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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2016 - 23 SO 46/16 B ER
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für EU-Ausländer Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche Ermessensentscheidung und Ermessensreduzierung auf Null
1. Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass auch einem Ausländer, der dem Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 erste oder zweite Alternative SGB XII unterfällt, vom Träger der Sozialhilfe Leistungen in Ausübung von Ermessen gewährt werden können, soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist.
2. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist insoweit jedenfalls hinsichtlich eines Ermessensanspruchs von einer hohen Erfolgsaussicht in der Hauptsache auszugehen.
3. Unabhängig davon, ob der Rechtsprechung des BSG zu folgen ist, wonach eine Ermessensreduzierung auf Null im Regelfall bereits anzunehmen ist, wenn sich der Hilfebedürftige länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich bereits aus dem Urteil des BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -, dass es auch Fälle geben kann, in denen trotz des Zeitablaufs eine Reduzierung des dem Beklagten nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eingeräumten Ermessens nicht anzunehmen ist.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 05.02.2016 S 47 SO 150/16 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2016 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 404,00 Euro monatlich für die Zeit vom 13. April 2016 bis zum 12. Juli 2016, längstens bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 29. Januar 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2016, zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfahren vor dem Sozialgericht und für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin J K, Prstraße B, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: