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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016 - 1 KR 460/14
Versorgung mit einem Retisert-Implantat Vergleichbarkeit mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung Nicht verfügbare anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung
1. Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1a SGB V die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) aufgegriffen, nach der sich unmittelbar aus den Grundrechten der Versicherten, die typischerweise zwangsweise der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, weitergehende Leistungsansprüche ergeben können.
2. Mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und dem Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist es danach unvereinbar, einem Versicherten, der an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, oder einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung leidet, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, eine von ihm gewählte, ärztlich angewandte Behandlung nicht zu gewähren, wenn sie eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bietet.
Normenkette:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
,
SGB V § 2 Abs. 1a
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 14.10.2014 S 76 KR 1726/10
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine stationäre Krankenhausbehandlung zur operativen Versorgung mit einem Retisert-Implantat zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: