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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2011 - 1 KR 375/09
Anspruch auf Übergangsgeld bei ambulanter Rehabilitation
1. Ein Übergangsgeldanspruch besteht bei einer ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch dann, wenn die Leistung nur wenige Stunden in der Woche erfolgt und daneben eine vollschichtige Beschäftigung ausgeübt werden kann bzw. könnte. Wegen des bestehens des Übergangsgeldanspruchs ruht im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten der Krankengeldanspruch in diesem Falle nach § 49 Abs. 1 Ziff. 3 SGB V.
2. Solange gemeinsame Vereinbarungen der Rehabilitationsträger über die Abgrenzung der Leistungen zum Lebensunterhalt und anderer Entgeltersatzleistungen gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 7 SGB IX nicht bestehen, steht dem Rentenversicherungsträger, der anlässlich ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld gezahlt hat, kein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse zu, da deren Verpflichtung zur Krankengeldzahlung wegen der Zahlung des Übergangsgeldes ruht. Dies gilt auch dann, wenn neben der ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Ausübung einer vollschichtigen Beschäftigung theoretisch möglich gewesen wäre.
Es besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld unabhängig davon, ob die Leistung zur medizinischen Rehabilitation ambulant oder stationär erbracht wird. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 7 SGB IX. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung ganztägig erbracht worden ist oder ob daneben eine vollschichtige Beschäftigung hätte ausgeübt werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 20
,
SGB IX § 13 Abs. 2 Ziff. 7
, , , ,
SGB X § 105
Vorinstanzen: SG Berlin 26.11.2009 S 36 KR 228/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.287,60 € festgesetzt.

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