Tatbestand:
Im Streit sind Honoraransprüche einer Insolvenzschuldnerin, einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) in der
Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eröffnete mit Beschluss vom 2. Juli 2012 (36 f IN 2371/12) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Gesellschafter
dieser GbR (Dr. S W, Dr. A R, Dr. R F, Dr. I P und K F) hatten alle ihren zahnärztlichen Praxissitz im Zulassungsbezirk der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Berlin. Vertragsarztsitz dieser Gesellschaft war W in B.
Bereits zum 1. April 2008 hatten Dr. W und weitere Zahnärzte, jeweils mit Praxissitzen im Zulassungsbezirk der KZV Berlin,
eine üBAG gegründet. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Gesellschafterwechseln. Zum 1. Juli 2011 trat die Zahnärztin S
mit einem Praxissitz im Zulassungsbezirk der KZV Land Brandenburg der GbR bei. Die Gesellschafter gründeten daraufhin eine
KZV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaft (KüBAG). Als Vertragsarztsitz wählten die Gesellschafter (Dr. S W, Dr. H Z,
Dr. R F, Dr. I P, M H, K F und K S) D-H im Zulassungsbezirk der KZV Land Brandenburg.
In dem Gesellschaftsvertrag vom 16. Februar 2011 heißt es:
"Vorbemerkung
Die Partner beabsichtigen ihre vertragsärztliche und privatärztliche Tätigkeit ab dem 1. April 2011 im Rahmen einer überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaft zusammen auszuüben. Die alte Gesellschaft wird fortgesetzt. Sie wird jedoch ihren Vertragsarztsitz
gemäß § 33 Abs. 3 Zahnärzte-Zulassungsverordnung in die Lallee , D-H verlegen.
Die Einzelheiten der gemeinsamen Berufsausübung und die gesellschaftsvertraglichen Abreden der Partner regeln sich ab dem
1. April 2011 nach folgendem Vertrag. Der Vertrag über die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft wird unter der aufschiebenden
Bedingung geschlossen, dass sie von dem Zulassungsausschuss bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung genehmigt wird.
I. Gesellschaftszweck, Sitz, Name der Gesellschaft
§ 1 Vertragszweck
1. Die Partner verbinden sich zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit nach Maßgabe
dieses Vertrages zum 1. April 2011.
2. Die Partner sind übereingekommen, ihre vertragszahnärztliche und privatärztliche Tätigkeit in der Form einer überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaft auszuüben. Zu diesem Zweck gründen die Partner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf welche
die Vorschrift der §§
705 bis
740 BGB Anwendung finden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Praxisschild, Name, Sitz ...
3.Vertragsarztsitz der Gesellschaft gemäß § 33 Abs. 3 Zahnärzte-Zulassungsverordnung ist der Vertragsarztsitz Lstraße , D-H
(KZV Brandenburg)
... § 28 Fortsetzungsklausel
1. Scheidet ein Partner durch Kündigung, Ausschließung, Tod oder sonstigen Gründen aus der Gesellschaft aus, hat der/haben
die andere(n) Partner das Recht und die Pflicht, die Praxis ohne Liquidation unter Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva
fortzuführen, soweit sich nicht aus nachstehenden Regelungen etwas anderes ergibt ..."
Zum 31. August 2011 erklärte die Zahnärztin K S die fristlose Kündigung der GbR. Die Zahnärzte Dr. S W, Dr. I P, Dr. H Z (Übergabe
der Praxis an Dr. A R zum 1. Oktober 2011), K F, M H und Dr. R F führten ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit daraufhin vom
1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2011 jeweils in Einzelpraxen mit Vertragsarztsitzen ausschließlich im Zulassungsbezirk
der KZV Berlin fort. Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Zulassungsbezirk des Landes Brandenburg stellte mit Beschluss
vom 22. September 2011 fest, dass die Genehmigung der GbR zum Führen der KüBAG mit dem 31. August 2011 endet.
Am 14. November 2011 schlossen die Zahnärzte Dr. S W, Dr. A R, Dr. R F, Dr. I P und K F einen weiteren Vertrag über die Gründung
einer GbR (die Insolvenzschuldnerin). In diesem Vertrag heißt es:
"Vorbemerkung
Die Partner sind derzeit an ihrem jeweiligen Standort in Einzelpraxis tätig und beabsichtigen ihre vertragszahnärztliche und
privatzahnärztliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2012 im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zusammen auszuüben.
Die Einzelheiten der gemeinsamen Berufsausübung und die gesellschaftsvertraglichen Abreden der Partner regeln sich ab dem
1. Januar 2012 nach folgendem Vertrag. Der Vertrag über die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft wird unter der aufschiebenden
Bedingung geschlossen, dass sie von dem Zulassungsausschuss bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung genehmigt wird.
I. Gesellschaftszweck, Sitz, Name der Gesellschaft
§ 1 Vertragszweck
1. Die Partner verbinden sich zur gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen Tätigkeit nach
Maßgabe dieses Vertrages mit Wirkung zum 1. Januar 2012.
2. Die Partner sind übereingekommen, ihre vertragszahnärztliche und privatzahnärztliche Tätigkeit in der Form einer überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaft auszuüben. Zu diesem Zweck gründen die Partner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf welche
die Vorschriften der §§
705 bis
740 BGB Anwendung finden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Praxisschild, Name, Sitz
... 3. Vertragszahnarztsitz der Gesellschaft gemäß § 33 Abs. 3 Zahnärztezulassungsverordnung ist der Vertragszahnarztsitz
W, B (KZV Berlin).
§ 7 Rechnungsabgrenzung/Vertragsübernahme 2. Für alle vor Beginn dieser Gesellschaft entstehenden oder bereits entstandenen
Ansprüche, sei es seitens der KZV oder anderer Gläubiger haftet allein die bisherige Praxis gemäß den zwischen den Partnern
bestehenden vertraglichen Abreden. Alle vor dem 1. Januar 2012 entstehenden oder entstandenen Honoraransprüche stehen unabhängig
vom Geldeingang ausschließlich den jeweiligen Partnern in Einzelpraxis zu. "
Die Zahnärztin und Gesellschafterin Dr. S W hatte bereits mit "Abtretungsvertrag für Ansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung/Kassenzahnärztliche
Vereinigung" vom 29. März 2001/4. April 2001 ihre "sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus laufender Vergütung,
soweit sie der Pfändung unterliegen, gegen die jeweils zuständige Kassenärztliche/Kassenzahnärztliche Vereinigung" an die
MLP Bank "zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der (MLP-Bank) mit ihren sämtlichen in-
und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen (die Zahnärztin) zustehen", abgetreten.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 (Eingang bei der Beklagten am 18. Juli 2011) zeigte die MLP-Bank diese Abtretung der Beklagten
an und ermächtigte sie Zahlungen auf ein von ihr geführtes Konto der Zahnärztin Dr. W vorzunehmen. Die Beklagte überwies daraufhin
in dem Zeitraum vom 4. August 2011 bis zum 4. Oktober 2011 auf dieses Konto insgesamt einen Betrag in Höhe von 165.360,81
Euro. Dabei handelte es sich um Honoraransprüche für die Monate Juli und August 2011 der mit Vertrag vom 16. Februar 2011
gegründeten KüBAG, die lediglich in diesen beiden Monaten tätig war.
In der Folgezeit forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von aus seiner Sicht bestehenden Honorarguthaben der Insolvenzschuldnerin
auf. Er führte u. a. aus, weshalb die KüBAG und die Insolvenzschuldnerin identisch seien. Die Beklagte bestritt dies, verweigerte
die Zahlung von Honoraren und den Ausgleich einer Rechnung des Bevollmächtigten des Klägers in Höhe von 3.796,10 Euro, den
dieser mit der Durchsetzung der geltend gemachten Forderung beauftragt hatte. Sie vertrat die Auffassung, dass sie aufgrund
des vorgelegten Abtretungsvertrages mit schuldbefreiender Wirkung auf das in diesem Vertrag genannte Konto geleistet habe.
Der Kläger hat am 12. Mai 2014 beim Sozialgericht Potsdam mit dem Begehren Klage erhoben, die Beklagte zu verurteilen, die
geltend gemachten Honorare zu zahlen sowie ihn von den Kosten für die Beauftragung seines Bevollmächtigten freizustellen.
Die Insolvenzschuldnerin sei mit der KüBAG identisch, die im Juli und August 2011 tätig gewesen sei. Die Beklagte habe nicht
mit befreiender Wirkung gezahlt.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Beklagte mit Urteil vom 6. Juli 2016 antragsgemäß verurteilt, an den Kläger einen Betrag
in Höhe von insgesamt 169.156,91 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen, soweit der Kläger Verzugszinsen und Prozesszinsen
geltend gemacht hat, abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass unstreitig zwischen den Beteiligten
sei, dass die Insolvenzschuldnerin mit der KüBAG in Form der GbR identisch sei. Mit der Genehmigung der KüBAG durch den Beschluss
des Zulassungsausschusses sei diese als KZV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaft berechtigt gewesen, in dieser Form vertragszahnärztlich
tätig zu werden und ihr erarbeitetes Honorar gegenüber der Beklagten als Wahl-KZV abzurechnen. Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit
sei die KüBAG in Rechtsbeziehungen zur Beklagten als Wahl-KZV eingetreten. Ihr gegenüber seien die Honoraransprüche entstanden
und die zugrundliegende GbR sei auch gegebenenfalls zur Rückzahlung überzahlten Honorars verpflichtet.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die GbR Inhaberin der geltend gemachten Honoraransprüche. Der der KüBAG zugrunde
liegende Gesellschaftsvertrag vom 16. Februar 2011 habe dementsprechend geregelt, dass die GbR im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte. Nur im Innenverhältnis sei eine Haftung entsprechend des prozentualen Gewinnanteils
vorgesehen gewesen. Das von der KüBAG während der Zeit ihres Bestehens erwirtschaftete Honorar sei somit auf das von dieser
angegebene Honorarkonto zu zahlen gewesen. Die der Beklagten von der MLP-Bank vorgelegte Abtretungserklärung habe die Beklagte
nicht berechtigt, unabhängig von einer vorherigen "Anhörung" der Gesellschaft, das Honorar der KüBAG nunmehr auf das in der
Abtretungserklärung angegebene Konto der Zahnärztin Dr. W zu überweisen. Denn mit der Abtretungserklärung habe die Zahnärztin
nur ihre eigenen Honoraransprüche abgetreten. Mit dem Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis und später dann in eine mit wechselnden
Mitgliedern bestehende Berufsausübungsgemeinschaft habe Dr. W gegenüber der jeweiligen KZV jedoch insoweit keinen eigenen
Honoraranspruch mehr gehabt, der unter die Abtretungserklärung der MLP-Bank habe fallen können. Damit habe die Beklagte das
Honorar der GbR (KüBAG) nicht mit schuldbefreiender Wirkung auf das von der MLP-Bank angegebene (private) Konto der Dr. W
zahlen können. Richtiges Handeln der Beklagten bei Eingang des Schreibens der MLP-Bank vom 15. Juli 2011 wäre vielmehr gewesen,
der MLP-Bank mitzuteilen, dass Dr. W keinen eigenen durchsetzbaren Honoraranspruch gegenüber der Beklagten habe und daher
eine Zahlung nicht erfolgen könne.
