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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2016 - 15 SO 74/16 B ER
Sozialhilfe - Unionsbürger - einstweilige Anordnung - Sozialhilfe - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Ermessensleistungen - Verlustfeststellung - verfestigter Aufenthalt - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht
1. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung über Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII kann bei Unionsbürgern zu beachten sein, dass ihre Ausreisepflicht von einer Verlustfeststellung zum Aufenthaltsrecht durch die Ausländerbehörde (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) abhängt.
2. Ob sich eine "Ermessensreduzierung auf Null" bereits dann ergeben kann, wenn der Aufenthalt von Unionsbürgern in Deutschland noch nicht als verfestigt anzusehen ist, bleibt mangels Entscheidungserheblichkeit offen.
3. Wenn sich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend existenzsichernde Leistungen ein Anordnungsanspruch aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben kann, hat im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe die Rechtsverfolgung unabhängig davon hinreichende Aussicht auf Erfolg, ob das Instanzgericht eine abweichende Rechtsauffassung vertreten will.
Normenkette:
AsylblG § 1 Abs. 1 Nr. 5
,
AsylblG § 1a Abs. 2
,
AsylblG § 1a Abs. 3
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 1 Nr. 1a
,
FreizügG/EU § 4 S. 1
,
FreizügG/EU § 6
,
FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 21
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
ZPO § 114 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 31.03.2016 S 145 SO 408/16 ER
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2016 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 350,60 € monatlich vom 9. Juni 2016 bis zum 8. September 2016, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über einen etwaig ergehenden, Leistungen versagenden oder geringere Leistungen zuerkennenden Verwaltungsakt, zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin Alexandra Lange, Berlin, beigeordnet.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der ersten Instanz zu einem Viertel und in der zweiten Instanz zur Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2016 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes richtet.

Entscheidungstext anzeigen: