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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2017 - 14 AL 284/12
Insolvenzgeld Versäumung der Ausschlussfrist Unverschuldete Fristversäumnis Fahrlässigkeit und Verschuldensmaßstab
1. Gemäß § 324 Abs. 1 SGB III werden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind, wobei die Agentur für Arbeit zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen kann.
2. Insolvenzgeld ist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenz-Ereignis zu beantragen; hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insg geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird (§ 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III).
3. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III).
4. Hierbei ist der Verschuldensmaßstab des § 276 BGB heranzuziehen, wonach jede Fahrlässigkeit zu vertreten ist.
Normenkette:
SGB II (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 183 Abs. 1
,
SGB III § 324 Abs. 3 S. 1-3
,
SGB III § 324 Abs. 1
,
BGB § 276
Vorinstanzen: SG Berlin 17.08.2012 S 58 AL 1608/11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. August 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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