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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2013 - 18 AL 226/13
Zulassungsgründe bei ausgeschlossener Berufung Divergenz Verfahrensfehler Beiladung Rechtmäßiges Alternativverhalten
1. Der bloße Fehler in der Rechtsanwendung, z.B. unzutreffende Subsumtion, ist noch keine die Berufungszulassung eröffnende Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, zumal die Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht die materiell-rechtliche Richtigkeitskontrolle einer Entscheidung unterhalb des Beschwerdewertes bezweckt.
2. Die unterbliebene notwendige Beiladung, hier eines anderen Jobscenters, in einem Streit über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist jedenfalls kein die Berufungszulassung eröffnender Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG, soweit auch bei korrekter Beiladung kein anderer Verfahrensausgang gewährleistet gewesen wäre (Gedanke des rechtmäßigen Alternativverhaltens).
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2
,
SGG § 75
Vorinstanzen: SG Neuruppin 08.08.2013 S 15 AL 87/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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