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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2016 - 15 AY 23/16 B ER
Sozialhilfe - Asylbewerberleistungsgesetz; Leistungseinschränkung; Drittstaat; Dublin-III-VO; Regelzuständigkeit; Abweichung; Ablauf der Überstellungsfrist; Ausreisepflicht; Aufenthaltsgestattung; freiwillige Ausreise
1. § 1a Abs. 4 AsylblG kommt als Rechtsgrundlage für eine Leistungseinschränkung für Personen, die aus einem anderen EU-Land einreisen, für die aber nicht nach dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates der EU vom 14. September 2015 sowie Beschluss (EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eine von der Regelzuständigkeit abweichende Zuständigkeit festgelegt wurde, nicht in Betracht.
2. Leistungsberechtigte, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, sind nicht ausreisepflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylblG, eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 oder 3 AsylblG kommt daher für sie nicht in Betracht.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
AsylblG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5
,
AsylblG § 1a Abs. 2
,
AsylblG § 1a Abs. 3
,
AsylblG § 1a Abs. 4
,
AsylblG § 55 Abs. 1 S. 1
,
AsylblG § 71a
,
VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO)
,
Beschluss (EU) des Rates der EU vom 14.09.2015 2015/1523
,
Beschluss (EU) vom 22.09.2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland 2015/0209 (NLE)
Vorinstanzen: SG Neuruppin 04.04.2016 S 14 AY 9/16 ER
Auf die Beschwerden der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 3) wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. April 2016 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsteller zu 3) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 19. Mai 2016 bis zum 31. August 2016, für Mai 2016 anteilig, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder dem Wegfall der Aufenthaltsgestattung oder der Ausreise der Antragsteller aus Deutschland, zu zahlen, und zwar der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 287,70 Euro monatlich und dem Antragsteller zu 3) in Höhe von 206,12 Euro monatlich.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 3) in dem Verfahren L 15 AY 23/16 B ER zurückgewiesen.
Der Antragstellerin zu 2) und dem Antragsteller zu 3) wird für das bei dem Sozialgericht Neuruppin anhängig gewesene Verfahren S 14 AY 9/16 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 17. Februar 2016 bewilligt und Rechtsanwältin S R, straße B, beigeordnet.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. April 2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit vom 17. Februar 2016 bis zum 31. August 2016, für Februar 2016 anteilig, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder dem Wegfall der Aufenthaltsgestattung oder der Ausreise des Antragstellers zu 1) aus Deutschland, zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 17. Februar 2016 bis zum 16. März 2016 in Höhe von 296,70 Euro monatlich und für die Zeit vom 17. März 2016 bis zum 31. August 2016 in Höhe von 287,70 Euro monatlich.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Anordnungsverfahrens zu erstatten. Kosten für das Beschwerdeverfahren L 15 AY 26/16 B ER PKH sind nicht zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren L 15 AY 23/16 B ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 13. April 2016 bewilligt und Rechtsanwältin S R, straße B, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: