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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2017 - 23 SO 56/17 B ER
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Besondere Begründung einer Vollziehungsanordnung Strafwürdiges Verhalten des Leistungsempfängers Besonderes öffentliches Interesse
1. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, bedarf eine Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG einer besonderen Begründung, die den Zweck verfolgt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (eben nicht nur die Gründe für die Grundverfügung) zur Kenntnis nehmen zu können, um daran ausgerichtet eine Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels abschätzen zu können.
2. Erforderlich ist deshalb eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darstellung des angenommenen öffentlichen Interesses daran, dass als Ausnahme von der Regel des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG im konkreten Fall die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass das Interesse des Betroffenen deshalb hinter dem erheblichen öffentlichen Interesse zurückstehen muss.
3. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht hindert den Erlass einer neuen Anordnung der sofortigen Vollziehung nur insoweit, als die materielle Rechtskraft der sozialgerichtlichen Entscheidung wirkt.
4. Etwaiges Fehl- oder strafwürdiges Verhalten des Leistungsempfängers stellt offensichtlich keinen Grund dar, der einen Sofortvollzug rechtfertigen könnte.
5. Das besondere öffentliche Interesse muss vielmehr gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen und nicht etwa an der Ahndung vorwerfbaren Verhaltens.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5
,
SGG § 86a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 03.02.2017 S 88 SO 161/17 ER
Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2017 wie folgt neu gefasst wird: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2017 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: