Rentenversicherung
Erstattung von Rentenbeiträgen
Zusätzliche Vergütung eines Rechtsreferendars
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur Rentenversicherung, welche die Beigeladene zu
1) für ihn während seines juristischen Vorbereitungsdienstes abgeführt hat.
Der Kläger war und ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er absolvierte vom 3. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2012
in Berlin den juristischen Vorbereitungsdienst. Im Rahmen der Pflichtstation Rechtsanwalt wurde er vom 1. April 2011 bis zum
31. Dezember 2011 vom Kammergericht (KG) der Beigeladenen zu 1) zugewiesen. Diese zahlte ihm in den Monaten Mai bis November
ein Entgelt in Höhe von 1 370,00 Euro brutto, welches er neben seiner vom KG geleisteten Unterhaltsbeihilfe erhielt. Sie entrichtete
für ihn hierfür einen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 954,24 Euro.
Der Kläger stellte am 25. Juli 2012 bei der Beklagten als Einzugsstelle einen Antrag auf Erstattung dieser Rentenversicherungsbeiträge.
Zur Begründung gab er an, die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge durch die Beigeladene zu 1) sei zu Unrecht erfolgt,
da es sich bei seiner Tätigkeit für diese wie bei sämtlichen anderen Ausbildungsstationen ausschließlich um einen Teil des
juristischen Vorbereitungsdienstes gehandelt habe. Dieser sei nach §
5 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) rentenversicherungsfrei. Es handele sich insbesondere nicht um eine weitere Beschäftigung, für die eine Gewährleistungsentscheidung
hätte ergehen müssen. Der Anspruch auf Rückerstattung folge aus §
26 Abs.
2 und
3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV). Der Betrag sei gemäß §
27 Abs.
1 Satz 1
SGB IV in Höhe von 4 % jährlich zu verzinsen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. März 2013 den Erstattungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Frage
der Rentenversicherungspflicht von Referendaren mit einem weiteren Arbeitsentgelt in der Station sei maßgebend, ob eine Versorgungsanwartschaft
bestehe. Die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft könne grundsätzlich auf weitere Beschäftigungen erstreckt werden
mit der Folge, dass auch diese Beschäftigungen rentenversicherungsfrei seien. Eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung
der obersten Landesverwaltungsbehörde, aus der hervorgehe, dass sich die geleistete Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter
Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung auf die bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit
erstrecke, liege im Falle des Klägers nicht vor. Es sei daher zu unterscheiden, ob es sich bei dieser Vergütung um eine solche
ohne zwingenden Rechtsgrund oder ein Arbeitsentgelt aus einer neben der Ausbildung bestehenden Zweitbeschäftigung handele.
Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn sei dann anzunehmen, wenn durch die Wahlstation eine zusätzliche
Vergütung ohne zwingenden Rechtsgrund gewährt werde. Die Vergütung der Beigeladenen zu 1) sei jedoch nicht ohne zwingenden
Rechtsgrund gezahlt worden. Es habe vielmehr eine vertragliche Vereinbarung zur Zahlung des Entgelts bestanden. Die Beschäftigung
bei der Beigeladenen zu 1) stelle somit kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zum Dienstherrn dar. Die Tätigkeit bei
der Beigeladenen zu 1) hier habe damit der Rentenversicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen.
Der Kläger erhob am 23. März 2013 Widerspruch. Entgegen der Auffassung der Beklagte habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass ein Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung
zugeteilt sei und während dieser Station neben dem Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung vom Rechtsanwalt erhalte,
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz insgesamt rentenversicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck
freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lasse (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. Mai 1978 - 12 RK 25/77). So liege der Fall bei ihm.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2013 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 29. August 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.
Der Kläger hat zur Klagebegründung ergänzend ausgeführt, die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung
folge für Referendare im Land Berlin aus § 12 Abs. 3 Juristenausbildungsgesetz i. V. m. §
5 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2, Satz 2 Nr.
4 SGB VI. Die zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem KG etwa abgegebene Verpflichtungserklärung betreffe nicht sein Verhältnis zur
Beigeladenen zu 1). Diese Erklärungen würden verlangt, weil im Streit stehe, ob der jeweilige Ausbildungsdienstherr den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
auch auf eine zusätzliche Stationsvergütung entrichten müsse. Auch der Hinweis des KG könne den sozialversicherungsrechtlichen
Status nicht beeinflussen. Der Kläger habe auch keinen Extra-Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 1) zusätzlich zu seiner
Stationsausbildung abgeschlossen. Er habe sich aber gerade nicht zu einer Leistung verpflichtet, die über die Stationsausbildung
hinausgegangen sei. Die Beigeladene zu 1) sei auch rein tatsächlich nicht Arbeitgeberin, er selbst nicht Arbeitnehmer gewesen.
