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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2016 - 1 KR 385/15
Krankenversicherungsrecht Kostenerstattung für Verletztengeld Umfang des Erstattungsanspruchs Erstattungsverfahren als getrenntes Verfahren
1. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X (vorläufige Leistungen) vorliegen, soweit der an sich zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
2. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach § 105 Abs. 2 SGB X nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
3. Das Erstattungsverfahren stellt sich insoweit als getrenntes Verfahren und nicht bloß als die Kehrseite der Auftragsgewährung dar (Zwischen § 91 SGB X und den Bestimmungen des Erstattungsrechts besteht nicht der Konkurrenzmodus der Spezialität, sondern der Alternativität.).
4. Das Auftragsverfahren betrifft (noch) das Verwaltungsverfahren der Leistungsgewährung: hierbei wird die Krankenkasse als Dritter eingeschaltet.
Normenkette:
SGB X § 105 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 105 Abs. 2
,
SGB X § 102 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 21.08.2015 S 198 KR 452/11
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ihr für die Versicherte M S erbrachtes Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes sowie die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis zum 3. Februar 2008 dem Grunde nach zu erstatten.
Die Klägerin trägt ein Zehntel, die Beklagte neun Zehntel der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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