Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung ihr Begehren weiterverfolgt, den Antragsgegner
zu verpflichten, ihr Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 8,75 Euro monatlich zu gewähren, ist nicht statthaft.
Nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 in Verbindung mit §
144 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes stets ausgeschlossen, wenn die Berufung in der Hauptsache
nicht kraft Gesetzes zulässig ist, sondern der Zulassung bedarf (ebenso: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
07. Oktober 2009 - L 5 AS 293/09 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008, - L 8 SO 80/08 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 1. September
2008 - L 5 AS 79/08 NZB; Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2008 - L 7 SO 59/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2008
- L 7 B 192/08 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B; jeweils zitiert nach juris). Der entgegenstehenden Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 21. Oktober
2008 - L 6 AS 458/08 ER - Juris; so wohl auch Breitkreuz/Böttiger,
SGG, §
172 Rn. 45) folgt der Senat nicht (vgl. ebenso mit ausführlicher Begründung: Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 12.
Januar 2009 - L 7 AS 421/08 B ER - Juris).
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte erfolgt. Dieser Zweck sollte durch die Anhebung
des Schwellenwertes auf 750,00 EUR und durch die Einschränkung der Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
erreicht werden. Es entspräche daher dem Entlastungswillen des Gesetzgebers nicht, wenn eine fiktive Prüfung möglicher Zulassungsgründe
und eine hierauf gestützte Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte oder eine Nichtzulassungsbeschwerde, über deren
Zulässigkeit dann die Landessozialgerichte zu befinden hätten, unter Geltung des neuen Rechts anerkannt würde. Der erstrebte
Entlastungseffekt wird nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen ergibt (§
144 Abs.
1 SGG). Hinzu kommt, dass die in §
144 Abs.
2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe erkennbar auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten und auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
nicht übertragbar sind. Eine fiktive Prüfung ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil nicht klar ist, ob es ein Hauptsacheverfahren
geben und wie dieses ggf. entschieden werden wird. Die Prüfung der Zulassungsgründe Divergenz (§
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG) und Verfahrensmangel (§
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG) sind bereits tatsächlich nicht möglich. Auch eine fiktive Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Hauptsache (§
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG) ist wegen der unterschiedlichen Funktion von Hauptsache- und Eilverfahren nicht sachgerecht, denn die Entscheidungen sind
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht deckungsgleich. Da es im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblich darum geht,
"vorläufige" Regelungen zu treffen, werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gerade nicht abschließend beantwortet.
Schließlich wird in der Regelung des §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG nicht auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung oder die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§§
144,
145 SGG) verwiesen, was auch regelungssystematisch gegen deren Anwendbarkeit spricht.
Davon ausgehend wäre die Berufung hier zulassungsbedürftig, die Beschwerde deshalb unzulässig. Nach §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR
nicht übersteigt. Dies gilt nach Satz 2 der o. g. Norm nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für
mehr als ein Jahr betrifft. Der Wert des Beschwerdegegenstands, mit der die Antragstellerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung
begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 8,75 Euro monatlich zu gewähren,
übersteigt 750,00 EUR nicht. Unter Berücksichtigung ihres Vorbringens ergibt sich ein Wert von 105,00 EUR. Dieser Wert errechnet
sich aus dem von der Antragstellerin begehrten Betrag von 8,75 Euro berechnet für die Dauer eines Jahres seit Antragstellung.
Aus den vorgetragenen "mittelbaren Folgen" der Nichtgewährung von Leistungen (fehlende GEZ-Befreiung, Nichterlangung eines
sog. Berlin-Passes) folgt keine Erhöhung des Beschwerdewerts, da rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen grundsätzlich
außer Betracht bleiben (BSG 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B). Bei einem eine Geldleistung betreffenden Rechtsmittel ist ausschließlich
der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird.
Im Recht der Sozialhilfe (SGB XII) wird der jeweilige Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten in zeitlicher Hinsicht auf
die Dauer von maximal zwölf Monaten begrenzt. Selbst Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII werden gemäß § 44 Abs. 1 SGB
XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt werden. Daher ist unter Berücksichtigung der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB
XII bei einem zeitlich unbefristet geltend gemachten Begehren für die Bestimmung des Streitgegenstandes und des Wertes der
Beschwer in §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG in der Regel von einem Zeitraum von einem Jahr auszugehen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht 11.8.2010 - L 7 SO 43/10
B ER).
Die Rechtsprechung des für die Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des BSG, wonach bei einer zeitlich unbefristeten Ablehnung
in der Hauptsache über den Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts zu entscheiden sei (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007
- B 8/9b S= 12/06 R), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Höhe des Berufungs- bzw. Beschwerdewerts kann nicht davon abhängen,
über welche Ansprüche das Berufungsgericht nach Auffassung des BSG schließlich zu entscheiden hat, sondern allein von der
Beschwer, die die erstinstanzliche Entscheidung verursacht.
Auch die dem Beschluss des SG beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde statthaft wäre, eröffnet nicht die Beschwerde, da diese gesetzlich
ausgeschlossen ist.
Wollte man die Beschwerde entgegen den vorstehenden Ausführungen für statthaft halten, so wäre sie zudem unbegründet.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung, die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen
Regelung (§
86b Abs.
2 S. 4
Sozialgerichtsgesetz -
SGG), nicht glaubhaft gemacht. Es wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Eine Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus den vorgetragenen "mittelbaren Folgen" der Nichtgewährung von Leistungen
(fehlende GEZ-Befreiung, Nichterlangung eines sog. Berlin-Passes). Die Antragstellerin wird dadurch ggf. entstehende Mehrkosten
ebenfalls zunächst aus den bei der Bedarfsberechnung berücksichtigten Ansparbeträgen decken können.
Der Antrag hätte darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg:
Sollte die Antragstellerin in Zukunft kein anrechenbares Einkommen (mehr) aus Honorarverträgen erhalten, dürfte ihr - worauf
bereits der Antragsgegner hingewiesen hat - ein Wohngeldanspruch zustehen, der den (Rest-) Bedarf auf Grundsicherung decken
würde. Die ablehnende Berechnung der Wohngeldstelle beruht auf erheblichem Einkommen der Antragstellerin. Der Antragstellerin
wird dringend angeraten, ggf. einen solchen Antrag zu stellen.
Sollte die Antragstellerin demgegenüber in Zukunft weiterhin Einkommen aus Honorarverträgen erzielen, wäre dieses - nach Abzug
von Freibeträgen - monatlich anzurechnen und dürfte, auch wenn es sich auf 750,00 Euro jährlich beschränkt, den (Rest-) Bedarf
ebenfalls decken (750,00 Euro./. 30% Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII = 525,00 Euro./. 20% Freibetrag für Arbeitsmittel
etc. = 420,00 Euro aufgeteilt auf 12 Monate = 35,00 Euro monatlich anrechenbares Einkommen).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.