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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2016 - 13 VS 32/12
Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz Wirkung der Rechtskraft Identität der Streitgegenstände Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage
1. Die Rechtskraft eines Urteils steht der Zulässigkeit einer erneuten Klage wegen desselben Streitgegenstands (Anspruchs) jedenfalls dann entgegen, wenn nicht aus besonderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse für die neue Klage besteht.
2. Voraussetzung ist jedoch eine Identität der Streitgegenstände; hierfür ist eine Deckungsgleichheit des in dem früheren und in dem erneut anhängig gemachten Rechtsstreit erhobenen Anspruchs erforderlich.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGG § 141 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Potsdam 14.06.2012 S 13 VS 13/11
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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