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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020 - 15 SO 33/18
Vorinstanzen: SG Berlin 11.12.2017 S 50 SO 694/17
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2017 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 1 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt klargestellt wird: Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2017 verurteilt, die dem Kläger seit Antragstellung am 27. Oktober 2016 bis zum 31. März 2019 entstandenen Kosten für einen Gebärdendolmetscher zur Ausübung der Fußball-Schiedsrichtertätigkeit im Umfang von 2 Stunden monatlich für den Bereich Lehrgemeinschaft, im Umfang von 15 Stunden monatlich für Spiele als Schiedsrichter und Schiedsrichterassistent sowie im Umfang von 15 Stunden jährlich für die Pflichtpatenschaft, dies unter Anrechnung etwaiger Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz, eines etwaigen Eigenanteils aus Einkommen und Vermögen sowie eines etwaig verbliebenen Überschusses aus den vom Berliner Fußball-Verband e.V. zur Verfügung gestellten Mitteln für die Kosten des vom Verband geförderten Teamleistungskaders und Stützpunktes zu erstatten. Der Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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