Elterngeld
Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Sonstige Bezüge
Laufender Arbeitslohn
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unter Berücksichtigung des im Mai 2013 gezahlten Urlaubsgeldes und des im November 2013 gezahlten Weihnachtsgeldes.
Die Klägerin ist die Mutter der am 2014 geborenen O J K und war seit 1. Oktober 2007 bei der C GmbH beschäftigt. Zur Vergütung
enthält § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ihres Arbeitsvertrages vom 24. Juni 2010 (Arbeitsvertrag) folgende Regelungen: (1) Die Mitarbeiterin
erhält per 1. August 2010 ein Jahresgrundgehalt in Höhe von 58.644,00 Euro brutto. Zum Ende eines jeden Monats werden 4.188,86
Euro brutto (1/14) ausgezahlt. Ferner werden zum Ende des Monats Mai als "Urlaubsgeld" und zum Ende des Monats November als
"Weihnachtsgeld" jeweils 4.188,86 Euro brutto (1/14) ausgezahlt. (2) Der Anspruch auf das in Absatz 1 genannte Jahresgrundgehalt,
"Urlaubsgeld" und "Weihnachtsgeld" besteht im Austrittsjahr anteilig entsprechend des Zeitraums des aktiven Arbeitsverhältnisses
im Austrittsjahr.
Die Klägerin war bis November 2013 in Teilzeit und danach in Vollzeit beschäftigt. Ihr Arbeitgeber zahlte ihr im Mai 2013
als "Urlaubsgeld" EUR 3.195,32 (brutto) sowie im November 2013 als "Weihnachtsgeld" EUR 3.243,25 (brutto). Die T Krankenkasse
gewährte der Klägerin Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 28. April bis 4. August 2014 in Höhe von (iHv) 13,00 EUR kalendertäglich.
Mit Bescheid vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 bewilligte der Beklagte der
Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 8. Juni 2014 bis 7. Juni 2015 (1. bis 12. Lebensmonat des Kindes) iHv 0,00 EUR für den
ersten Lebensmonat, 132,27 EUR für den 2. Lebensmonat und monatlich 1.366,83 EUR für den 3. bis 12. Lebensmonat. Bei der Ermittlung
des vorgeburtlichen Einkommens berücksichtigte der Beklagte das im Bemessungszeitraum von April 2013 bis März 2014 zugeflossene
Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ohne das in den Monaten Mai und November 2013 zugeflossene Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. November 2014 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben mit dem Begehren, "bei der Elterngeldberechnung das im Mai 2013 gezahlte Urlaubsgeld und das im November
2013 gezahlte Weihnachtsgeld (13. und 14. Monatsgehalt) der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen". Zur Begründung hat sie u.a.
ausgeführt, dass es zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks des BBEG nicht darauf ankomme, wie eine Gehaltszahlung lohnsteuerrechtlich
in richtiger Weise zu behandeln gewesen wäre oder wie sie im Einzelfall tatsächlich behandelt worden sei. Es werde nicht in
Frage gestellt, dass bei der Befolgung des Wortlauts von R 39b.2 Abs. 2 Nr. 1 Lohnsteuerrichtlinie (LStR) die Klage unbegründet wäre und das Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R) nicht über einen Sachverhalt mit 13. und 14. Monatsgehalt entschieden habe. Beide Gesichtspunkte seien jedoch nicht entscheidungserheblich.
Die LStR sei lediglich eine Verwaltungsanweisung, an die das Gericht bei der Rechtsfindung nicht gebunden sei. Die normgerechte Auslegung
des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zwinge dazu, in den Fällen des 13. und 14. Monatsgehalts von der lohnsteuerrechtlichen Behandlung abzuweichen. Dieses Ergebnis
ergebe sich auch aus einer gebotenen verfassungskonformen Reduktion der Norm aufgrund des Gleichheitssatzes aus Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG). Es bestehe kein rechtfertigender Grund, Arbeitnehmer mit 13. und 14. Monatsgehältern elterngeldrechtlich anders zu behandeln
als Arbeitnehmer mit vergleichbar entlohnten Tätigkeiten, bei denen diese Gehaltsteile in 12 Monatsgehältern ausgezahlt würden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Berlin mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2015 die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung höheren Elterngeldes. Der
angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Beklagte habe zu Recht das im Mai 2013 gewährte Urlaubsgeld und das im November
2013 gewährte Weihnachtsgeld als sonstigen Bezug im Sinne (iS) des Lohnsteuerrechts nicht bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt
(Bezugnahme auf LSG Hamburg, Urteil vom 23. März 2014, L 2 EG 7/13; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2014, L 17 EG 1/10 R). Dies ergebe sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG. Den Entscheidungen des BSG vom 26. März 2010 hätten abweichende Sachverhalte vorgelegen. In den dortigen Verfahren habe es sich lohnsteuerrechtlich
gerade nicht um sonstige Bezüge gehandelt, weil die dortigen gleichartigen Provisionen mehrmals im Jahr zugeflossen seien.