Gegen das ihr am 28. Juli 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 24. August 2016. Die Beklagte
trägt im Wesentlichen vor, dass die Insolvenzschuldnerin nicht identisch mit der im Jahre 2011 im Zulassungsbezirk der KZV
Brandenburg bestehenden KüBAG sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 6. Juli 2016 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Der Vertrag der Insolvenzschuldnerin vom 14. November 2011 stelle den Fortsetzungsvertrag
zur KüBAG, der Honorargläubigerin, dar. Entscheidend sei insofern die Identität der Partner W, F, P und F nebst deren Praxis
als Substrat der fortgesetzten Berufsausübungsgemeinschaft, in die nach Ausscheiden der Partner H und S lediglich der Zahnarzt
R als neuer Partner aufgenommen worden sei. Dies sei in dem Vertrag vom 14. November 2011 geregelt worden, ohne dass sich
die Identität der KüBAG Dr. Wund Kollegen geändert habe. Hier sei der Grundsatz analog anzuwenden, dass bis zur Dauer von
einem Jahr ohne weiteres von Fortbestand bzw. vom Vorhandensein eines Praxissubstrats ausgegangen werden könne und dies bei
einer Praxisnachfolge in eine üBAG grundsätzlich zu bejahen sei. Insofern seien Honorargläubigerin und Insolvenzschuldnerin
identisch. Die Beklagte habe daher nicht mit befreiender Wirkung auf ein Konto der Zahnärztin W zahlen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 169.156,91
Euro.
Der Kläger macht die geltend gemachten Honorare in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geltend (§§
35 Abs.
1,
80 Abs.
1 Insolvenzordnung). Diese Honoraransprüche aus dem Jahr 2011 sind jedoch nicht Teil der Insolvenzmasse Die Insolvenzschuldnerin, die "GbR Dr.
W und Kollegen, Gesellschafter: Dr. S W, Dr. A R, Dr. R F, Dr. I P, K F, W , B, gesetzlich vertreten durch Dr. S W, Dr. A
R, Dr. R F, Dr. I P, K F" (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Juli 2012 - 36f IN-2371/12-) ist nicht Gläubigerin
dieser Honoraransprüche. Es kann daher offenbleiben, wer Gläubigerin dieser Ansprüche ist und ob die Beklagte mit befreiender
Wirkung gezahlt hat. Gläubigerin dieser Ansprüche ist jedenfalls nicht die Insolvenzschuldnerin, die erst mit Wirkung zum
1. Januar 2012 gegründet worden ist.
Unstreitig ist, dass mit Wirkung zum 1. April 2008 verschiedene Zahnärzte, u. a. die Zahnärztin Dr. W, eine GbR zum Zwecke
der Ausübung einer üBAG und später einer KüBAG gegründet haben. Jedenfalls mit "Vertrag über eine überörtliche zahnärztliche
Berufsausübungsgemeinschaft" vom 16. Februar 2011 haben - nach zahlreichen Gesellschafterwechseln - u.a. Dr. W und andere
Vertragszahnärzte vereinbart, "die alte Gesellschaft" (Vorbemerkung zu diesem Vertrag) fortzusetzen. Dies ist dann auch so
geschehen. Denn unstreitig ist, dass die KüBAG jedenfalls bis zum 31. August 2011 tätig war.
Unstreitig ist auch, dass der vorgenannte Vertrag von der Zahnärztin S zum 31. August 2011 fristlos gekündigt worden ist.
Die fristlose Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter (§
723 Abs.
1 Satz 2
BGB) führt grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft. Denn das Gesetz geht für die GbR von der Vorstellung aus, dass diese
Personengesellschaft an den jeweiligen Gesellschafterbestand gebunden ist und die Gesellschafter unauswechselbar sind. Grundsätzlich
löst deshalb schon der "Wegfall" auch nur eines Gesellschafters (durch Tod, Kündigung oder Insolvenz) die Gesellschaft auf
(vgl. §§
723 ff.
