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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 1 KR 340/15
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Spezialgesetzliche Regelung der Auskunftspflicht eines Dritten Sperrwirkung für einen Rückgriff auf allgemeine Vorschriften
1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X keine Anwendung findet, wenn die Auskunftspflicht eines "Dritten" speziell geregelt ist, ohne dass gleichzeitig für die Erfüllung der Auskunftspflicht auch eine Kostenerstattung eingeführt wurde.
2. Die spezielle Regelung einer Auskunftsverpflichtung bewirkt eine Sperrwirkung für den Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften, zu denen auch die in § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X normierte Kostenerstattung gehört.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2
,
SGB X § 21 Abs. 3 S. 4
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 09.07.2015 S 27 KR 311/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 11,95 EUR festgesetzt.

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