Hintergrund dürfte ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende
Erfolgsaussicht vorliegend nicht zu verneinen sein. Unstreitig ist der Kläger als Folge der Ereignisse vom 4. August 2008
verletzt worden. Davon geht auch das Sozialgericht aus. Die geltend gemachte Opferentschädigung setzt eine strafrechtliche
Verurteilung nicht voraus, so dass die durch die Staatsanwaltschaft erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens den Entschädigungsanspruch
nicht ausschließt. Die Feststellungen und Wertungen der Staatsanwaltschaft, die überdies unter anderen Gesichtspunkten als
denen der Opferentschädigung erfolgt sind, reichen für die abschließende Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche
nicht aus. Ob der Verletzung des Klägers am 4. August 2008 - wie von ihm geltend gemacht - ein vorsätzlicher rechtswidriger
tätlicher Angriff zugrunde lag und in welcher Form daraus ggf. gesundheitliche Schädigungen als Folge anzuerkennen und Entschädigungsleistungen
zu gewähren sind, hat das Sozialgericht eigenständig zu ermitteln und zu prüfen. Diese Prüfung ist dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten und nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe vorwegzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
73 a SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Der Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.