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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - 17 EG 10/15
Elterngeld Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld Sonstige Bezüge Laufender Arbeitslohn
1. Der erkennende Senat sieht sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zu § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. zu einer eigenen Prüfung veranlasst, ob sich bei als Urlaubs- und Weihnachtsgeld deklarierten Zahlungen tatsächlich um sonstige Bezüge oder laufenden Arbeitslohn handelt, denn nach der Entscheidung des BSG vom 26. März 2014 hat die Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. (jetzt § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG) der bisherigen Rechtsprechung nicht die Grundlage entzogen.
2. Nach den Kriterien des BSG zu § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG a.F. liegen im Bemessungszeitraum mehrmals erfolgte Zahlungen vor, die Teil der Gesamtvergütung der Arbeitsleistung im Zwölfmonatszeitraum sind, wenn diese Zahlungen nicht zusätzlich und ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt sind, unmittelbar Bestandteil des Jahresgesamtlohnanspruchs sind und arbeitsvertraglich einem unterjährigen Intervall zugeordnet werden.
Fundstellen: DStR 2016, 12
Normenkette:
BEEG §§ 2 ff.
,
BEEG a.F. § 2 Abs. 7 S. 2
,
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 29.06.2015 S 2 EG 83/14
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 8. Juni 2014 bis 7. Juni 2015 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des ihr im Mai 2013 gewährten Urlaubsgeldes in Höhe von 3.195,32 EUR sowie des ihr im November 2013 gewährten Weihnachtsgeldes in Höhe von 3.243,25 EUR dem Grunde nach zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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