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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2016 - 1 KR 335/15
Rentenversicherung Erstattung von Rentenbeiträgen Zusätzliche Vergütung eines Rechtsreferendars
1. Das BSG hat bereits 1978 geklärt, dass bei einem Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes von seiner Ausbildungsstelle neben dem vom Land gewährten Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung erhält, diese insgesamt versicherungsfrei ist, wenn sich eine vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lässt.
2. Das BSG hat im Urteil vom 31. März 2015 (B 12 R 1/13 R) ausdrücklich auf diese alte Rechtsprechung Bezug genommen.
Normenkette:
SGB IV § 26 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 07.07.2015 S 76 KR 1743/13
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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