Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Mietschulden nur zur Sicherung der Unterkunft
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, Mietrückstände für eine von ihr gemietete Wohnung in
B, W, zu übernehmen.
Die Antragstellerin hat am 24. Juli 2009 vor dem Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, Mietrückstände, die am 28. März 2009 in Höhe von 2137,84 bestanden, zu übernehmen. Unter dem 05. August 2009
hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass seinerseits eine Mietübernahmeerklärung für eine von der Antragstellerin zur Anmietung
vorgesehene Mietwohnung erklärt worden sei.
Mit Beschluss vom 13. August 2009 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen
und zur Begründung ausgeführt, die Übernahme von Mietschulden nach § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - sei nicht
gerechtfertigt.
Gegen den ihr am 15. August 20099 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. August 2009 eingelegte Beschwerde, mit der
die Antragstellerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass der Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Wohnung
nicht zustande gekommen sei.
Die Antragstellerin hat u. a. einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten ihrer Vermieterin in einem gegen die Antragstellerin
vor dem Amtsgericht Schöneberg geführten Rechtsstreit (...) vom 11. August 2009 sowie das Versäumnisurteil des Amtsgerichts
Schöneberg vom 12. August 2009 zur Gerichtsakte gereicht, nach dem die Antragstellerin verurteilt worden ist, die Wohnung
im W an die Vermieterin herauszugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und die
Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung
(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§
86 b Abs.
2 Satz 3
SGG i. V. m. §§
920 Abs.
2,
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf die Übernahme der Schulden könnte
sich allein aus § 34 Abs. 1 SGB XII ergeben. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft
oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt
und notwendig ist und anderenfalls Wohnungslosigkeit droht.
Diese Voraussetzungen liegen hier deshalb nicht vor, weil die Unterkunft der Antragstellerin in der Wohnung W in B durch die
Übernahme der Mietschulden durch den Antragsgegner nicht gesichert werden kann. Die Antragstellerin ist mit Urteil des Amtsgerichts
Schöneberg vom 12. August 2009 - unabhängig von der Begleichung der Schulden - verpflichtet, die Wohnung an die Vermieterin
herauszugeben. Die Vermieterin hat auch in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 11. August 2009 erklärt,
sie sei nicht vergleichsbereit und bestehe auf der Herausgabe der Wohnung. Damit ist die Unterkunft für die Antragstellerin
nicht zu sichern, so dass für eine Schuldenübernahme nach § 34 Abs. 1 SGB XII kein Raum mehr ist, da diese nicht der reinen
Begleichung von Mietschulden beim Vermieter dient, sondern den Erhalt der Unterkunft für den Hilfeempfänger bezweckt. Dieser
Zweck kann vorliegend durch Begleichung der Mietschulden durch den Antragsgegner nicht mehr erreicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.