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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.05.2016 - 23 SO 109/14
Aufhebung einer Überleitungsanzeige Wirksamkeit einer Überleitung Überleitungsausschluss bei Negativevidenz Ermessensentscheidung
1. Für die Wirksamkeit einer Überleitung und damit für die Rechtmäßigkeit genügt es, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt und ein solcher nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.
2. Nur dann, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht, im Falle einer Negativevidenz, scheidet eine Überleitung nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII aus.
3. Nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII steht das Ob und das Wie der Anzeige der Überleitung im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe.
4. An die Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung im Rahmen des § 93 SGB XII dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden.
5. Vielmehr folgt aus dem Zweck des § 93 SGB XII, den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII durchzusetzen, dass die zu treffende Ermessensentscheidung in § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII schon vom Gesetz her in der Regel hin zur Geltendmachung der Überleitung von Ansprüchen vorgegeben ist; dabei ist dem Subsidiaritätsgrundsatz, der mit der Möglichkeit der Anspruchsüberleitung verwirklicht werden soll, kein absoluter Vorrang einzuräumen.
Normenkette:
SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 2
Vorinstanzen: SG Berlin 03.02.2014 S 50 SO 2305/07
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90 948,63 Euro festgesetzt.

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