Die Rechtsprechung des BSG sei daher nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die Regelmäßigkeit einer Gehaltszahlung sei unter Betrachtung des
Zeitraums von einem Jahr zu ermitteln (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 14/13 R). Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht geboten.
Gegen das ihr am 2. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Juli 2015 bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg
Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt aus, dass der Beklagte und das SG Sinn und Zweck des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG verkennen und fälschlicher Weise am Wortlaut von R 39b.2 Abs. 2 LStR haften würden. Die Vorschriften des BEEG einerseits und des
Einkommensteuergesetzes (
EStG) verfolgten unterschiedliche Zwecke.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 aufzuheben und den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014
zu verurteilen, ihr höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des im Mai 2013 gewährten Urlaubsgeldes und des im November
2013 gewähren Weihnachtsgeldes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die ihm als umfassend erachtete Darstellung der Rechtslage im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der gerichtlichen
Entscheidungsfindung gewesen sind.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) einverstanden erklärt (Erklärungen der Klägerin vom 5. September 2015 und des Beklagten vom 14. September 2015).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhobene Berufung der Klägerin ist statthaft und übersteigt den Betrag von 750,00 EUR nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von weiteren Bestandteilen ihres Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum iHv insgesamt
6.438,57 EUR (3.195,32 EUR Urlaubsgeld im Mai 2013 und3.243,25 EUR Weihnachtsgeld im November 2013). Vermindert um die Abzüge
für Steuern und Sozialabgaben errechnet sich daraus ein weiterer Elterngeldanspruch im Bezugszeitraum (1. bis 12. Lebensmonat),
der deutlich über 750,00 EUR liegt. Dieser würde auch iHv mehr als 750,00 EUR zur Auszahlung gelangen, da der Höchstbetrag
von 1.800,00 EUR monatlich (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG) im Bezugszeitraum nicht ausgeschöpft ist (1.366,83 EUR monatlich für den 3. bis 12. Lebensmonat).
Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung eines höheren Elterngeldes für
den streitigen Zeitraum vom 8. Juni 2014 bis 7. Juni 2015 (1. bis 12. Lebensmonat) unter Berücksichtigung des ihr im Mai 2013
gewährten Urlaubsgeldes iHv 3.195,32 EUR sowie des ihr im November 2013 gewährten Weihnachtsgeldes iHv 3.243,25 EUR. Der angefochtene
Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 29. Juni 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 7. November 2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Die Befugnis des Senats zum Erlass eines Grundurteils im Rahmen eines Höhenstreits folgt aus §
130 Abs.
1 SGG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 2/13 R, juris, Rn. 9). Auf das Elterngeld ist das Mutterschaftsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem Tag der Geburt
und ohne Anrechnungsfreibeträge anzurechnen. Das Elterngeld ist auf den Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich zu begrenzen.
Der geltend gemachte Anspruch auf Elterngeld und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beurteilen sich nach dem sogenannten
Versicherungs- und Leistungsfallprinzip (dazu BSG, Urteil vom 4. September 2013, B 10 EG 6/12 R, juris, Rn. 37) grundsätzlich nach den ab 18. September 2012 gültigen Vorschriften des BEEG (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012, BGBl I 1878). Hiernach ist die Klägerin zum Bezug
von Elterngeld berechtigt. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG, weil sie während des streitigen Bezugszeitraums ihren Wohnsitz in Deutschland hatte (Nr.1), mit ihrem Kind in einem Haushalt
lebte (Nr. 2), dieses Kind selbst betreute und erzog (Nr. 3) und keine volle Erwerbstätigkeit ausübte (Nr. 4).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis
zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit hat (Satz 2 aaO.). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200
Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von
1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben
verminderten Summe der positiven Einkünfte aus (1.) nichtselbständiger Arbeit nach §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 des
EStG sowie (2.) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 bis
3 des
EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach §
2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat (Satz 3 aaO.). Gemäß § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG ergibt der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld
oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach
den §§ 2e und 2f, das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren
als sonstige Bezüge behandelt werden (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Hiervon ausgehend hat der Beklagte bei der Ermittlung des hier allein vorliegenden Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit
zunächst zutreffend die Angaben in den Verdienstabrechnungen (dazu § 2c Abs. 2 und Abs. 3 BEEG) im zutreffend ermittelten Bemessungszeitraum (§ 2b Abs. 1 BEEG) von April 2013 bis März 2014 (zwölf Kalendermonate vor Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld) zugrunde gelegt. Wegen der
Einzelheiten der Berechnung wird auf den angefochtenen Bescheid sowie den Berechnungsbogen (Bl. 44 Verwaltungsakte) Bezug
genommen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG sind die im Bemessungszeitraum als Urlaubs- und Weihnachtsgeld deklarierten Zahlungen im Mai 2013 und November 2013 als laufender
Arbeitslohn und nicht als sonstige Bezüge iS des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG einzuordnen und daher bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. August 2012, B 10 EG 20/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 23. April 2015, L 1 EG 5712; juris).
Zwar hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid darauf hingewiesen, dass die als Urlaubs- und Weihnachtsgeld deklarierten Zahlungen nach
dem Wortlaut des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG iVm R 39b.2 Abs. 2 LStR als sonstige Bezüge einzuordnen wären. Denn zu den sonstigen Bezügen gehören nach R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 LStR insbesondere dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter (Nr. 1), einmalige Abfindungen und Entschädigungen (Nr. 2), Gratifikationen
und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden (Nr. 3), Jubiläumszuwendungen (Nr. 4), Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend
gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (Nr. 5), Vergütungen für Erfindungen (Nr. 6), Weihnachtszuwendungen
(Nr. 7) und Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung
auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn
Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt
(Nr. 8) (zitiert nach BSG, Urteil vom 26. März 2014, B 10 EG 14/13 R, juris, Rn. 22). Auch dürfte diese Einordnung dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der mit der zum 1. Januar 2011 erfolgten
Änderung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aF die Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009 (B 10 EG 3/09 R, juris) korrigieren und bewusst das hier als Urlaubs- und Weihnachtsgeld deklarierte 13. und 14. Monatsgehalt (siehe dazu
§ 4 Abs. 1 Arbeitsvertrag) nicht in das Bemessungseinkommen einfließen lassen wollte (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012, aaO., Rn. 61f). Zudem hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung
einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2011, 1 BvR 1853/11, juris).
Gleichwohl sieht sich der erkennende Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zu § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aF zu einer eigenen Prüfung veranlasst, ob sich bei den als Urlaubs- und Weihnachtsgeld deklarierten Zahlungen tatsächlich
um sonstige Bezüge oder laufenden Arbeitslohn handelt, denn nach der Entscheidung des BSG vom 26. März 2014 (aaO., Rn. 35) hat die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aF (jetzt § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG) der bisherigen Rechtsprechung nicht die Grundlage entzogen (dazu auch Hessisches LSG, L 5 EG 23/14, Urteil vom 16. Oktober 2015, Rn. 32; LSG Hamburg, Urteil vom 23. April 2014, L 2 EG 7/13, Rn. 19; beide juris). Nach den Kriterien des BSG zu § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aF (dazu Urteil vom 29. August 2012, aaO., Rn. 63 ff) liegen im Bemessungszeitraum mehrmals (zweimalig) erfolgte Zahlungen
vor, die Teil der Gesamtvergütung der Arbeitsleistung im Zwölfmonatszeitraum sind. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsvertrag
sind die zum Ende des Monats Mai als "Urlaubsgeld" und zum Ende des Monats November als "Weihnachtsgeld) fälligen Zahlungen
zu jeweils 1/14 Teil des Jahresgrundgehalts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag. Diese beiden Zahlungen erfolgen also nicht
zusätzlich und ohne rechtliche Verpflichtung (zu diesem Aspekt LSG Hamburg, Urteil vom 23. April 2015, aaO., Rn. 39), sondern
sind unmittelbar Bestandteil des Jahresgesamtlohnanspruchs und werden arbeitsvertraglich einem unterjährigen Intervall zugeordnet
(erstes Kriterium). Auch besteht in § 4 Abs. 2 Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über einen anteiligen Auszahlungsanspruch
(zweites Kriterium). Nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien prägen die beiden Zahlungen die individuelle vorgeburtliche
Lebenssituation der Klägerin in gleicher Weise wie die monatlichen Zahlungen iHv 1/14 des Jahresgrundgehalts (§ 4 Abs. 1 Satz
2 Arbeitsvertrag).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Soweit ersichtlich, liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur Einordnung eines als Urlaubs- und Weihnachtsgeld
deklarierten 13. und 14. Monatsgehalts unter Geltung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG vor.