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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2016 - 15 SO 165/12
Sozialhilfe - Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung - Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Schönheitsreparaturen - Kosten der Unterkunft - Abwälzung der Schönheitsreparaturen - Mietvertrag - Selbsthilfe - Einrede der Verjährung - Treu und Glauben
Schönheitsreparaturen gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen, unabhängig davon, wer dem Vermieter (oder einem Dritten) gegenüber vertraglich verpflichtet ist.
Normenkette: ,
SGB X § 48
,
SGB XII § 41 Abs. 1
,
SGB XII § 42 Abs. 1
,
SGB XII § 29 Abs. 1
,
BGB § 195
,
BGB § 242
,
BGB § 535
Vorinstanzen: SG Berlin 29.05.2012 S 212 SO 1325/10
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2012 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2010 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat Juli 2008 in Höhe von 3.545,11 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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