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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2017 - 1 KR 45/15
Arbeitsunfall Erstattungsanspruch unter Leistungsträgern Fehlerhaftigkeit eines Ablehnungsbescheides Bindungswirkung
1. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Bindung der Krankenkasse durch einen vom Unfallversicherungsträger gegenüber dem Versicherten erlassenen ablehnenden Bescheid nicht bereits deswegen ausscheiden muss, weil die Krankenkasse in Bezug auf diesen Bescheid nicht anfechtungsbefugt ist.
2. Nach der - insoweit wohl einhelligen - Rechtsprechung des BSG ist die Krankenkasse nicht befugt, die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbescheides des Unfallversicherungsträgers dem Versicherten gegenüber anzufechten.
3. Die Streitgegenstände sind - ungeachtet der vielfach angenommenen tatbestandlichen Verknüpfung - nicht identisch.
4. Entgegen einer verbreiteten Auffassung besteht zum anderen auch keine (faktische) Bindung aufgrund einer Tatbestandswirkung des Bescheides.
Normenkette:
SGB X § 105
Vorinstanzen: SG Berlin 03.12.2014 S 73 KR 1616/10
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2014 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Zehntel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die übrigen Kosten trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die für ihre Kosten selbst aufzukommen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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