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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2016 - 18 AL 39/15
SGB-III-Leistungen Fahrtkosten für eine Bildungsmaßnahme Berufliche Weiterbildungsmaßnahme Akzessorische Leistungen
1. Eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme liegt vor, wenn eine solche gewisse berufliche Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt.
2. Die berufliche Weiterbildung ist nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. § 115 SGB III) nach objektiven Kriterien abzugrenzen von der beruflichen Ausbildung und der Berufsvorbereitung.
3. Bei den in § 118 S. 1 SGB III genannten Leistungen handelt es sich um akzessorische Leistungen, die nur zusammen mit der Hauptleistung und nicht isoliert erbracht werden können; deshalb muss die Maßnahme als solche vom Leistungskatalog des § 117 SGB III genannt sein.
Normenkette:
SGB III § 81 Abs. 1 S. 1
, , ,
SGB III § 118 S. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus S 39 AL 17/14
Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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