Zulassungsgründe bei ausgeschlossener Berufung
Divergenz
Verfahrensfehler
Beiladung
Rechtmäßiges Alternativverhalten
1. Der bloße Fehler in der Rechtsanwendung, z.B. unzutreffende Subsumtion, ist noch keine die Berufungszulassung eröffnende
Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, zumal die Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht die materiell-rechtliche
Richtigkeitskontrolle einer Entscheidung unterhalb des Beschwerdewertes bezweckt.
2. Die unterbliebene notwendige Beiladung, hier eines anderen Jobscenters, in einem Streit über Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II ist jedenfalls kein die Berufungszulassung eröffnender Verfahrensmangel i.S.d. §
144 Abs.
2 SGG, soweit auch bei korrekter Beiladung kein anderer Verfahrensausgang gewährleistet gewesen wäre (Gedanke des rechtmäßigen
Alternativverhaltens).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- € nicht übersteigt (vgl die von der Klägerin ausweislich
der Sitzungsniederschrift vom 8. August 2013 letztlich geltend gemachten Leistungen für die Zeit vom 6. Mai 2008 bis 22. Juni
2008, dh für 49 Kalendertage, iHv 13,- € täglich), ist nicht nach §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Eine Abweichung
von einer Entscheidung eines der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Das Sozialgericht (SG) hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen
würde. Eine Abweichung iSv §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG liegt zudem auch nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das Bundessozialgericht (BSG) oder ein anderes der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels
im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden
abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das
SG ersichtlich nicht aufgestellt. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der Entscheidung über
die NZB nicht zu prüfen.
Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (vgl §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG). Das SG hat zwar das auf Grundlage seiner insoweit maßgebenden Rechtsauffassung zuständige Jobcenter nicht beigeladen, obwohl nach
einer solchen - notwendigen (vgl §
75 Abs.
2 SGG) - Beiladung grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, das Jobcenter als "Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende"
gemäß §
75 Abs.
5 SGG zur Leistung zu verurteilen. Indes kann die Entscheidung des SG auf diesem Verfahrensfehler schon deshalb nicht beruhen, weil sie auch nach Beiladung des Jobcenters jedenfalls nicht dahingehend
hätte ausfallen können, das Jobcenter zu verurteilen. Denn dieses hätte sich auch als Beigeladener auf die Bestandskraft des
auf den Leistungsantrag der Klägerin vom 6. Mai 2008 ergangenen Ablehnungsbescheides vom 7. Oktober 2008 (Service für Arbeit
Prignitz - Arbeitsgemeinschaft von Landkreis Prignitz und Agentur für Arbeit) berufen können, der sowohl die Beteiligten als
auch das Gericht bindet (vgl §
77 SGG; vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 38).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).