Er habe lediglich dem beschränkten fachlichen Weisungsrecht des Rechtsanwaltes R im Rahmen der Stationsausbildung unterlegen.
Die Beigeladene zu 1) hat vorgebracht, die Rentenversicherungspflicht der Tätigkeit des Klägers als Referendar ergebe sich
aus §
1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI. Sie habe sich gegenüber einer Vielzahl von Oberlandesgerichten als Ausbildungsbehörden verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge
für Stationsreferendare zu entrichten. An diese Zusage sei sie gebunden. Es habe hier ein separater Arbeitsvertrag zwischen
dem Kläger und ihr bestanden, der einen Rechtsgrund darstelle, aus welchem von einer Zweitbeschäftigung auszugehen sei.
Sie hat hierzu das Zuweisungsschreiben der Präsidentin des KG - Dezernat Aus- und Fortbildung Referat für Referendarangelegenheiten
- vom 26. Oktober 2010 eingereicht, in dem darauf hingewiesen wird, dass Sozialversicherungsbeiträge und/oder Steuern auf
die freiwillig an den Referendar gezahlten Entgelte eigenverantwortlich zu entrichten seien.
Das SG hat mit Urteil vom 7. Juli 2015 den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21. August 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger den Arbeitnehmeranteil an der von der Beigeladenen zu 1)
für ihn im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten
und dem Grunde nach mit 4 % zu verzinsen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beigeladene zu 1) habe zu Unrecht Rentenversicherungsbeiträge
für den Kläger entrichtet, denn seine Tätigkeit sei gemäß § 12 Abs. 3 Juristenausbildungsgesetz i. V. m. §
5 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 und Satz 2 Nr.
4 SGB VI rentenversicherungsfrei gewesen.
Das SG sei wie der Kläger der Auffassung, dass die Rechtslage bereits durch das BSG geklärt sei. Schon mit Urteilen vom 31. Mai 1978 (12 RK 25/77, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76) habe dieses entschieden, dass ein Referendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung
zugeteilt sei und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung
erhalte, insgesamt versicherungsfrei sei, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung
nicht abgrenzen lasse. Dies sei der Fall, wenn sich eine Trennung der verrichteten Arbeiten in einen ausbildungsbezogenen
Teil und eine hiervon unabhängige Beschäftigung anderer Art nicht vornehmen lasse. Die Referendarausbildung im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sei eine "Beschäftigung" im Sinne des §
7 SGB IV. Das ausbildende Land bleibe auch dann alleiniger Arbeitgeber, wenn die praktische Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit
und der Verwaltung erfolge. Der "Dienstherr" überlasse der auszubildenden Person bzw. Stelle dabei regelmäßig nur das Weisungsrecht
in Bezug auf die von den Referendaren im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben. Einen "Arbeitsvertrag" habe die Beigeladene zu
1) hier nicht vorlegen können. Auch aus dem Zuweisungsschreiben der Präsidentin des KG an Rechtsanwalt R der Beigeladenen
zu 1) ergebe sich lediglich, dass der Kläger diesem zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes überwiesen worden sei. Insgesamt
sei es der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) nicht gelungen nachzuweisen, dass es mündliche oder schriftliche Absprachen
gegeben habe, durch die sich der Kläger verpflichtet habe, über die Ausbildung hinaus Dienstleistungen für die Beigeladene
zu 1) zu erbringen. Die von dieser gewährten Zahlungen seien daher freiwillig und ohne Rechtsgrund erbracht und die Eingliederung
in ihren Betrieb sei nicht über das Maß hinausgegangen, welches die Referendarausbildung erfordere. Der Anspruch auf Verzinsung
ergebe sich aus §
27 Abs.
1 Satz 1
SGB IV.
Gegen dieses am 17. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 13. August 2015.
Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG sei die zusätzliche Vergütung nicht ohne Rechtsgrund gewährt worden. Zwar liege kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, jedoch
ein mündlicher, wie sich aus dem Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 18. Oktober 2010 ergebe. Aufgrund der zusätzlichen hohen
Vergütung sei davon auszugehen, dass eine von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung ausgeübt worden sei. Davon sei auch
aufgrund der im Land Berlin auszufüllenden Freistellungsvereinbarungen durch die Ausbildungsstellen auszugehen. Aus diesen
gehe klar hervor, dass immer dann, wenn ein Entgelt gezahlt werde, eine von dem Ausbildungsverhältnis unabhängige, sozialversicherungspflichtige
Zweitbeschäftigung vorliege. Eine Pflicht der Beigeladenen zu 1) zur Zahlung einer Vergütung für die Ausbildungsstation habe
nicht bestanden.
Die Beklagte hat hierzu eine Mustererklärung des KG eingereicht, welche von der Ausbildungsstelle auszufüllen ist. Darin kann
u. a. durch Ankreuzen (nur) eine der beiden folgenden Möglichkeiten erklärt werden:
Ich zahle d. Ref. ein Entgelt in Höhe von ... Euro (brutto/Monat) auf der Grundlage eines selbständigen Beschäftigungsverhältnisses.
Mir ist bekannt, dass ich darauf anfallende Lohnsteuer und/oder Sozialversicherungsbeiträge selbst zu entrichten habe. Widrigenfalls
stelle ich das Land Berlin von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger frei.
Ich versichere, dass kein Entgelt gezahlt wird. Mir ist bekannt, dass ich bei Zahlung eines Entgelts von dem Land Berlin für
daraus entstehende Lohnsteuer- und/oder Sozialversicherungsbeiträge in Regress genommen werden kann.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf das mittlerweile ergangene Urteil des BSG vom 31. März 2015 (B 12 R 1/13 R).
Der Senat hat die Personalakte des Klägers beim KG beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den streitgegenständlichen
Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben.
Nach §
26 Abs.
2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches
aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht
oder zu erbringen hatte. Der Erstattungsanspruch steht nach §
26 Abs.
3 Satz 4
SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat. Hier hat der Kläger die Rentenversicherungsbeiträge getragen, soweit es um den Arbeitnehmeranteil
geht. Die Beigeladene zu 2) hat für den Kläger keine Leistungen erbracht oder hätte erbringen müssen.
Die Beklagte ist als Einzugsstelle für die Erstattung zuständig. Nach §
211 Satz 1 Nr. 1
SGB VI ist für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge die Rentenversicherung zuständig, wenn der Erstattungsanspruch noch
nicht verjährt ist, die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind und die Träger der Rentenversicherung
dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Nach Nr. 4.3.1 Abs. 1 Satz 1 der "Gemeinsamen Grundsätze
für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
aus einer Beschäftigung" der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur
für Arbeit vom 21. November 2006 ist für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Einzugsstelle zuständig, soweit sich aus den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.3
nicht anderes ergibt. Die Nr. 4.3.2 (Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers) und die Nr. 4.3.3 (Zuständigkeit der Agentur
für Arbeit) der Grundsätze sind hier nicht einschlägig.
Der Senat teilt die Auffassung des SG und des Klägers, dass das BSG bereits 1978 geklärt hat, dass bei einem Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes von seiner Ausbildungsstelle
neben dem vom Land gewährten Unterhaltszuschuss eine zusätzliche Vergütung erhält, diese insgesamt versicherungsfrei ist,
wenn sich eine vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lässt (BSG, Urteil vom 31. Mai 1978 - 12 RK 48/76 -, BSGE 46, Seite 243 f., und Leitsatz 1). Das BSG hat im Urteil vom 31. März 2015 (B 12 R 1/13 R) ausdrücklich auf diese alte Rechtsprechung Bezug genommen (a. a. O., Rdnr. 22).
Das BSG hat in der aktuellen Entscheidung weiter ausgeführt, die zusätzlichen Vergütungen, welche die dortige Beigeladene zu 1) -
eine Rechtsanwalts- und Steuerberater-Sozietät - den ihr zugewiesenen Referendaren gewährt habe, seien im Zusammenhang mit
dem juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg
als dortige Klägerin erzielt worden. Die Referendare hätten die zusätzlichen Vergütungen nur deshalb erzielen können, weil
sie im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der Beigeladenen zu 1) zur Ausbildung zugewiesen worden seien. Zugleich habe wegen
der Abhängigkeit der Höhe der Einnahmen (nur) von der Zahl der Anwesenheitstage bei der Stationsausbildung ein enger Zusammenhang
mit der Tätigkeit im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bestanden.
Zu Recht ist das SG deshalb davon ausgegangen, dass hier nicht von einer vom Ausbildungsverhältnis losgelösten Nebentätigkeit ausgegangen werden
kann. Auf dessen Begründung im angegriffenen Urteil wird verwiesen, §
153 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Der zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger konkludent abgeschlossene Vertrag (vgl. deren Schreiben an den Kläger vom
18. Oktober 2010, GA Bl. 45) lässt nicht den Willen erkennen, dass ein von der Stationsausbildung abgetrenntes eigenständiges
- zusätzliches - Beschäftigungsverhältnis begründet werden sollte. Vertragsgegenstand war die "Ausbildung" des Klägers in
der Anwaltsstation, für die er eine Vergütung erhielt.
Anhaltspunkte für ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis neben der Ausbildungsstation haben sich auch nicht aus der Personalakte
des Klägers beim KG ergeben. Auch aus der von der Beklagten eingereichten Mustererklärung des KG an Stationsanwälte ergibt
sich nicht, dass die hier gewählte Konstruktion (freiwillige Zusatzvergütung) rechtlich nicht möglich ist, auch wenn diese
Alternative in dem Formular nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor.