Sozialhilfe - Asylbewerberleistungsgesetz; Leistungseinschränkung; Drittstaat; Dublin-III-VO; Regelzuständigkeit; Abweichung; Ablauf der Überstellungsfrist; Ausreisepflicht;
Aufenthaltsgestattung; freiwillige Ausreise
Gründe:
Die Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 3) wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Neuruppin vom 4. April 2016, mit dem dieses es abgelehnt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen ungekürzte Leistungen
nach dem
AsylbLG zu zahlen sowie ihnen für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antragsgegner wendet
sich mit seiner Beschwerde gegen den gleichen Beschluss, mit dem er im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde,
dem Antragsteller zu 1) ab dem 17. Februar 2016 (ungekürzte) Grundleistungen gemäß §
3 AsylbLG zu gewähren.
Die zulässigen Beschwerden sind zum Teil begründet, die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren für die Antragstellerin zu 2) und den Antragsteller zu 3) ist in vollem Umfang begründet.
Die Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 3) haben Anspruch auf Bewilligung von nicht abgesenkten Leistungen für
die Zeit ab der Entscheidung des Senats, der Antragsteller zu 1) - entsprechend der Entscheidung des Sozialgerichts - ab dem
17. Februar 2016, allerdings begrenzt bis zum 31. August 2016.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig,
dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Leistungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit,
gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) glaubhaft gemacht ist. Dabei stehen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden
auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System dergestalt, dass, je größer die Erfolgsaussichten der Hauptsache
sind, je geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar
zum
SGG, 11. Auflage, §
86b Rdnr. 27 m.w.N.).
Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller
haben Anspruch auf Bewilligung von Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr.
1 i.V.m. §
3 Abs.
1 und Abs.
2 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. I, Seite 390. Eine Rechtsgrundlage für die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen gemäß §
1a AsylbLG ist für sämtliche Antragsteller nicht gegeben.
§
1a Abs.
4 AsylbLG kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht, weil die Antragsteller zwar Leistungsberechtigte nach §
1 Abs.
1 Nummer
1 AsylbLG sind, da sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (s.u.) sind, es besteht jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift eine abweichende
Zuständigkeit. §
1a Abs.
4 AsylbLG lautet:
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) [VO (EU 604/2013)] nach einer
Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat,
der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2.
Die Regelzuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz wird nach der VO (EU) 604/2013 (sogenannte
Dublin-III-VO) für den Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) begründet, in dem der Antrag erstmals gestellt wurde. Einen
solchen Antrag haben die Antragsteller zwar in Polen gestellt (gehabt), die weitere Voraussetzung, dass eine abweichende Zuständigkeit
nach einer Verteilung für die Europäische Union erfolgt sein muss, ist jedoch nicht erfüllt. Umsiedelungen im Sinne des §
1a Abs.
4 AsylbLG hat die Europäische Union (EU) durch den Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates der EU vom 14. September 2015 sowie Beschluss
(EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes
zugunsten von Italien und Griechenland zugestimmt. Eine Umsiedlung nach Maßgabe der Beschlüsse erfolgt nur bei Antragstellern,
die einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien oder Griechenland gestellt haben und für die diese Mitgliedstaaten
nach der Dublin-III-VO ansonsten zuständig gewesen wären. Unter diese Quotenregelung fallen 160.000 Personen, die von Italien
und Griechenland vorläufig und vorübergehend in andere Mitgliedstaaten bzw. in - am Verteilmechanismus beteiligte - Drittstaaten
umgesiedelt werden (Oppermann in jurisPK-SGB XII, Stand 16. März 2016, §
1a AsylbLG, Rdnr. 94).
Eine Möglichkeit der Anwendung von §
1a Abs.
4 AsylbLG auch auf Leistungsberechtigte, für die nach der VO (EU) 604/2013 ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, sieht der Senat
nicht, eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des §
1a Abs.
4 AsylbLG (so auch Oppermann, aaO., §
1a AsylbLG, Rdnr. 96). Für die Antragstellerin zu 2) und den Antragsteller zu 3) ergibt sich die Nichtanwendbarkeit bereits daraus,
dass inzwischen, nach dem Wegfall der Überstellungsfrist am 12. Februar 2016, die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 29
Abs. 2 VO (EU) 604/2013 für den Asylantrag zuständig ist. Aber auch für den Antragsteller zu 1) ergibt sich eine solche Anwendbarkeit
nicht. Auch der Gesetzesbegründung lässt sie sich nicht entnehmen. Dort heißt es: "Die Neuregelung in Absatz 3 [im Entwurf
Absatz 3, im Gesetz jetzt Absatz 4] gewährleistet, dass unter §
1 Nummer
1 oder 5
AsylbLG fallende Leistungsberechtigte, deren Umsiedlung in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung [Verordnung
(EU) 604/2013 der Europäischen Union] in einen anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde [im Rahmen einer sog. Umsiedlung bzw.
"relocation" durch Beschluss des Rates, vergleichbar Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 sowie Beschluss
(EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes
zugunsten von Italien und Griechenland] ebenfalls anstelle von Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 nur Leistungen im Sinne von
Absatz 2 erhalten" (Bundestags-Drucksache 18/6185, zu Art. 2 Nummer 2 Buchstabe b, Seite 44). Es findet sich kein Anhaltspunkt,
dass die Vorschrift auch für Leistungsberechtigte gelten soll, für die nach der VO (EU) 604/2013 ein anderer Staat zuständig
ist, weil in diesem erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (sogenannte Dublin-III-Fälle). Es ist auch
nicht ersichtlich, dass dies in Rechtsprechung oder Literatur vertreten wird. Auch Thym in "Schnellere und strengere Asylverfahren",
NVwZ 2015, 1625 (1630) und in seiner Stellungnahme für die Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache
18 (4) 414, Seite 15, vertritt diese Auffassung nicht, sondern hält eine Leistungsabsenkung gemäß § 1a Abs. 2 AsylblG für
die Dublin-III-Fälle für möglich.
Auch der erkennende Senat hält eine Absenkung gemäß § 1a Abs. 2 AsylblG für Dublin-III-Fälle für möglich, im Falle der Antragsteller
sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch nicht erfüllt. Diese lautet:
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben
ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise
konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der
Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung
sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere
Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
Diese Vorschrift ist bereits nur auf Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 AsylblG anwendbar, zu diesen gehören die
Antragsteller jedoch nicht. Diese Vorschrift lautet:
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar
ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
Der Antragsteller zu 1) ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig, weil das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam mit Beschluss vom
19. Januar 2016, Az. VG 6 L 1973/15.A festgestellt hat, dass die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 3. Dezember 2015
gerichtete Klage VG K 4927/15.A aufschiebende Wirkung hat. Mit dem genannten Bescheid war der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden und die Abschiebung
nach Polen angedroht worden. Da die Klage aufschiebende Wirkung hat, gilt der Asylantrag nicht als abgelehnt, dem Antragsteller
ist der Aufenthalt gestattet (§ 55 Abs. 1 AsylG). Die Aufenthaltsgestattung ist auch nicht erloschen, da keiner der Tatbestände
des § 67 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, worauf die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat. Die Abschiebeandrohung
ist nach dem Beschluss des VG nicht vollziehbar.
Auch die Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 3) sind nicht vollziehbar ausreisepflichtig, da sie - wieder - im
Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind. Durch den Ablauf der Überstellungsfrist am 12. Februar 2016, bestätigt durch das
BAMF mit Schreiben vom 19. Februar 2016, ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 29 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 für den
Asylantrag zuständig geworden. In einem solchen Fall wird der den Asylantrag ablehnende Bescheid, hier der vom 9. Oktober
2015, wirkungslos (vgl. Urteil des VG Potsdam vom 25. Februar 2015, Az. 6 K 1344/14.A, juris Rdnr. 23). Gleichzeitig wird die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gegenstandlos (VG Potsdam, Urteil vom
25. Februar 2015, aaO., juris Rdnr. 25). Da nunmehr ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland (wieder) durchgeführt
wird, ist der Aufenthalt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet (vgl. Bruns in Hofmann[Hrsg.], Kommentar zum Ausländerrecht,
2. Auflage 2016, § 71a AsylVfG/AsylG, Rdnr. 17).
Soweit der Aufenthalt des Ausländers gemäß §
55 Abs.
1 Satz 1
Asylverfahrensgesetz -
AsylVfG - [jetzt §
55 Abs.
1 Satz 1 Asylgesetz] gestattet ist, besteht keine Ausreisepflicht (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 3. Dezember
1997, Az. 1 B 219/97, juris Rdnr. 6 = NVwZ-RR 1998, 264; im Sinne des Umkehrschlusses Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. Oktober 2013, Az. B 7 AY 2/12 R, juris Rdnr. 14 =
SozR 4-3500 § 25 Nr. 3; Schröder in Hofmann [Hrsg.], aaO., § 55 AsylVfG/AsylG, Rdnr. 12 m.w.N.). Da sie sich auf Grund der
Aufenthaltsgestattung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können die Antragsteller auch nicht auf eine freiwillige Ausreise
verwiesen werden (vgl. zur Frage der freiwilligen Ausreise bei Aufenthaltsgestattung Verwaltungsgericht [VG] Aachen, Urteil
vom 22. Mai 2015, Az. 4 K 317/14, juris Rdnr. 75), so dass auch eine Leistungsabsenkung gemäß § 1 Abs. 3 AsylblG nicht in Betracht kommt.
Damit ist ein Anordnungsanspruch jeweils glaubhaft gemacht worden. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. An diesen sind bereits
wegen des oben geschilderten funktionalen Zusammenhangs von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen
zu stellen, da eine große Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht. Im Übrigen ergibt sich die Eilbedürftigkeit auch aus
der Tatsache, dass die Antragsteller sonst längere Zeit unterhalb des Existenzminimums leben müssten.
Die Antragsteller haben damit Anspruch auf nicht abgesenkte Leistungen. Die Leistungen sind gemäß §
3 AsylbLG in Verbindung mit der "Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach §
3 Abs.
4 des
Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom 26. Oktober 2015" (BGBl. I Seite 1793) und für die Zeit ab dem 17. März 2016 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
vom 11. März 2016, BGBl. I Seite 390, in Kraft ab dem 17. März 2016, zu erbringen. Von den Beträgen ist jeweils der Energiekostenanteil abzuziehen.
Danach stehen dem Antragsteller zu 1) bis zum 16. März 2016 131,00 Euro monatlich und für die Zeit ab dem 17. März 2016 122,00
Euro monatlich für die Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe sowie zur Deckung des notwendigen Bedarfs 196,00 Euromonatlich
zu. Abzuziehen ist jeweils der Energiekostenanteil von 30,30 Euro monatlich. Insgesamt ergibt sich also für die Zeit bis zum
16. März 2016 ein Betrag von 296,70 Euro monatlich und für die Zeit ab dem 17. März 2016 von 287,70 Euro monatlich.
Der Antragstellerin zu 2) stehen 122,00 Euro monatlich für die Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe sowie zur Deckung
des notwendigen Bedarfs 196,00 Euro monatlich, abzüglich des Energiekostenanteils von 30,30 Euro, also insgesamt 287,70 Euro
monatlich zu.
Dem Antragsteller zu 3) stehen 79,00 Euro monatlich für die Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe sowie zur Deckung
des notwendigen Bedarfs 135,00 Euro monatlich, abzüglich des Energiekostenanteils von 7,88 Euro, also insgesamt 206,12 Euro
monatlich, zu.
Die Leistungen sind auch als Geldleistungen und nicht als Sachleistungen zu erbringen, da Sachleistungen einen nicht vertretbaren
Verwaltungsaufwand bedeuten würden, was sich aus der Tatsache, dass der Antragsgegner auch die eingeschränkten Leistungen
nach §
1a AsylbLG als Geldleistungen erbracht hat, ergibt. Es steht im Ermessen des Antragsgegners, entsprechende Sachleistungen zu erbringen
(§
3 Abs.
2 Satz 3
AsylbLG).
Der Beginn der Leistungen für den Antragsteller zu 1) war entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts zu belassen. Der gewählte
Beginnzeitpunkt ist nicht rechtswidrig, so dass der Senat auch keinen Anlass hatte, die Entscheidung zu ändern. Es war allerdings,
dem Wesen der einstweiligen Anordnung entsprechend, ein Enddatum zu setzen, insoweit war der Beschwerde des Antragsgegners
stattzugeben.
Der Beginn der Leistungen für die Antragstellerin zu 2) und den Antragsteller zu 3) war auf den Zeitpunkt der Entscheidung
des Senats festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zur Abwendung einer Notlage dringend auf höhere Leistungen
auch für die Zeit vor der Entscheidung des Senats angewiesen sind, sind nicht ersichtlich. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die einstweilige Anordnung war nur bis zum 31. August 2016 vorzunehmen, damit möglichen Änderungen zeitnah Rechnung getragen
werden kann.
Den Antragstellern zu 2) und 3) war Prozesskostenhilfe sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren
L 15 AY 15/16 B ER unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, da die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bot bzw. sogar teilweise erfolgreich war (§
73 a SGG i.V.m. 114
ZPO). Gleiches gilt für den Antragsteller zu 1) für das Beschwerdeverfahren, hier war Prozesskostenhilfe bereits zu bewilligen,
weil der Antragsgegner die Beschwerde eingelegt hat (§
119 Abs.
1 Satz 2
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt bzgl. des Beschwerdeverfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus §
193 SGG analog und bzgl. der Beschwerde wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus §
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§
177 SGG).
Mit diesem Beschluss erledigt sich auch der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß §
199 Abs.
2 Satz 1
SGG.