BGB). Die GbR besteht im Anschluss als Liquiditätsgesellschaft mit der Folge fort, dass nur diese berechtigt ist, entstandene
Honorarforderungen aus dem Jahre 2011 einzuziehen bzw. abzutreten (vgl. Urteil des OLG Celle vom 30. August 2006 - 3 U 54/06 - , zitiert nach juris).
Mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages vom 16. Februar 2011 durch die Zahnärztin S ist zudem der Zweck dieser GbR unmöglich
geworden. Denn Zweck dieser GbR war die Ausübung der vertragsärztlichen (und privatärztlichen) Tätigkeit im Rahmen einer KüBAG,
also einer KZV-Übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft, mit einem Vertragsarztsitz im Zulassungsbezirk der Beklagten. Mit
der Kündigung des Vertrages durch die Zahnärztin S war dies jedoch nicht mehr möglich, weil diese Zahnärztin die einzige Ärztin
dieser KüBAG mit einem Praxissitz in Zulassungsbezirk der Beklagten war. Dementsprechend hat der zuständige Zulassungsausschuss
mit Bescheid vom 22. September 2011 auch festgestellt, dass die Genehmigung der GbR zum Führen der KüBAG mit dem 31. August
2011 endete. Ist der Gesellschaftszweck damit unmöglich geworden, führt dies ebenfalls nach §
726 BGB grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist diese bis zum 31. August 2011 bestehende GbR und von da an als Liquidationsgesellschaft
fortbestehende Gesellschaft nicht von den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin fortgesetzt worden. Ist im Gesellschaftsvertrag
bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird,
die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses
der Gesellschafter, in dessen Person dieses Ereignis eintritt, aus der Gesellschaft aus (§
736 Abs.
1 BGB). Diese Norm gibt dem Gesellschaftern die Möglichkeit, in dem Gesellschaftsvertrag zu bestimmen, dass anstelle der in §§
730,
735 BGB geregelten Liquidation der Gesellschaft beim Eingreifen eines Auflösungsgrundes (Tod [§ 727 BGB], Insolvenz eines Gesellschafters
[§ 728 BGB] und Kündigung [§ 723
BGB ] eines Gesellschafters) die Gesellschaft nicht endet, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll (vgl.
Westermann in Ehrmann,
BGB, 15. Auflage 2017, §
736 BGB RdNr. 2). Eine derartige Fortsetzungsklausel haben die Gesellschafter des Vertrages vom 16. Februar 2011 in § 28 normiert.
Der Senat muss nicht entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft, die über die im §
736 BGB genannten Auflösungsgründe hinaus, auch deshalb beendet worden ist, weil deren Zweck unmöglich geworden ist, fortgesetzt
werden kann. Soweit der Kläger insoweit vorträgt, dass es ausreichend sei, dass noch ein "Praxissubstrat" vorhanden ist, kann
dies dahingestellt bleiben.
Denn die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin haben in dem Vertrag vom 14. November 2011 über die Gründung einer GbR zum
Zwecke der Gründung einer üBAG nicht bestimmt, die jedenfalls bis zum 31. August 2011 tätige KüBAG in der Form der GbR fortzusetzen.
Die Gesellschafter haben mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eine neue üBAG, mit einem Vertragsarztsitz im Zulassungsbezirk der
KZV Berlin, gegründet.
Hierfür spricht der Wortlaut des Vertrages über die Gründung der GbR vom 14. November 2011. Dort heißt es in der Vorbemerkung,
dass die Partner derzeit an ihrem jeweiligen Standort in Einzelpraxis tätig sind und sie beabsichtigen, ihre vertragszahnärztliche
und privatzahnärztliche Tätigkeit im Rahmen einer üBAG zusammen auszuüben. Anders als noch in dem Vertragstext vom 16. Februar
2011 fehlt jeder Hinweis auf eine bestehende Absicht der Gesellschafter die "alte Gesellschaft fortsetzen" zu wollen. In dieser
Vorbemerkung heißt es zudem, dass die Gesellschafter beabsichtigen, ihre Tätigkeit (erst) ab dem 1. Januar 2012 und nicht
wie der Kläger vorträgt, ab dem 1. September 2011, im Rahmen einer üBAG zusammen auszuüben. Auch insoweit fehlt eine Regelung,
die bestimmt, eine früher bestehende und sich in Liquidation befindliche KüBAG fortsetzen zu wollen.
Eine derartige Fortsetzung der KüBAG mit einem Vertragsarztsitz im Zulassungsbezirk der Beklagten, also im Land Brandenburg,
war auch gar nicht mehr möglich, weil keiner der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin seinen Vertragsarztsitz im Zulassungsbezirk
der Beklagten hatte. Die Fortsetzung der KüBAG mit einem Vertragsarztsitz in Brandenburg war nur unter der Voraussetzung möglich,
dass zumindest einer der Gesellschafter seinen Vertragsarztsitz im Zulassungsbezirk der Beklagten hatte. Die Gesellschafter
der Insolvenzschuldnerin hatten ihren Vertragsarztsitz alle im Zulassungsbezirk der KZV Berlin. Somit war auch lediglich die
Gründung einer üBAG mit einem Vertragsarztsitz im Land Berlin möglich.
Mit einem Vertragsarztsitz in Berlin unterscheidet sich die Insolvenzschuldnerin zudem in einem wesentlichen Punkt von der
bis zum 31. August 2011 tätigen KüBAG. Denn für die Genehmigung einer KüBAG ist u. a. auch die Abgabe einer schriftlichen
Erklärung aller Mitglieder erforderlich, wonach sich diese allen Bestimmungen in Satzungen, Verträgen oder sonstigen Rechtsnormen
der gemäß § 33 Abs. 3 Zahnärzte-Zulassungsverordnung gewählten KZV hinsichtlich der Vergütung, der Abrechnung sowie zu den
Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen unterwerfen (vgl. Pawlita in juris PK-
SGB V, 3. Auflage 2016, §
95 RdNr. 19). Für die Insolvenzschuldnerin galt damit ein vollkommen anderes Regelungsregime, als für die bis zum 31. August
2011 tätige KüBAG, die ihren Vertragsarztsitz im Land Brandenburg hatte.
Im Übrigen unterscheidet sich auch die Gesellschafterstruktur der Insolvenzschuldnerin von der Gesellschaftsstruktur der bis
zum 31. August 2011 bestehenden GbR. Zumindest der Zahnarzt Dr. R war nicht Gesellschafter der bis zum 31. August 2011 bestehenden
GbR. Er hatte zum 1. Oktober 2011 die Praxis des zu diesem Zeitpunkt in Einzelpraxis tätigen Zahnarztes Dr. Z übernommen.
Es kann aber nicht unterstellt werden, dass dieser neu hinzugekommene Zahnarzt mit den weiteren Gesellschaftern eine sich
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Liquidation befindliche GbR fortsetzen wollte. Auch insoweit fehlt ein entsprechender
Hinweis im Gesellschaftsvertrag der Insolvenzschuldnerin. In § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages findet sich im Gegenteil
die Regelung, dass die vor dem 1. Januar 2012 entstandenen (Honorar-)Ansprüche den jeweiligen Partnern in Einzelpraxis zustehen.
Eine Regelung hinsichtlich bestehender Honoraransprüche einer früheren GbR, deren Geschäfte die Insolvenzschuldnerin nach
Auffassung des Klägers fortsetzen wollte, findet sich nicht.
Ist die Insolvenzschuldnerin damit bereits nicht Inhaberin der geltend gemachten Honoraransprüche hat der Kläger auch keinen
Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten seines Bevollmächtigten.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG liegen nicht vor.